Entscheidungsstichwort (Thema)

Rüge eines Insolvenzverwalters wegen eines vermeintlichen Verstoßes gegen das Willkürverbot sowie wegen der Verletzung seines Grundrechts auf rechtliches Gehör

 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 03.01.2008; Aktenzeichen 86 T 661/07)

AG Berlin-Charlottenburg (Entscheidung vom 22.08.2007; Aktenzeichen 36s IN 1253/06)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 86 des Landgerichts Berlin vom 3. Januar 2008 wird auf Kosten des Insolvenzverwalters als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 5.814,87 EUR.

 

Gründe

Rz. 1

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft, sie ist aber nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig. Sie zeigt nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hätte oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderte. Die vom Insolvenzverwalter gerügten Verstöße gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG und sein Grundrecht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor.

Rz. 2

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2934899

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge