Verfahrensgang
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil sie unzulässig ist.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht hinreichend begründet (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). Ein Beschwerdeführer muss substantiiert darlegen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidiert; die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung ist deutlich zu machen (vgl. BVerfGE 108, 370 ≪386 f.≫). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil, bedarf es einer Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und deren konkreter Begründung (vgl. BVerfGE 88, 40 ≪45≫; 101, 331 ≪345≫; 105, 252 ≪264≫).
Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde schon deswegen nicht, weil sie sich mit der angegriffenen Entscheidung des Bundessozialgerichts nicht hinreichend auseinandersetzt. Ein Teil der Entscheidungsgründe wird zwar referiert, es fehlt aber an der Auseinandersetzung mit den einzelnen Erwägungen des Bundessozialgerichts. Die Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung kann nicht durch Hinweis auf frühere Schriftsätze ersetzt werden, weil diese sich denknotwendigerweise nicht mit der angegriffenen Entscheidung befassen können (vgl. Magen, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 92 Rn. 48).
Ob eine Ausnahme hiervon für den Fall zu machen ist, dass die früheren, nun in Bezug genommenen Schriftsätze die späteren Gründe der angegriffenen Entscheidung im Sinne einer vorweggenommenen Auseinandersetzung antizipieren, kann dahinstehen. Denn Voraussetzung hierfür wäre unter anderem auch, dass die Begründung der Verfassungsbeschwerde auf die früheren Schriftsätze hinreichend präzise verweist. Es ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, aufgrund pauschaler Verweisungen verfassungsrechtlich Relevantes aus den in Bezug genommenen Schriftsätzen herauszusuchen (vgl. BVerfGE 80, 257 ≪263≫; 83, 216 ≪228≫). Verweisungen müssen sich daher immer auf konkrete Stellen beziehen (vgl. Magen, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 92 Rn. 53).
Solche konkreten Bezugnahmen finden sich indes in der Verfassungsbeschwerdebegründung nur punktuell und betreffen dann auch Ausführungen, in denen eine vorweggenommene Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung nicht erfolgt. Vielmehr handelt es sich erneut nur um eine Wiederholung der früheren eigenen Argumentation. Es reicht aber nicht aus, den Erwägungen der angegriffenen Entscheidung nur die eigene Sichtweise entgegenzustellen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 23. Oktober 2002 – 1 BvR 896/02 –, NVwZ 2003, S. 199; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. Oktober 2003 – 1 BvR 536/03 –, NJW 2004, S. 47 ≪48≫).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Hohmann-Dennhardt, Gaier, Kirchhof
Fundstellen