Leitsatz (amtlich)

1. Beruft sich der Schuldner im Vollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO darauf, ihm seien die von ihm verlangten Handlungen zurzeit unmöglich, bedarf es substantiierten und nachprüfbaren Vorbringens.

2. Nimmt man an, der Gläubiger eines Auskunftsanspruchs verspreche sich eine Erhöhung des titulierten Unterhalts um 50 EUR monatlich, so ist eine Zwangsgeldfestsetzung gegen den Unterhaltsschuldner wegen Nichterfüllung der Auskunft i.H.v. 2.000 EUR unverhältnismäßig, wenn nicht von einer fortgesetzten Verweigerung des Schuldners, die geschuldete Handlung zu erfüllen, ausgegangen werden kann.

 

Normenkette

BGB § 1605; ZPO § 888

 

Verfahrensgang

AG Frankfurt (Oder) (Beschluss vom 15.05.2006; Aktenzeichen 5.1 F 424/05)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Gegen den Beklagten wird zur Erzwingung der ihm in dem Anerkenntnisurteil des AG Frankfurt/O. vom 20.10.2005 (5.1 F 424/05) auferlegten Handlung ein Zwangsgeld von 500 EUR, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 100 EUR ein Tag Zwangshaft, festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin zu 10 % und dem Beklagten zu 90 % auferlegt.

Der Beschwerdewert wird auf zwischen 1.501 EUR und 2.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Das als Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel des Beklagten ist als sofortige Beschwerde gem. § 793 ZPO anzusehen und als solche zulässig (Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 888 Rz. 15).

Die sofortige Beschwerde ist nur zum Teil begründet. Zu Recht hat das AG dem Beklagten ein Zwangsgeld auferlegt. Die Höhe des Zwangsgeldes ist jedoch zu beanstanden.

1. Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei, § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Vorliegend ist der Beklagte durch Anerkenntnisurteil des AG vom 20.10.2005 verurteilt worden, durch eine geschlossene und systematische Aufstellung Auskunft über seine näher bezeichneten Einkünfte und Ansprüche zu erteilen und im Einzelnen aufgeführte Belege vorzulegen. Die dem Beklagten somit auferlegten Handlungen können von Dritten nicht vorgenommen werden. Damit liegen nicht vertretbare Handlungen vor, sodass die Vorschrift des § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO Anwendung findet (vgl. auch OLG Rostock v. 12.10.2005 - 6 W 53/05, OLGReport Rostock 2006, 592).

Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, ihm seien die von ihm verlangten Handlungen zurzeit unmöglich. Der Schuldner muss zur Vornahme der geschuldeten Handlung alles Zumutbare unternommen haben (OLG Köln v. 9.9.1991 - 2 W 126/91, OLGReport Köln 1991, 67 = NJW-RR 1992, 633 [634]; Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 888 Rz. 7). Erst wenn die Unmöglichkeit der Erfüllung feststeht, darf keine Zwangsmaßnahme verhängt werden (OLG Celle v. 26.11.1997 - 4 W 253/97, OLGReport Celle 1998, 103 = MDR 1998, 923 [924]; OLG Hamm v. 10.2.1997 - 12 WF 12/97, OLGReport Hamm 1997, 236 = FamRZ 1997, 1094 [1095]; Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 888 Rz. 11; vgl. auch OLG Rostock v. 12.10.2005 - 6 W 53/05, OLGReport Rostock 2006, 592. Hinsichtlich des Einwandes, die Handlung könne von ihm nicht mehr vorgenommen werden, bedarf es substantiierten und nachprüfbaren Vorbringens des Schuldners (Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 888 Rz. 11). Hieran fehlt es vorliegend.

Mit Schriftsatz vom 5.4.2006 hat der Beklagte behauptet, auf Grund eines zum Jahresende bei ihm verursachten Computerfehlers habe er sämtliche Daten, die er für die Erstellung einer entsprechenden Einkommens-/Überschussrechnung erforderlich seien, verloren. Mit der Beschwerde hat er nochmals wiederholt, er sei aller auf der Festplatte des Computers gespeicherten Informationen verlustig gegangen. Dies reicht für einen substantiierten Vortrag nicht aus.

Aus dem Vorbringen des Beklagten wird schon nicht hinreichend deutlich, welche Informationen auf dem Computer abgespeichert waren und inwieweit er sie zur Vornahme der geschuldeten Handlungen benötigt. Die Klägerin hatte mit dem Antrag vom 8.2.2006 auf Festsetzung eines Zwangsgeldes vorgetragen, der Beklagte habe mit Ausnahme von Leistungsnachweisen über den Bezug von Arbeitslosengeld bisher weder Auskünfte erteilt noch Belege vorgelegt. Dies hat der Beklagte nicht in Abrede gestellt. Wenn er dann mit Schriftsatz vom 5.4.2006 behauptet, Daten verloren zu haben, die für die Erstellung einer Einkommens-/Überschussrechnung erforderlich seien, ist schon nicht ersichtlich, warum er die Verpflichtung zur Auskunfterteilung und zur Vorlage von Belegen, soweit es nicht um Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit geht, nicht erfüllt hat. Insoweit ist Unmöglichkeit der Erfüllung überhaupt nicht ersichtlich, sodass schon vor diesem Hintergrund die Festsetzung des Zwangsgeldes ger...

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