Entscheidungsstichwort (Thema)

PKW-Werbung für "BASIS"- und "TOP"-Modell

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Werbeanzeige für ein Neufahrzeug, die beschreibende textliche Angaben zur Baureihe einschließlich einer Preisangabe für das Basismodell enthält, deren bildliche Darstellung aber das Modell "TOP" mit optionaler Sonderausstattung zeigt, enthält sowohl hinsichtlich des Basismodells als auch hinsichtlich des TOP-Modells ein qualifiziertes Angebot i.S.d. § 5a Abs. 3 UWG, so dass es auch bezüglich des abgebildeten Modells der Angabe des Gesamtpreises als wesentlicher Information i.S.d. § 5a Abs. 2 UWG, § 5a Abs. 3 Nr. 3 UWG bedarf.

2. Angaben zur Motorisierung eines neuen Kraftfahrzeuges, d.h. zur Stärke des Motors und zur Art des für seinen Betrieb benötigten Treibstoffs sind als wesentliche Merkmale der Ware anzusehen.

2. Aus dem Umstand, dass die Typbezeichnung des beworbenen PKW kein "D" enthält, schließt der Durchschnittverbraucher nicht, dass es sich bei den beworbenen Fahrzeug um ein solches mit Benzinmotor handeln müsse.

 

Normenkette

UWG § 5 a Abs. 2-3

 

Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 84 O 31/18)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 18.07.2018 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 84 O 31/18 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger ist ein eingetragener Verein zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs. Die Beklagte betreibt ein Autohaus in M.. Sie warb im M. Wochenspiegel vom 17.01.2018 mit folgender Anzeige:

((Abbildung))

Der Kläger hat diese Werbung als irreführend beanstandet. Dem Verbraucher würden wesentliche Informationen vorenthalten, nämlich nähere Angaben zur Motorisierung der beiden beworbenen Modelle sowie der Gesamtpreis für das abgebildete Fahrzeug. Der Kläger hat die Beklagte nach erfolgloser Abmahnung im vorliegenden Verfahren auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen.

Die Beklagte hat die Aktivlegitimation des Klägers bestritten und die Werbung als nicht irreführend verteidigt. Dem durchschnittlich informierten Verbraucher sei bekannt, dass ein Dieselmotor mit dem Kürzel "D" gekennzeichnet sei. Insoweit sei klar, dass der beworbene Pkw einen Benzin-Motor habe. Im Übrigen könne sich der Verbraucher die Informationen unschwer selbst verschaffen. Der Gesamtpreis für das abgebildete Kraftfahrzeug brauche nicht angegeben zu werden. Zum einen handele es sich bereits nicht um ein konkretes Angebot, sondern um eine werbliche Herausstellung des neuen Modells. Zum anderen werde lediglich darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit bestehe, das Basismodell mit verschiedenen optionalen Zubehörgegenständen nach Wunsch des Interessenten auszustatten. In einem solchen Fall sei es weder möglich noch geschuldet, alle denkbaren optionalen Zubehörmöglichkeiten darzustellen und preislich auszuweisen.

Mit Urteil vom 18.07.2018, auf das wegen der weiteren Einzelheiten gemäß § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Beklagten antragsgemäß untersagt, wie oben wiedergegeben für das Fahrzeug Eclipse Cross BASIS und/oder TOP mit Panoramadach zu werben, ohne nähere Angaben zur Motorisierung des beworbenen Fahrzeugs zu machen, und/oder wie oben wiedergegeben für das Fahrzeug Eclipse Cross TOP zu werben, ohne den Gesamtpreis für dieses Fahrzeug anzugeben; außerdem hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung von 207,06 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.03.2018 verpflichtet.

Mit ihrer Berufung hält die Beklagte ihr erstinstanzliches Begehren auf Abweisung der Klage aufrecht. Das Landgericht habe die vom Kläger geforderten Angaben zur Motorisierung zu Unrecht für wesentlich gehalten. Gemäß der BGH-Entscheidung "LGA tested" genügten die Verweise auf ihre eigene Internetseite und die Internetseite von Mitsubishi, auf denen sich jegliche Angaben zur Motorisierung komfortabel abrufen ließen. Dass es sich bei den beworbenen Fahrzeugen nicht um solche mit einem Dieselmotor handele, sei offensichtlich. Ein Verstoß gegen die PAngV liege nicht vor. Sie habe ausschließlich den Eclipse Cross BASIS und nicht auch den Eclipse Cross TOP mit einer Preisangabe beworben.

Die Beklagte beantragt,

das am 18.07.2018 verkündete und am 20.07.2018 zugestellte Urteil des Landgerichts Köln zu Az. 84 O 31/18 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung.

II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Die Aktivlegitimation des Klägers steht in zweiter Instanz nicht mehr in Streit. Einwände gegen die Feststellungen des Landgerichts zu § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG werden von der Beklagten nicht erhoben.

2. Der Unterlassungsanspruch des Klägers folgt aus § 8 Abs. 1 UWG. Danach kann derjenige, der eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, bei Wiederholungsgefahr auf Unterl...

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