1An Orten, an denen nach § 2 Absatz 3,4 oder 6 das Rauchen gestattet ist, ist dies deutlich sichtbar kenntlich zu machen. 2In derselben Weise ist deutlich sichtbar kenntlich zu machen, wenn Personen unter 18 Jahren der Zutritt nach § 2 Absätze 3 und 4 verwehrt ist. 3Gaststätten, die nach § 2 Absatz 4 vom Rauchverbot ausgenommen sind, müssen im Eingangsbereich deutlich als Rauchergaststätte gekennzeichnet werden, zu denen Personen unter 18 Jahren keinen Zutritt haben.

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