Leitsatz (amtlich)

Der Besitzer eines Hochsitzes muss dessen Standsicherheit im Rahmen seiner Verkehrssichtungspflicht durch regelmäßige Kontrolle und Wartung sicherstellen. An die Überprüfung sind hohe Anforderungen zu stellen. Sie setzt außerdem ein hohes Maß an Sachkunde beim Kontrollierenden voraus.

 

Verfahrensgang

LG Hagen (Urteil vom 21.01.2011; Aktenzeichen 8 O 190/09)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 21. Januar 2011 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt nach dem Sturz von einem Hochsitz im Oktober 2008 von dem Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld sowie die Feststellung, dass der Beklagte auch zur Zahlung von Schadensersatz für die Entstehung künftiger Schäden verpflichtet ist.

Der Beklagte ist seit ca. 1988 Jagdpächter des Reviers P W in I, zu dem u.a. ein etwa 1990/1991 errichteter Hochsitz gehört. Der Kläger ist ebenfalls Jäger und nutzte in den vergangenen Jahren auf Einladung des Beklagten mehrfach dessen Revier und damit auch den Hochsitz, zuletzt etwa drei bis vier Wochen vor dem streitgegenständlichen Unfall.

Am 14.10.2008 war der Kläger von dem Beklagten zur Jagd eingeladen worden und bestieg in Abstimmung mit dem Beklagten zwischen 19.45 und 20.00 Uhr den Hochsitz. Er kletterte die Leiter hoch und trat auf eine vor der Kanzel des Hochsitzes angebrachte Plattform, um die Tür zur Kanzel zu öffnen. In diesem Moment brach ein Holzbalken, welcher der aus zwei Holzbohlen bestehenden Plattform als Auflage diente; die Plattform brach ein, und der Kläger stürzte aus mindestens 3 - 4 m in die Tiefe.

Der Kläger erlitt bei seinem Sturz eine Kompressionsfraktur des 1. Lendenwirbelkörpers sowie einen knöchernen Ausriss des hinteren Kreuzbandes links. Er musste sich zwei Operationen unterziehen, die jeweils mit einem stationären Krankenhausaufenthalt verbunden waren, und war für mehrere Monate arbeitsunfähig.

Die Versicherung des Beklagten lehnte mit Schreiben vom 26.03.2009 jegliche Schadensersatzansprüche ab.

Ende Mai hat der Kläger Klage beim Landgericht Hagen erhoben und wenig später den Antrag auf Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens gestellt (8 OH 8/09). Der dort beauftragte Sachverständige ist in seinem schriftlichen Gutachten vom 22.10.2010 zu dem Ergebnis gelangt, dass der partielle Zusammenbruch der Plattform auf eine reduzierte Tragfähigkeit der Holzbauteile und deren Verbindungen zurückzuführen ist. Diese Reduktion sei wiederum durch Holzfäulnis verursacht worden, welche den Holzquerschnitt über Jahre hinweg - scheinbar unsichtbar - bis zum Versagensereignis geschwächt habe. Vor diesem Hintergrund seien der Zustand und das Alter der Auflegebalken, insbesondere des "rechten" Auflegebalkens und dessen Verbindung zur Stütze für den Zusammenbruch ursächlich. Einwendungen gegen dieses Gutachten wurden von keiner Seite erhoben.

Der Kläger hat bereits erstinstanzlich die Ansicht vertreten, dass der Beklagte ihm aus dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflichtverletzung, insbesondere wegen Verstoßes gegen Jagdunfallverhütungsvorschriften nach VSG 4.4., zum Schadensersatz verpflichtet ist. Hierzu hat er behauptet, dass der Hochsitz vom Beklagten schon nicht fachgerecht errichtet worden sei. Als Auflage seien mindestens drei anstelle von zwei - Holzbohlen erforderlich gewesen, und bei den tragenden Elementen sei nicht die richtige Holzauswahl getroffen worden. Jedenfalls sei der Beklagte seinen Kontrollpflichten nicht hinreichend nachgekommen. In Ansehung des Alters der Holzbalken habe der Beklagte vor der Benutzung durch den Kläger eine Überprüfung der Holzbalken durch Abtasten und Abklopfen, eine Rüttel- sowie eine Hammerprobe vornehmen müssen. Wenn er dies getan hätte, wäre ihm aufgefallen, dass das Holz des gebrochenen Auflegebalkens völlig morsch und durchgefault gewesen sei. Der Beklagte habe auch um die Möglichkeit wissen müssen, dass auch ein noch nicht so alter Balken äußerlich unversehrt erscheinen könne, innen jedoch völlig verfault sei.

Der Kläger meint, ihm stehe angesichts der Art der Verletzung und der damit verbundenen Einschränkungen ein Schmerzensgeld von mindestens 35.300,00 € zu. Es sei von dauerhaften Funktionsbehinderungen sowie Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule und des linken Kniegelenkes auszugehen. Seinen Schweinemastbetrieb mit mehreren tausend Tieren werde er wegen seiner körperlichen Beeinträchtigungen auf Dauer nicht aufrechterhalten können.

Daneben begehrt er materiellen Schadensersatz, wobei er im Wesentlichen einen Haushaltsführungsschaden, die Kosten für einen Betriebshelfer und einen Verdienstausfall wegen Minderertr...

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