Verfahrensgang
OLG Hamm (Entscheidung vom 24.02.2005; Aktenzeichen 27 W 58/04) |
LG Bielefeld (Aktenzeichen 6 O 486/04) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. Februar 2005 wird auf Kosten der Klägerin verworfen; ausgenommen hiervon sind die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, die nach § 21 GKG wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht erhoben werden.
Wert: 6.666,66 EUR
Tatbestand
I.
Rz. 1
Die Klägerin wendet sich mit einer Vollstreckungsgegenklage gegen die Zwangsvollstreckung aus einem zugunsten des Beklagten ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss über 33.333,33 EUR zuzüglich Zinsen.
Rz. 2
Auf ihren Antrag hat das Landgericht die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 35. 000 EUR eingestellt. Der sofortigen Beschwerde des Beklagten hat das Landgericht nicht abgeholfen.
Rz. 3
Das Oberlandesgericht hat die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Es hat die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Rz. 4
Die Klägerin beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die sofortige Beschwerde des Beklagten zu verwerfen.
Entscheidungsgründe
II.
Rz. 5
1. Das Oberlandesgericht hält die sofortige Beschwerde gegen den Einstellungsbeschluss des Landgerichts gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 793 ZPO für zulässig. Die gegenteilige Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 21. April 2004 XII ZB 279/03, BGHZ 159, 14), die, soweit ersichtlich, Zustimmung erfahren habe oder jedenfalls widerspruchslos hingenommen werde, sei nicht überzeugend. Vielmehr ergebe sich die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde unzweideutig auf der genannten gesetzlichen Grundlage (wird im Einzelnen ausgeführt). Die sofortige Beschwerde habe auch in der Sache wegen der mangelhaften Begründung des Landgerichts Erfolg.
Rz. 6
2. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.
Rz. 7
a) Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oder das Berufungsgericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Die erstgenannte Alternative liegt nicht vor. Die auf Grundlage der zweiten Alternative vorgenommene Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Berufungsgericht ist aber für das Rechtsbeschwerdegericht nicht bindend, wenn die Rechtsbeschwerde gegen die angefochtene Entscheidung bereits nicht statthaft ist. Eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung kann nicht durch Zulassung einer Anfechtung unterworfen werden (BGH, Beschl. v. 21. April 2004 aaO m.w.Nachw.). Das gilt erst recht, wenn schon das Rechtsmittel zum Beschwerdegericht nicht zulässig war (BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2003 IX ZB 369/02, NJW 2004. 1112 m.w.Nachw.).
Rz. 8
b) Der auf § 769 ZPO beruhende Beschluss des Landgerichts über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist unanfechtbar. Das hat der XII. Zivilsenat in seinem Beschluss vom 21. April 2004 (aaO) anders als das Beschwerdegericht für richtig hält unter Einbeziehung sämtlicher relevanter Gesichtspunkte eingehend und überzeugend begründet. Dem ist der II. Zivilsenat im Beschluss vom 17. Oktober 2005 (II ZB 4/05, in Juris dokumentiert) gefolgt. Der Senat hält die Erwägungen des XII. Zivilsenats ebenfalls für zutreffend. Das Beschwerdegericht war jedoch mangels Eröffnung der Beschwerdeinstanz nicht befugt, die von dem Prozessgericht erlassene einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aufzuheben. Aus dieser auch für die Rechtsbeschwerde geltenden Erwägung der Unzulässigkeit des Rechtsmittels ist dem Rechtsbeschwerdegericht die Aufhebung der rechtlich verfehlten Entscheidung des Berufungsgerichts verwehrt.
Fundstellen
Haufe-Index 2835544 |
InVo 2006, 146 |