Leitsatz (amtlich)

Dem Erfordernis des § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG, die Identität und Anschrift des Unternehmers anzugeben, genügt allein die Angabe der von dem Unternehmer betriebenen Filialanschriften nicht.

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 24.02.2012; Aktenzeichen 7 O 136/11)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 11.1.2012 verkündete und durch Beschluss vom 24.2.2012 berichtigte Urteil des LG Saarbrücken - 7 O 136/11 - wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden.

Die Beklagte ist Inhaberin mehrerer Möbelhäuser im Südwesten Deutschlands. Im Juni 2011 warb sie mittels Farbprospekt (Anlage K2, Bl. 18 ff.) unter Angabe der Anschrift und Telefonnummer ihrer Filialen für das dort angebotene Warensortiment. Eine Angabe des Namens und der Geschäftsadresse der Beklagte fehlte. Diesem Prospekt beigefügt war ein Einleger (Anlage K1, Bl. 11 ff.), in dem für einen "Großen Aktionsverkauf" geworben wurde. In dem Einleger wurden weder Filialadressen, noch der Name oder die Geschäftsadresse der Beklagte benannt.

Nach Ansicht des Klägers stellt dies einen Wettbewerbsverstoß dar. Denn nach den §§ 3 Abs. 2, 5a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 UWG sei die Beklagte verpflichtet, ihre Identität und Anschrift - und nicht lediglich die Identität und Anschrift ihrer Filialen - beim gemeinsamen Vertrieb der Prospekte hinreichend deutlich anzugeben.

Er hat die Beklagte deshalb durch Schreiben vom 8.7.2011 (Bl. 31 f.) zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert, was jedoch erfolglos blieb. Mit Schreiben vom 11.8.2011 (Bl. 1 ff.) reichte er Klage beim LG Saarbrücken ein. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten (Bl. 61 ff.).

Durch das angefochtene Urteil (Bl. 133a ff.), auf dessen tatsächliche und rechtliche Feststellungen vollumfänglich gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das LG die Beklagte antragsgemäß verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber dem Letztverbraucher zu werben, ohne die Anschrift des Unternehmers anzugeben, wenn dies geschieht, wie in den Werbungen gemäß Anlage K1 und K2. Außerdem wurden der Beklagten die Abmahnkosten des Klägers i.H.v. 166,60 EUR nebst Zinsen auferlegt.

Zur Begründung hat das LG im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Die Beklagte handele nach § 5a Abs. 2 UWG unlauter und damit nach § 3 UWG wettbewerbswidrig, weil sie die ihr obliegende - aus § 5a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 UWG folgende - wesentliche Informationspflicht verletzt habe. Diese Informationspflicht bestehe, da mit den Werbeprospekten dem Verbraucher die "essentialia negotii" in Gestalt des beworbenen Produktes und Verkaufspreises bekannt gegeben werden. Die Verletzung liege darin, dass sie es unterlassen habe, ihre Geschäftsanschrift in dem Werbeprospekt anzugeben. Diese Information sei erforderlich, weil Sinn und Zweck des § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG sei, zu verhindern, dass der Verbraucher im Falle einer Auseinandersetzung die exakte Identität und eine Anschrift seines Vertragspartners erst ermitteln müsse. Daran ändere auch der bekannte Firmenname "M." nichts.

Mit ihrer Berufung (Bl. 163 ff.) verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Das LG sei in seinem Urteil von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen, indem es ausführe, die Beklagte habe die Anschriften ihrer Filialen in den Prospekten nicht angegeben. Daneben ließe sich dem Urteil nicht entnehmen, dass sich der Unterlassungsanspruch des Klägers einzig und allein auf eine gemeinsame Verteilung der Prospekte und nicht auf die Verteilung der Prospekte isoliert beziehe. Außerdem erfordere es § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG nicht, den Sitz des Unternehmers anzugeben. Vielmehr müsse es - schon alleine wegen der Möglichkeit der Ersatzzustellung nach § 178 ZPO und dem Sinn und Zweck des § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG - ausreichen, wenn die Anschriften der Filialen angegeben seien. Für das weitere Vorbringen der Beklagten wird auf ihr Vorbringen in erster Instanz Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt (GA 163, 283), unter Abänderung des angefochtenen Urteils des LG Saarbrücken vom 11.1.2012 - 7 O 136/11 - die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt (GA 207, 284), die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines früheren Vorbringens. Seine Anschlussberufung, mit der lediglich die Richtigstellung der Urteilsgründe erstrebt hat, hat er in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze n...

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