Entscheidungsstichwort (Thema)
Anrechnung nach § 15a RVG. Verhältnis zu Dritten. Berücksichtigung der Verfahrensgebühr in voller Höhe. Entstandene Geschäftsgebühr
Leitsatz (amtlich)
Der Gesetzgeber hat durch die Einfügung von § 15a Abs. 1 RVG (Art. 7 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften, BGBl. I, 2449) die bereits unter Geltung des § 118 BRAGO und nachfolgend unter Vorbem. 3 Abs. 4 RVG-VV bestehende Gesetzeslage klargestellt. Die Anrechnungsvorschrift wirkt sich danach grundsätzlich im Verhältnis zu Dritten, damit insb. im Kostenfestsetzungsverfahren, nicht aus. Im Kostenfestsetzungsverfahren musste und muss eine Verfahrensgebühr, von den in § 15a Abs. 2 RVG geregelten Ausnahmen abgesehen, stets auch dann in der geltend gemachten Höhe festgesetzt werden, wenn für den Bevollmächtigten des Erstattungsberechtigten eine Geschäftsgebühr entstanden ist.
Normenkette
RVG § 15a; RVG VV Vorbem. 3 Abs. 4 VV; ZPO § 91
Verfahrensgang
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des OLG Stuttgart vom 1.10.2007 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 676,52 EUR
Gründe
I.
[1] Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 2.8.2007 hat die Rechtspflegerin des LG die von den (vollumfänglich) unterlegenen Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf 3.073,84 EUR festgesetzt. In diesem Betrag ist u.a. die von der Klägerin für ihren Bevollmächtigten geltend gemachte 1,3-Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 RVG-VV in voller Höhe berücksichtigt. Dagegen wenden sich die Beklagten mit der Begründung, wegen der vorgerichtlichen Tätigkeit des Bevollmächtigten der Klägerin und der dadurch entstandenen 1,3-Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG-VV sei im Hinblick auf die Anrechnungsregelung in Vorbem. 3 Abs. 4 RVG-VV die Verfahrensgebühr nur i.H.v. 0,55 entstanden und nur in dieser Höhe festsetzbar.
[2] Das OLG hat die sofortige Beschwerde der Beklagten zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.
II.
[3] Die statthafte und frist- und formgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde der Beklagten (§§ 574 Abs. 1 Nr. 2, 575 ZPO) hat in der Sache keinen Erfolg. Die Rechtspflegerin hat zu Recht die von den Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf insgesamt 3.073,84 EUR festgesetzt und dabei die Verfahrensgebühr des Bevollmächtigten der Klägerin in der geltend gemachten Höhe von 1,3 Gebühren trotz der unstreitig entfalteten außergerichtlichen Tätigkeit des Bevollmächtigten berücksichtigt.
[4] 1. Die Beklagten stützen - vor allem im Rechtsbeschwerdeverfahren - ihre Ansicht auf die neuere Rechtsprechung einiger Senate des BGH. Der VIII. Zivilsenat des BGH hat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung mit Beschluss vom 22.1.2008 (VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323 ff.) - abweichend von der bis dahin feststehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung (Beschl. v. 20.10.2005 - I ZB 21/05, NJW-RR 2006, 501; v. 27.4.2006 - VII ZB 116/05, NJW 2006, 2560 und v. 30.1.2007 - X ZB 7/06, NJW 2007, 3289) und ohne sich mit ihr auseinanderzusetzen - entschieden, dass in einem Fall wie dem vorliegenden die Verfahrensgebühr nur i.H.v. 0,55 festgesetzt werden könne, da sie im Hinblick auf die vorgerichtliche Tätigkeit des Bevollmächtigten und die Anrechnungsregelung in Vorbem. 3 Abs. 4 RVG-VV überhaupt nur in dieser Höhe "entstehe". Dem haben sich mehrere Senate des BGH ohne eigene Begründung angeschlossen.
[5] Diese Rechtsprechung ist im Schrifttum ganz überwiegend und z.T. auch in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung auf - teilweise heftige - Kritik gestoßen (s. nur Schons, AnwBl. 2008, 356; Hansen, RVGreport 2008, 121; Junglas, NJOZ 2008, 2707; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG 18. Aufl. VV 3100 Rz. 217; Bericht der Gebührenreferenten der RAK, RVGreport 2008, 210; KG JurBüro 2008, 304; AnwBl. 2009, 236). Selbst der Petitionsausschuss des Bundestages hat den Gesetzgeber aufgefordert, tätig zu werden.
[6] 2. Den erkennenden Senat überzeugt die Ansicht des VIII. Zivilsenats nicht. Ohne die gegen diese Lösung des Anrechnungsproblems anzuführenden systematischen, teleologischen und sprachlichen Argumente im Einzelnen darzustellen, vermag der Senat ihr nicht zuletzt im Hinblick auf die teilweise zu Recht als katastrophal bezeichneten Folgen aber auch, weil er sie aus den gesetzlichen Bestimmungen nicht abzuleiten vermag, nicht zu folgen.
[7] Statt im Hinblick auf seine abweichende Meinung den Großen Senat für Zivilsachen anzurufen, hat der Senat die Bearbeitung des vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahrens zurückgestellt, nachdem der Gesetzgeber die vom VIII. Zivilsenat begründete Rechtsprechung zum Anlass für eine klarstellende Änderung des RVG genommen hat. Das Gesetzgebungsverfahren hat am 4.8.2009 durch Verkündung des § 15a RVG (Art. 7 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften) im Bundesgesetzblatt (BGBl. I, 2449) sein Ende gefunden. § 15a RVG ist gem. Art. 10 Satz 2 dieses Gesetzes am Tag nach der Verkündung (5.8.2009) in Kraft getreten.
[8] Mit dem neu eingefügten § 15a RVG hat der Gesetzgeber das RVG nicht geändert, sondern lediglich die seiner Ansicht nach bereits vor Einfügung von § 15a RVG bestehende Gesetzeslage in dem Sinne, wie auch der erkennende Senat sie verstanden hat, klargestellt, derzufolge sich die Anrechnung gemäß Vorbem. 3 Abs. 4 RVG-VV grundsätzlich im Verhältnis zu Dritten, also insb. im Kostenfestsetzungsverfahren, nicht auswirkt. Die Anrechnungsvorschrift betrifft vielmehr grundsätzlich nur das Innenverhältnis zwischen Anwalt und Mandant. In der Kostenfestsetzung musste und muss daher eine Verfahrensgebühr auch dann in voller Höhe festgesetzt werden, wenn für den Bevollmächtigten eine Geschäftsgebühr entstanden ist. Sichergestellt wird durch § 15a Abs. 2 RVG lediglich, dass ein Dritter nicht über den Betrag hinaus auf Ersatz und Erstattung in Anspruch genommen werden kann, den der Anwalt von seinem Mandanten verlangen kann (s. hierzu BT-Drucks. 16/12717, 2 und S. 67 f.; Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz vom 5.4.2009; ebenso OLG Stuttgart, Beschl. v. 11.8.2009 - 8 W 339/09, juris Tz. 10; OLG Dresden, Beschl. v. 13.8.2009 - 3 W 0793/09, n.v.; OVG NW, Beschl. v. 11.8.2009 - 4 E 1609/09, juris Tz. 9 ff.; Kallenbach, AnwBl. 2009, 442; Schons, AGS 2009, 216, 217; Hansens, RVGreport 2009, 241, 246; ders. AnwBl. 2009, 535 ff.).
[9] 3. Da - unstreitig - keiner der Anwendungsfälle des § 15a Abs. 2 RVG vorliegt, hat die Rechtspflegerin die Verfahrensgebühr mit Recht in voller Höhe festgesetzt.
Fundstellen
Haufe-Index 2221306 |
DStR 2009, 2062 |
NJW 2009, 3101 |
BGHR 2009, 1233 |
EBE/BGH 2009, 316 |
FamRZ 2009, 1822 |
EWiR 2010, 165 |
IBR 2009, 687 |
JurBüro 2009, 638 |
WM 2009, 2099 |
ZAP 2009, 1134 |
ZIP 2009, 1927 |
AnwBl 2009, 798 |
MDR 2009, 1311 |
Rpfleger 2009, 646 |
VersR 2009, 1683 |
ZfS 2009, 646 |
AGS 2009, 466 |
FF 2009, 513 |
FamRB 2009, 343 |
HRA 2009, 1 |
Info M 2010, 89 |
NJW-Spezial 2009, 683 |
RÜ 2009, 703 |
RENOpraxis 2010, 33 |
RVGreport 2009, 387 |
VRR 2009, 397 |
BRAK-Mitt. 2009, 294 |
RVG prof. 2009, 173 |
RVG prof. 2009, 184 |