Leitsatz (amtlich)
Volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, sind trotz ihrer materiellen unterhaltsrechtlichen Gleichstellung mit minderjährigen unverheirateten Kindern mit ihren Ansprüchen nicht im Rang von § 850d Abs. 2 Buchst. a ZPO zu berücksichtigen.
Normenkette
ZPO § 850d Abs. 2; BGB § 1603 Abs. 2, § 1609
Verfahrensgang
LG Bielefeld (Entscheidung vom 18.12.2002) |
AG Bad Oeynhausen |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer des LG Bielefeld v. 18.12.2002 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: bis 600 Euro
Gründe
I. Die am 18.10.1983 geborene Gläubigerin lebt im Haushalt ihrer Mutter und besucht eine allgemein bildende Schule. Sie hat gegen den Schuldner, ihren Vater, einen Unterhaltsfestsetzungsbeschluss über 269 Euro monatlich erwirkt. In einem von der Gläubigerin zur Beitreibung laufenden und rückständigen Unterhalts beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss v. 18.10.2002, der die Ansprüche des Schuldners gegenüber der Drittschuldnerin auf gegenwärtiges und künftiges Arbeitseinkommen erfasst, ist der pfändungsfreie Betrag auf netto 665 Euro monatlich festgesetzt worden. Auf die Erinnerung des Schuldners hat das AG (Rechtspfleger) den Betrag auf 1.203 Euro heraufgesetzt, da dieser Unterhaltsverpflichtungen gegenüber zwei weiteren - minderjährigen - Kindern nachkomme. Das LG hat die sofortige Beschwerde der Gläubigerin zurückgewiesen. Dagegen wendet sie sich mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II. Die Rechtsbeschwerde führt nicht zum Erfolg.
1. Das LG ist der Auffassung, die noch minderjährigen Geschwister der Gläubigerin seien gem. § 850d Abs. 2 Buchst. a ZPO vorrangig zu berücksichtigen. Durch die Neuregelung in § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB sei zwar unter den dort genannten Voraussetzungen eine Gleichstellung volljähriger unverheirateter Kinder mit minderjährigen unverheirateten Kindern erfolgt. Eine entsprechende Regelung sei in § 850d Abs. 2 ZPO jedoch nicht aufgenommen worden. Vielmehr sei dort das vollstreckungsrechtliche Rangverhältnis dahin festgelegt, dass minderjährige Kinder den übrigen Abkömmlingen vorgingen. Es sei nicht das Ziel des Gesetzgebers gewesen, eine völlige Gleichstellung volljähriger unverheirateter Kinder i. S. d. § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB mit minderjährigen unverheirateten Kindern zu erreichen.
Die Rechtsbeschwerde hält dem entgegen, die unterbliebene Anpassung des § 850d Abs. 2 Buchst. a ZPO beruhe auf einem Redaktionsversehen des Gesetzgebers. Werde die in § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB vollzogene Gleichstellung nicht auch bei der Anwendung des § 850d Abs. 2 ZPO umgesetzt, liefe die materiell-rechtliche Regelung weitgehend leer, da Unterhaltsansprüche oftmals nur im Wege der Zwangsvollstreckung zu realisieren seien. Zudem stehe sich der Unterhaltspflichtige, der unter Beachtung des § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB freiwillig Leistungen erbringe, schlechter als derjenige, der es auf Vollstreckungsmaßnahmen ankommen lasse.
2. Das vermag nicht zu überzeugen.
a) Der Senat geht mit dem LG davon aus, dass der pfändungsfreie Betrag auf Antrag des Schuldners zu Recht heraufgesetzt worden ist. Die angefochtene Entscheidung berücksichtigt zutreffend die nach § 850d Abs. 2 ZPO vorgegebene Reihenfolge mehrerer Unterhaltsgläubiger. Danach kommt den minderjährigen Geschwistern der Gläubigerin der Vorrang zu. Während jene in § 850d Abs. 2 Buchst. a ZPO an erster Stelle der möglichen Anspruchsberechtigten aufgeführt werden, ist die volljährige Gläubigerin nachrangiger Abkömmling i. S. d. § 850d Abs. 2 Buchst. c ZPO (vgl Zöller/Stöber, ZPO, 23. Aufl., § 850d Rz. 17; Stöber, Forderungspfändung, 13. Aufl., Rz. 1112; Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 3. Aufl., § 850d ZPO Rz. 15; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 61. Aufl., § 850d Rz. 6, 8; Smid in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl., § 850d Rz. 16; Zimmermann, ZPO, 6. Aufl., § 850d Rz. 5; Musielak/Becker, ZPO, 3. Aufl., § 850d Rz. 17). Die in § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB enthaltene unterhaltsrechtliche Privilegierung für volljährige unverheiratete Kinder, die bis längstens zur Vollendung des 21. Lebensjahres minderjährigen unverheirateten Kindern gleichstehen, sofern sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befinden, findet vollstreckungsrechtlich keine Entsprechung. Die Gläubigerin kann daher nicht verlangen, dass bei der zwangsweisen Durchsetzung ihres Unterhaltsanspruchs für den Schuldner lediglich ein Selbstbehalt von 665 Euro anzusetzen ist. Vielmehr kann dieser sich darauf berufen, dass ihm gem. § 850d Abs. 1 S. 2 ZPO von seinem pfändbaren Einkommen über den zur Deckung seines notwendigen eigenen Unterhalts erforderlichen Betrag hinaus soviel zu belassen ist, als er für die Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber den der Gläubigerin vorgehenden Berechtigten bedarf.
b) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde besteht keine Veranlassung, die durch den Gesetzgeber nicht erfolgte Angleichung der vollstreckungsrechtlichen Regelungen an die materiell-rechtlichen Bestimmungen der §§ 1603 Abs. 2, 1609 BGB durch eine entsprechende Anwendung des § 850d Abs. 2 Buchst. a ZPO auf privilegierte volljährige Kinder zu bewirken. Es ist bereits nicht erkennbar, dass die fehlende Anpassung der angeführten Vorschriften auf einer Regelungslücke beruht, die dem Gesetzgeber planwidrig unterlaufen ist. Denn schon im materiell-rechtlichen Bereich ist keine völlige Gleichstellung volljähriger unverheirateter Kinder, die die besonderen Voraussetzungen des § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB erfüllen, mit minderjährigen unverheirateten Kindern beabsichtigt. Die längstens bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres bestehende Privilegierung volljähriger unverheirateter Kinder beschränkt sich auf eine erweiterte Barunterhaltspflicht der Eltern (§ 1603 Abs. 2 S. 1 BGB) und - bei nicht ausreichender Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen - auf eine bevorzugte Rangstellung, die sie neben den minderjährigen unverheirateten Kindern im Verhältnis zu den übrigen bedürftigen Unterhaltsberechtigten haben (§ 1609 BGB). Soweit sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, erscheint ihre Lebensstellung ungeachtet der rechtlichen Beendigung der elterlichen Sorge mit derjenigen minderjähriger Kinder vergleichbar und eine Gleichstellung im Rahmen der §§ 1603 Abs. 2, 1609 BGB daher geboten (BT-Drucks. 13/7338, 21). Die Neufassung der Rangfolge in § 1609 BGB, die volljährige unverheiratete Kinder i. S. d. § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB in den Kreis der bevorzugten Kinder einbezieht, beruht auf dem Bestreben, bei Kindern bis längstens zur Vollendung des 21. Lebensjahres die trotz unveränderter Lebenssituation sonst erforderlich werdenden Abänderungsklagen und Neuberechnungen ihrer Unterhaltsansprüche und - ggf. - auch derjenigen anderer Unterhaltsberechtigter zu vermeiden (BT-Drucks. 13/7338, 22; Schumacher/Grün, FamRZ 1998, 778 [786]). Die vollstreckungsrechtlichen Vorschriften sind dahin ergänzt worden, dass Kinder, die von einem Elternteil über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus Unterhalt verlangen können, aus Titeln über einen Anspruch auf Unterhalt i. S. d. § 1612a BGB vollstrecken können, ohne dass der Unterhaltspflichtige eine Vollstreckungsgegenklage auf den Eintritt der Volljährigkeit stützen könnte; die Durchsetzung von Regelunterhaltstiteln wird auf diese Weise erleichtert (Schuschke/Walker, Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 3. Aufl., § 798a ZPO Rz. 1, 2).
c) Das allein rechtfertigt es nicht, in das vollstreckungsrechtliche Rangsystem mehrerer Unterhaltsgläubiger einzugreifen, um auch insoweit eine Gleichstellung volljähriger und minderjähriger Kinder herbeizuführen. Vielmehr erfolgt die Festsetzung des Pfändungsfreibetrages i. S. d. § 850d ZPO unabhängig von der materiell-rechtlichen Bestimmung des Unterhaltsanspruchs und des materiell-rechtlichen Rangverhältnisses mehrerer Bedürftiger, sollten die Einkünfte des Unterhaltspflichtigen zur Deckung des Unterhaltsbedarfs aller Berechtigten nicht ausreichen. Der Gesetzgeber hat es in § 850d Abs. 2 ZPO beim Vorrang der minderjährigen Kinder auch gegenüber den nach § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB privilegierten volljährigen Kindern belassen.
Die Rechtsbeschwerde kann in diesem Zusammenhang nicht einwenden, der nach § 1603 Abs. 2 BGB erweiterte Unterhaltsanspruch und der nach § 1609 BGB gegebene bessere Rang liefen leer, könnten sie vollstreckungsrechtlich nicht durchgesetzt werden. Die Vorschrift des § 850d ZPO ist nicht auf jede Vollstreckungsmaßnahme anwendbar. Sie regelt allein die Pfändbarkeit von Arbeitseinkommen mit erweiterten Zugriffsmöglichkeiten der Gläubiger, die wegen ihrer Bedürftigkeit von dem Schuldner in besonderem Maße abhängig sind. Wie sich das Verhältnis mehrerer Unterhaltsberechtigter zueinander bestimmt, ergibt sich dabei aus der in Abs. 2 festgelegten Rangfolge, die - wie erwähnt - von der materiell-rechtlichen Rangbestimmung des § 1609 BGB i. V. m. § 1603 Abs. 2 BGB unberührt bleibt. Die Rechtsbeschwerde übersieht, dass privilegierte volljährige Kinder über die §§ 1603 Abs. 2, 1609 BGB einen materiell-rechtlichen Anspruch erhalten, der über den nicht privilegierter Abkömmlinge hinausgeht und nach seiner Titulierung die Vollstreckung in anderweites Vermögen des Unterhaltsschuldners ermöglicht. Auch bei freiwilligen Leistungen des Unterhaltsschuldners stehen sich privilegierte volljährige Kinder über die genannten Bestimmungen besser als andere Abkömmlinge, denn sie können sich gegenüber dem Unterhaltsschuldner über den bevorzugten Rang hinaus auf dessen gesteigerte Leistungspflicht gem. § 1603 Abs. 2 BGB und darauf berufen, er müsse alle verfügbaren Mittel verwenden, um seiner Unterhaltsverpflichtung nachzukommen. Dass schließlich der Unterhaltsverpflichtete, der eine zwangsweise Beitreibung der Unterhaltsforderungen abwartet, anstatt diese außerhalb der Zwangsvollstreckung zu befriedigen, dadurch - etwa im Hinblick auf schuldnerschützende Vorschriften - Vorteile erlangen kann, ist eine mögliche Folge jeder vollstreckungsrechtlichen Maßnahme. Darin liegt kein spezielles Problem, das gerade mit dem fehlenden Gleichlauf der §§ 1609, 1603 Abs. 2 S. 2 BGB und des § 850d Abs. 2 ZPO verbunden ist.
Fundstellen
BGHR 2003, 1112 |
EBE/BGH 2003, 243 |
FamRZ 2003, 1176 |
JurBüro 2003, 668 |
KTS 2003, 605 |
ZAP 2003, 946 |
FPR 2003, 675 |
FPR 2006, 113 |
InVo 2003, 397 |
MDR 2003, 1199 |
Rpfleger 2003, 514 |
FF 2003, 176 |
FamRB 2003, 318 |
VE 2003, 142 |
ZFE 2003, 279 |
FK 2003, 122 |