Leitsatz (amtlich)

1. Wird nur ein befristetes Recht (hier: Rückauflassungsvormerkung) zur Eintragung bewilligt, ist die Befristung (Tod des Berechtigten) selbst in den Eintragungsvermerk aufzunehmen; eine Bezugnahme ist unzulässig. Wenn wegen fehlender Aufnahme der Befristung in den Eintragungsvermerk ein unbefristetes Recht in das Grundbuch eingetragen ist, entsteht materiell-rechtlich lediglich ein befristetes Recht.

2. In einem derartigen Fall kann das Grundbuchamt die Vormerkung allein aufgrund Todesnachweises löschen. Auf die Fragen zur Wiederaufladbarkeit einer Vormerkung kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

 

Normenkette

BGB §§ 163, 873-874; GBO § 22 Abs. 1, § 44 Abs. 2, § 53 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG München - Grundbuchamt (Beschluss vom 01.03.2012; Aktenzeichen Freimann Bl. 2206-10)

 

Tenor

I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des AG München - Grundbuchamt - vom 1.3.2012 wird zurückgewiesen.

II. Der Beteiligte zu 1 hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.000 EUR.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Im Grundbuch (Zweite Abt. lfd. Nr. 7) war eine Rückauflassungsvormerkung zugunsten Therese S. gemäß Bewilligung vom 17.11.1995 für den Hälfteanteil der ursprünglichen Miteigentümerin Monika S. eingetragen. In der maßgeblichen notariellen Urkunde hatte Therese S. die beiden Hälfteanteile an ihren Sohn, den Beteiligten zu 1, und an ihre Tochter Monika S. übertragen und sich die jeweilige Rückübereignung unter bestimmten Voraussetzungen vorbehalten. Zur Sicherung dieser bedingten Ansprüche wurde (je) eine Vormerkung,

"deren Sicherungswirkung jeweils mit dem Tod des Berechtigten endet",

bewilligt und am 21.12.1995 im Grundbuch eingetragen.

Das Grundbuchamt hat anlässlich der Veräußerung des Miteigentums von Monika S. an die Beteiligte zu 2 die Vormerkung an deren Hälfteanteil am 29.11.2011 antragsgemäß gelöscht. Vorgelegt wurde ihm dazu die notariell beglaubigte Ablichtung aus dem Sterbebuch, wonach die Berechtigte am 9.4.2011 verstorben war.

Mit Schreiben vom 28.2.2012 wandte sich der Beteiligte zu 1, der als Erbe seiner Mutter Therese S. in Betracht kommt, an das Grundbuchamt mit dem Begehren, die Löschung der Rückauflassungsvormerkung rückgängig zu machen. Die Löschung sei rechtswidrig gewesen, weil er dieser als Erbe nicht zugestimmt habe. Die Löschungsvoraussetzung sei im Grundbuch selbst nicht eingetragen gewesen, der Todesnachweis allein sei somit nicht ausreichend. Eine Ausnahme vom Bewilligungsgrundsatz komme nicht in Betracht. Ferner werde beantragt, einen Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs einzutragen, soweit es das auf ihn übergegangene Recht der Rückauflassungsvormerkung betreffe.

Das Grundbuchamt hat die Anträge mit Beschluss vom 1.3.2012 zurückgewiesen. Es sei zwar richtig, dass die Befristung des eingetragenen Rechts aus dem Grundbuch selbst ersichtlich sein müsse, dies nicht der Fall gewesen und eine Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung insoweit unzulässig sei. Werde in unzulässiger Weise auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen, sei aber gleichwohl ein befristetes Recht entstanden. Demgemäß sei die Rückauflassungsvormerkung auf die Lebensdauer der Berechtigten befristet gewesen und das Grundbuchamt habe beim Vollzug des Löschungsantrags auch die Befristung des Rechts aus der Bewilligungsurkunde entnehmen können, da diese die Grundlage der Grundbucheintragung vom 21.12.1995 gebildet habe. Die Löschung der Vormerkung aufgrund Unrichtigkeitsnachweises gem. § 22 GBO habe deshalb ohne Bewilligung des Erben vorgenommen werden können.

Weil bei der Löschung des Rechts keine gesetzlichen Vorschriften verletzt worden seien, das Grundbuch auch nicht unrichtig geworden sei, seien die Eintragung eines Amtswiderspruchs sowie die Wiedereintragung der Rückauflassungsvormerkung zugunsten des Beteiligten zu 1 weder erforderlich noch möglich.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1 mit dem Hinweis auf die mögliche Wiederaufladung der Vormerkung. Das Grundbuchamt habe nicht davon ausgehen dürfen, dass das betroffene Recht tatsächlich erloschen sei. Auf die Grundakten, insbesondere auf die Eintragungsbewilligung vom 17.11.1995, habe das Grundbuchamt nicht zurückgreifen dürfen. Die Klärung der materiellen Rechtslage müsse dem Verfahren nach § 894 BGB vorbehalten bleiben.

Vorsorglich werde die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt.

Die vom Senat angehörte, seit 3.1.2012 eingetragene Miteigentümerin (Beteiligte zu 2) ist dem Antrag entgegengetreten.

II. Die Beschwerde bleibt erfolglos.

1. Das Rechtsmittel ist zulässig (§§ 71, 73 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG), jedenfalls insoweit, als es auf die Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Löschung der Vormerkung gerichtet ist (vgl. § 71 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO). Hingegen kann das Grundbuchamt nicht angewiesen werden, die Löschung als solche rückgängig zu machen. Dem steht § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO entgegen, wo...

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