Leitsatz (amtlich)
Zahlt der Schuldner, um einer drohenden Zwangsvollstreckung zuvorzukommen, ist ein Rückforderungsanspruch gem. § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht durch § 214 Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeschlossen.
Der Grundstückseigentümer, der zum Zwecke der Abwendung der Zwangsvollstreckung eine auf seinem Grundstück lastende, eine fremde Schuld sichernde Zwangssicherungshypothek ablöst, kann seine Leistung von dem Gläubiger im Wege einer Bereicherungsklage nur insoweit zurückverlangen, als der Vollstreckungsschuldner im Zeitpunkt der Ablösung mit der Vollstreckungsgegenklage selbst Einwendungen gegen den gesicherten Anspruch hätte vorbringen können (Fortführung von BGH, Urt. v. 19.11.1987 - IX ZR 251/86, NJW 1988, 828).
Normenkette
BGB § 214 Abs. 2 S. 1, § 812 Abs. 1 S. 1, § 813 Abs. 1 S. 1, § 1147; ZPO § 767 Abs. 2-3, § 867 Abs. 1
Verfahrensgang
OLG Celle (Urteil vom 24.05.2012; Aktenzeichen 16 U 112/11) |
LG Hannover (Entscheidung vom 24.06.2011; Aktenzeichen 16 O 114/09) |
Tenor
Auf die Revision der Beklagten und unter Zurückweisung der Anschlussrevision der Klägerin wird das Urteil des 16. Zivilsenats des OLG Celle vom 24.5.2012 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Rz. 1
Die beklagte Bank gewährte dem früheren Geschäftsführer der Klägerin (fortan: Vollstreckungsschuldner) Darlehen in erheblichem Umfang. Zur Darlehenssicherung bestellte dieser in mehreren notariellen Urkunden an verschiedenen Grundstücken zugunsten der Beklagten Grundschulden, übernahm die persönliche Haftung für die Grundschuldbeträge und unterwarf sich wegen dieser Zahlungsverpflichtungen der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen. Seit dem Jahr 2000 betreibt die Beklagte aus fünf dieser notariellen Urkunden die Zwangsvollstreckung. Die Vollstreckungsgegenklage des Vollstreckungsschuldners wies das LG Köln mit Urteil vom 6.11.2001 ab. Zwischen März und Juni 2002 wurden zugunsten der Beklagten an dem von dem Vollstreckungsschuldner bewohnten Villengrundstück in Abt. III Nr. 1-5 fünf Zwangssicherungshypotheken eingetragen.
Rz. 2
Mit Vertrag vom 30.4.2002 verkaufte der Vollstreckungsschuldner das Villengrundstück an die Klägerin, die am 12.9.2002 als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen wurde. Sie wurde mit Urteil des LG Berlin vom 21.12.2004 verurteilt, wegen einer der Beklagten gegen den Vollstreckungsschuldner zustehenden Forderung i.H.v. 15 Mio. EUR die Zwangsvollstreckung in das Villengrundstück zu dulden. Auf dieser Grundlage erwirkte die Beklagte im Februar 2005 die Eintragung einer weiteren Sicherungshypothek an dem Grundstück (Abt. III Nr. 6).
Rz. 3
Wegen der in Abt. III Nr. 5 eingetragenen Zwangssicherungshypothek betrieb die Beklagte seit Juli 2002 die Zwangsversteigerung des Villengrundstücks. Der Termin zur Zwangsversteigerung wurde auf den 18.1.2005 anberaumt. Am 13.1.2005 zahlte die Klägerin an die Beklagte einen Betrag von 499.361,70 EUR (entsprechend der Valuta der Hypothek in Abt. III Nr. 5 nebst Zinsen) und am 31.1.2005 weitere 2.289.593,04 EUR (entsprechend der Valuta der Hypothek in Abt. III Nr. 1-4 nebst Zinsen). Die Beklagte verrechnete die Zahlungen mit der persönlichen Schuld des Vollstreckungsschuldners. Das Grundstück wurde später in Vollstreckung der Sicherungshypothek in Abt. III Nr. 6 zwangsversteigert; der Zuschlag wurde einem Dritten erteilt.
Rz. 4
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Rückzahlung von 1.520.451,25 EUR nebst Verzugszinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz mit der Begründung, bei den von ihr geleisteten Zahlungen habe es sich teilweise um Zahlungen auf verjährte Zinsansprüche und teilweise auf durch Erfüllung erloschene Ansprüche der Beklagten gehandelt. Das LG hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das OLG das Urteil im Zinssatz dahingehend abgeändert, dass der Klägerin nur Verzugszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zustehen; im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision möchte die Beklagte die Abweisung der Klage erreichen. Mit der Anschlussrevision verfolgt die Klägerin ihren Zinsantrag weiter. Beide Seiten beantragen die Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Rz. 5
Das Berufungsgericht bejaht einen Rückzahlungsanspruch der Klägerin gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB bzw. § 813 Abs. 1 BGB. Die Zahlungen vom Januar 2005 seien teilweise ohne Rechtsgrund und teilweise auf eine durch Verjährung dauerhaft einredebehaftete Forderung geleistet worden. Soweit die Klägerin die auf bereits verjährte Zinsansprüche geleisteten Zahlungen zurückverlange, sei der Anspruch nicht gem. §§ 813 Abs. 1 Satz 2, 214 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, da die Zahlung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erfolgt sei. Auch stehe § 767 Abs. 2 ZPO nicht entgegen. Selbst wenn dem Vollstreckungsschuldner die Einrede der Verjährung genommen sein sollte, weil er sie im Rahmen der Vollstreckungsgegenklage vor dem LG Köln nicht geltend gemacht habe, erstrecke sich dies nicht auf die Klägerin; denn wenn dem Sicherungsgeber gem. § 1137 Abs. 2 BGB die persönlichen Einreden auch bei einem Verzicht des Hauptschuldners erhalten blieben, müsse dies erst recht gelten, wenn der Hauptschuldner sie nicht sehenden Auges, sondern lediglich infolge nachlässiger Prozessführung verliere. Verzugszinsen schulde die Beklagte gem. § 288 Abs. 1 BGB aber nur i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, da der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht eine Entgeltforderung i.S.d. § 288 Abs. 2 BGB sei.
II.
Rz. 6
Dies hält rechtlicher Nachprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand.
Rz. 7
A. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Die Begründung des Berufungsgerichts trägt einen Rückzahlungsanspruch der Klägerin gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB bzw. § 813 Abs. 1 BGB nicht.
Rz. 8
1. Rechtsfehlerfrei und von der Revision unbeanstandet geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass die von der Klägerin gegenüber der Beklagten erbrachten Zahlungen vom Januar 2005 eine Leistung der Klägerin auf die Sicherungshypotheken und nicht des Vollstreckungsschuldners auf die persönliche Darlehensverbindlichkeit darstellen. Sie hat gegenüber der Beklagten einen eigenen, auf die dingliche Haftung des Grundstücks bezogenen Leistungszweck verfolgt, nämlich die Abwendung des Verlusts ihres Grundstücks durch die von der Beklagten betriebene Zwangsversteigerung (§§ 1147, 1142 BGB). Ebenso nimmt das Berufungsgericht mit Rücksicht auf die strenge Akzessorietät einer Sicherungshypothek (§ 1184 BGB) zu Recht an, dass die Zahlungen dann ohne rechtlichen Grund i.S.d. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB erfolgt wären, wenn bei ihrer Vornahme die den Zwangshypotheken zugrunde liegenden Forderungen aus der persönlichen Haftungsübernahme für den Grundschuldbetrag aufgrund von Leistungen auf die Grundschuld bereits erfüllt waren.
Rz. 9
2. Zutreffend ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, dass der geltend gemachte Bereicherungsanspruch hinsichtlich verjährter Zinsansprüche nicht gem. §§ 813 Abs. 1 Satz 2, 214 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 216 Abs. 3 BGB ausgeschlossen ist.
Rz. 10
Nach § 214 Abs. 2 Satz 1 BGB kann das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete nicht zurückgefordert werden, auch wenn die Leistung in Unkenntnis der Verjährung bewirkt worden ist. Diese Ausnahme von der Regel des § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB gilt aber nur, wenn der Schuldner die Leistung freiwillig erbracht hat. Ist wegen einer verjährten Forderung vollstreckt worden, steht dem Schuldner ein Rückforderungsanspruch zu. Als unfreiwillig ist es ferner anzusehen, wenn der Schuldner zahlt, um einer drohenden Zwangsvollstreckung zuvorzukommen (vgl. BGH, Urt. v. 5.10.1993 - XI ZR 180/92, NJW 1993, 3318, 3320; Grothe in MünchKomm/BGB, 6. Aufl., § 214 Rz. 9; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB [2009], § 214 Rz. 37; Erman/J. Schmidt-Räntsch, BGB, 13. Aufl., § 214 Rz. 7a; Soergel/Niedenführ, BGB, 13. Aufl., § 222 a.F. Rz. 12). So liegt es hier. Zwar hat die Beklagte im Zeitpunkt der Zahlung die Zwangsvollstreckung nur aus der Zwangssicherungshypothek in Abt. III Nr. 5 betrieben, nicht dagegen aus den Zwangssicherungshypotheken in Abt. III Nr. 1-4. Rechtsfehlerfrei stellt das Berufungsgericht aber darauf ab, dass die Klägerin - schon im Hinblick darauf, dass die Beklagte bereits gegenüber dem Vollstreckungsschuldner spätestens seit dem Jahr 2002 die Zwangsvollstreckung in das Grundstück betrieben hatte - jederzeit mit einer Zwangsvollstreckung auch aus den Zwangssicherungshypotheken in Abt. III Nr. 1-4 habe rechnen müssen. Dies habe die Beklagte in der Berufungsbegründung selbst bestätigt. Damit dienten auch die auf diese Hypotheken geleisteten Zahlungen der Klägerin dem Zweck, die drohende Zwangsvollstreckung durch die Beklagte zu vermeiden.
Rz. 11
3. Nicht zu beanstanden ist ferner die Ansicht des Berufungsgerichts, dem geltend gemachten Bereicherungsanspruch stehe § 817 Satz 2 BGB nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift ist eine Rückforderung ausgeschlossen, wenn dem Leistenden ein Gesetz- oder Sittenverstoß zur Last fällt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Klägerin hat mit der Zahlung an die Beklagte ihr Befriedigungsrecht gem. § 1142 BGB wahrgenommen. Damit hat sie weder gegen ein gesetzliches Verbot noch gegen die guten Sitten verstoßen.
Rz. 12
4. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann die Klägerin den geltend gemachten Rückzahlungsanspruch aber nicht auf solche Einwände stützen, mit denen der Vollstreckungsschuldner gem. § 767 Abs. 2 und 3 ZPO ausgeschlossen wäre.
Rz. 13
a) Durch den Erwerb des mit den Zwangssicherungshypotheken belasteten Grundstücks von dem Vollstreckungsschuldner ist die Klägerin dessen dingliche Rechtsnachfolgerin geworden. Begehrt der Gläubiger der Sicherungshypothek gegenüber dem neuen Eigentümer aus dem dinglichen Recht die Duldung der Zwangsvollstreckung in das belastete Grundstück (§ 1147 BGB), stehen diesem nach der Rechtsprechung des BGH gegen den titulierten Anspruch, der der Zwangshypothek zugrunde liegt, nur die Einwendungen zu, die sein Rechtsvorgänger, der Vollstreckungsschuldner, gehabt hätte; denn er soll als dessen Rechtsnachfolger nicht besser stehen als jener. Daher kann der neue Eigentümer, der den Vollstreckungsgläubiger vom Zugriff auf den vollstreckungsbefangenen Gegenstand deshalb ausschließen will, weil der im vollstreckbaren Titel - bzw. hier in den vollstreckbaren Urkunden - festgestellte Anspruch nicht (mehr) bestehe, gegen den Anspruch selbst nur die Einwendungen erheben, die der Vollstreckungsschuldner je nach Art des vollstreckbaren Titels gem. § 767 Abs. 2 ZPO oder §§ 794 Abs. 1 Nr. 4, 795, 796 Abs. 2 ZPO oder §§ 794 Abs. 1 Nr. 5, 795, 797 Abs. 4, 767 Abs. 1 und 3 ZPO im Wege der Vollstreckungsgegenklage vorbringen könnte (BGH, Urt. v. 19.11.1987 - IX ZR 251/86, NJW 1988, 828, 829).
Rz. 14
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ergibt sich aus § 1137 Abs. 2 BGB kein anderes Ergebnis. Nach dieser Norm verliert der Eigentümer, der nicht der persönliche Schuldner ist, eine Einrede nicht dadurch, dass der Schuldner auf sie verzichtet. Die Vorschrift betrifft das materielle Recht. Ob und welche materiell-rechtlichen Einwendungen der Grundstückseigentümer noch geltend machen kann, wenn der Gläubiger über einen vollstreckbaren Titel verfügt, der ihm die Vollstreckung aus der Hypothek gestattet, richtet sich demgegenüber nach prozessualen Vorschriften, insb. nach § 767 ZPO.
Rz. 15
b) Der Grundsatz, dass dem dinglichen Rechtsnachfolger gegen den der Zwangshypothek zugrunde liegenden titulierten Anspruch nur die Abwehrrechte zustehen, die sein Rechtsvorgänger gehabt hätte, gilt auch dann, wenn der neue Eigentümer nach Beendigung der gegen ihn durchgeführten Zwangsvollstreckung gegen den Gläubiger mit einer "verlängerten Vollstreckungsgegenklage" (vgl. BGH, Urt. v. 2.4.2001 - II ZR 331/99, NJW-RR 2001, 1450, 1451) einen Bereicherungsanspruch wegen angeblich zu Unrecht vollstreckter Beträge geltend macht. Denn nach Beendigung der Zwangsvollstreckung setzt die materiell-rechtliche Bereicherungsklage lediglich die rechtlichen Möglichkeiten der Vollstreckungsabwehrklage fort (BGH, Urt. v. 17.2.1982 - IVb ZR 657/80, BGHZ 83, 278, 280; Urt. v. 7.7.2005 - VII ZR 351/03, BGHZ 163, 339, 341 f.). Daher unterliegt eine solche Bereicherungsklage denselben Einschränkungen, denen eine Vollstreckungsabwehrklage unterlegen wäre. Daraus folgt, dass der neue Eigentümer als dinglicher Rechtsnachfolger des Vollstreckungsschuldners einen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch hinsichtlich der vollstreckten oder zur Abwendung der Zwangsvollstreckung geleisteten Beträge nicht auf solche Einwände stützen kann, die im Verhältnis zwischen dem Vollstreckungsschuldner und dem Vollstreckungsgläubiger ausgeschlossen sind.
Rz. 16
c) Daher kommt es hier darauf an, ob der Vollstreckungsschuldner in einer Vollstreckungsabwehrklage den Verjährungs- bzw. Erfüllungseinwand im Zeitpunkt der Zahlung der Klägerin noch hätte erheben können. Nur dann dürfte sich auch die Klägerin hierauf berufen.
Rz. 17
Da der Vollstreckungsschuldner gegen die Vollstreckung der Beklagten aus den fünf notariellen Urkunden bereits eine Vollstreckungsabwehrklage erhoben hatte, die rechtskräftig abgewiesen worden war, ist in einem späteren Vollstreckungsabwehrklageverfahren § 767 Abs. 2 ZPO anzuwenden mit der Folge, dass der Vollstreckungsschuldner mit solchen Einwendungen ausgeschlossen ist, die er in dem früheren Verfahren (rein zeitlich-objektiv) hätte geltend machen können (BGH, Urt. v. 21.5.1973 - II ZR 22/72, BGHZ 61, 25, 26 ff.; Urt. v. 17.4.1986 - III ZR 246/84, NJW-RR 1987, 59). Eine neue Vollstreckungsabwehrklage kann er also nicht mit solchen Einwendungen begründen, die er in der früheren Vollstreckungsabwehrklage spätestens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung des Tatsachenrechtszuges geltend zu machen imstande war (BGH, Urt. v. 6.2.1967 - VIII ZR 24/66, MDR 1967, 586; Urt. v. 28.5.1991 - IX ZR 181/90, NJW 1991, 2280, 2281).
Rz. 18
Für die Frage, ob der hier im Raum stehende Verjährungs- und Erfüllungseinwand durch das frühere Vollstreckungsgegenklageverfahren ausgeschlossen ist, kommt es daher darauf an, zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang die Forderungen der Beklagten aus der persönlichen Haftungsübernahme des Vollstreckungsschuldners aufgrund anderweitiger Vollstreckungsmaßnahmen erfüllt worden waren bzw. welche konkreten Zinsbeträge zu welchem Zeitpunkt verjährt waren. Hierzu hat das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststellungen getroffen. Der Rechtsstreit ist daher nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO) und an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Rz. 19
B. Die Anschlussrevision der Klägerin ist unbegründet. Sofern ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch der Klägerin besteht, schuldet die Beklagte gem. §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB nur Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Rechtsfehlerfrei nimmt das Berufungsgericht an, dass die Forderung der Klägerin keine Entgeltforderung i.S.d. § 288 Abs. 2 BGB ist. Eine solche liegt dann vor, wenn die Forderung auf die Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung für eine vom Gläubiger erbrachte oder zu erbringende Leistung gerichtet ist, die in der Lieferung von Gütern oder der Erbringung von Dienstleistungen besteht (BGH, Urt. v. 16.6.2010 - VIII ZR 259/09, NJW 2010, 3226 Rz. 12). Daran fehlt es hier.
Der von der Klägerin geltend gemachte Rückzahlungsanspruch stellt nicht ein Entgelt für von ihr gelieferte Güter oder erbrachte Dienstleistungen dar.
Fundstellen
Haufe-Index 5309132 |
BB 2013, 2305 |
NJW 2013, 3243 |
NJW 2013, 8 |
EBE/BGH 2013, 327 |
FamRZ 2013, 1801 |
WM 2013, 1791 |
WuB 2013, 725 |
ZIP 2013, 1884 |
ZfIR 2014, 22 |
JZ 2013, 643 |
JuS 2014, 364 |
MDR 2013, 1372 |
NJ 2013, 4 |
NJ 2014, 37 |
RÜ 2013, 695 |
ZNotP 2013, 311 |