Verfahrensgang
Tenor
- Der Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 3. Dezember 2004 – 7 WF 176/04 – und der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 2. November 2004 – 271 F 375/03 – verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Hamburg zurückverwiesen.
- Die Freie und Hansestadt Hamburg hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
Tatbestand
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Streitwertfestsetzung in Ehesachen, wenn beiden Parteien Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung gewährt worden ist.
I.
Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt. Er wurde einer Ehefrau, der für ein Scheidungsverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt worden war, beigeordnet. Auch dem Ehemann wurde Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt.
1. Das Amtsgericht setzte den Streitwert für die Ehesache auf den Mindestwert von 2.000 € fest (§ 12 Abs. 2 Satz 4 des Gerichtskostengesetzes ≪GKG≫ a.F.; jetzt § 48 Abs. 3 Satz 2 GKG). Gegen die Streitwertfestsetzung erhob der Beschwerdeführer im eigenen Namen Beschwerde. Der Ehemann verfüge über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.440 €, die Ehefrau über 814,45 €, was nach § 12 Abs. 2 Satz 2 GKG a.F. (jetzt § 48 Abs. 3 Satz 1 GKG) einen Streitwert von 6.763,35 € ergebe.
Der Beschwerde wurde von dem Amtsgericht nicht abgeholfen. Bei der Wertbemessung nach § 12 GKG a.F. seien die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall seien diese Verhältnisse schlecht, was auch dadurch zum Ausdruck komme, dass beiden Eheleuten Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt worden sei. Daher sei der Mindestwert anzusetzen.
2. Das Oberlandesgericht wies die Beschwerde zurück. Es verbiete sich jedenfalls in solchen Fällen, in denen die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eheleute derart beengt seien, dass die Allgemeinheit die Kosten des Scheidungsverfahrens – ohne auch nur eine geringe Ratenzahlungsverpflichtung der Ehegatten – zu tragen habe, den Mindeststreitwert zu überschreiten. Die Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse bei der Streitwertbemessung beruhe auf der Überlegung, dass Besserverdienenden auch höhere Scheidungskosten zugemutet werden könnten. Dies gelte aber dann nicht mehr, wenn die betroffenen Ehegatten überhaupt keinen Beitrag zu den Kosten ihres Scheidungsverfahrens zu leisten hätten.
3. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG. Die Streitwertfestsetzung beschneide seine freie Berufsausübung, weil derartige Mandate nicht mehr kostendeckend seien. Für die Entscheidungen gebe es keine Rechtsgrundlage. Der Verweis auf die Belastung der Allgemeinheit sei eine sachfremde Erwägung.
4. Zu der Verfassungsbeschwerde haben der Präses der Hamburger Justizbehörde, die Bundesrechtsanwaltskammer, der Deutsche Familiengerichtstag und der Deutsche AnwaltVerein Stellung genommen.
a) Nach der Ansicht der Hamburger Justizbehörde ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Aus der Entstehungsgeschichte der Norm ergebe sich der Wille des Gesetzgebers, dass im Falle der früheren Armenrechtsgewährung und jetzt der Prozesskostenhilfe der Regelstreitwert zum Schutz der Kassen der Länder auf den Mindestwert herabgesetzt habe werden sollen.
b) Dagegen hält der Deutsche AnwaltVerein die Verfassungsbeschwerde für begründet. Es sei nicht einzusehen, dass der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt durch die niedrige Streitwertfestsetzung zugunsten der Allgemeinheit ein doppeltes Sonderopfer erbringen müsse, nachdem er ohnehin schon zu geringeren Gebühren tätig werden müsse als ein nicht beigeordneter Rechtsanwalt.
Entscheidungsgründe
II.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des Rechts des Beschwerdeführers aus Art. 12 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor.
1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Der Beschwerdeführer behauptet die Verletzung eigener Rechte (§ 90 Abs. 1 BVerfGG). Der Streitwert wird zwar in erster Linie zur Bestimmung der Gerichtsgebühren festgesetzt, die grundsätzlich von den Parteien zu tragen sind. Da der für die Gerichtsgebühren festgesetzte Wert auch für die Vergütung des Rechtsanwalts maßgeblich ist (§ 9 Abs. 1 BRAGO, jetzt § 32 Abs. 1 RVG), ist der Beschwerdeführer von einer (zu niedrigen) Wertfestsetzung betroffen (vgl. BVerfGE 83, 1 ≪12≫).
2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet. Die Auslegung, die die angegriffenen Entscheidungen den einschlägigen Vorschriften des Gerichtskostengesetzes zukommen lassen, ist mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Ob der Gesetzgeber eine ausdrückliche Regelung mit dem Inhalt, wie ihn die Gerichte im Ausgangsverfahren angenommen haben, schaffen könnte, bedarf hingegen keiner Entscheidung. Jedenfalls auf der Grundlage des geltenden Rechts durften die Gerichte im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG nicht zu dem von ihnen gefundenen Ergebnis gelangen.
a) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten, zu denen Ehesachen und damit auch die Scheidungsverfahren zählen, ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach gerichtlichem Ermessen zu bestimmen (§ 12 Abs. 2 Satz 1 GKG a.F., jetzt § 48 Abs. 2 Satz 1 GKG). Dabei ist in Ehesachen für die Einkommensverhältnisse das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Eheleute einzusetzen (§ 12 Abs. 2 Satz 2 GKG a.F., jetzt § 48 Abs. 3 Satz 1 GKG). Der Streitwert darf in Ehesachen nicht unter 2.000 € angenommen werden (§ 12 Abs. 2 Satz 4 GKG a.F., jetzt § 48 Abs. 3 Satz 2 GKG).
Die von den Gerichten im Ausgangsverfahren vertretene Auffassung, wonach in Ehesachen bei beiderseitiger Bewilligung von Prozesskostenhilfe “stets” oder “im Regelfall” der Mindeststreitwert von 2.000 € festzusetzen sei, wird von einigen Oberlandesgerichten in teilweise uneinheitlicher Rechtsprechung vertreten, überwiegend jedoch abgelehnt.
b) Die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Freiheit, einen Beruf auszuüben, ist untrennbar mit der Freiheit verbunden, eine angemessene Vergütung zu fordern. Gesetzliche Vergütungsregelungen sind daher am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG zu messen (vgl. BVerfGE 88, 145 ≪159≫). Nichts anderes gilt für gerichtliche Entscheidungen, die auf Vergütungsregelungen beruhen (vgl. BVerfGE 101, 331 ≪347≫).
Die angegriffenen Entscheidungen betreffen allerdings zunächst nur den Streitwert und regeln nicht unmittelbar die Vergütung des Beschwerdeführers. Die Berufsfreiheit ist auch dann berührt, wenn sich eine Maßnahme zwar nicht auf die Berufstätigkeit selbst bezieht, aber in einem so engen Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs steht, dass sie objektiv eine berufsregelnde Tendenz hat (vgl. BVerfGE 110, 274 ≪288≫; 111, 191 ≪213≫). Da sich aus der Höhe des Streitwerts gemäß § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 BRAGO (jetzt § 2 Abs. 1, § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG) unmittelbar die Höhe des Vergütungsanspruchs des Rechtsanwalts ableitet, hat die Festsetzung des Streitwerts in gleicher Weise wie eine Vergütungsregelung berufsregelnde Tendenz (vgl. auch BVerfGE 83, 1 ≪12≫).
c) Der Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung findet im vorliegenden Fall zwar die erforderliche gesetzliche Grundlage (vgl. BVerfGE 101, 331 ≪347≫; 111, 10 ≪32≫; stRspr) in § 12 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 GKG a.F. (jetzt § 48 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 2 GKG) in Verbindung mit den Vorschriften über die Maßgeblichkeit des festgesetzten Streitwertes für die Höhe der Vergütung von Rechtsanwälten (§ 9 Abs. 1 BRAGO, jetzt § 32 Abs. 1 RVG). Die Auslegung dieser Normen durch die Gerichte des Ausgangsverfahrens genügt jedoch nicht den verfassungsrechtlichen Erfordernissen; denn sie führt im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit des Beschwerdeführers (vgl. BVerfGE 85, 248 ≪258≫; 97, 12 ≪27≫).
aa) Die von den Gerichten des Ausgangsverfahrens vertretene Auffassung berücksichtigt nicht, dass sich der vorliegende Eingriff in die Berufsfreiheit nicht durch die Verfolgung von Gemeinwohlbelangen rechtfertigen lässt. Insbesondere kann hierfür nicht der Schutz der Staatskasse, die gemäß § 121 BRAGO (jetzt § 45 Abs. 1 RVG) die Kosten des beigeordneten Anwalts übernehmen muss, angeführt werden. Das Ziel der Schonung öffentlicher Kassen stellt bei Vergütungsregelungen zwar eine an sich vernünftige Erwägung des Gemeinwohls dar (vgl. BVerfGE 101, 331 ≪349≫). Der Gesetzgeber hat dem jedoch bereits umfassend bei der Reduzierung der Vergütungssätze der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwälte in § 123 BRAGO (jetzt § 49 RVG) Rechnung getragen. Da die Tätigkeit eines im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts in qualitativer wie in quantitativer Hinsicht keine andere ist als die des in gewöhnlicher Weise beauftragten Rechtsanwalts, kann – auch unter dem Gesichtspunkt der erhöhten Solvenz des staatlichen Kostenschuldners – die spürbar reduzierte Vergütung nur im Hinblick auf die fiskalischen Interessen des Staates gerechtfertigt sein. Hingegen kommt die Festsetzung des Streitwerts derzeit nicht als Mittel zu einer gleichmäßigen und damit umfassenden Reduzierung öffentlicher Ausgaben in Betracht, weil sich insbesondere die am Klägerinteresse orientierte Wertermittlung in vermögensrechtlichen Streitigkeiten einer Berücksichtigung dieses Anliegens entzieht (vgl. § 12 Abs. 1 GKG a.F., jetzt § 48 Abs. 1 GKG).
Sind hiernach die fiskalischen Belange durch den Gesetzgeber bereits bei der Gebührenregelung für die in Prozesskostenhilfesachen beigeordneten Rechtsanwälte berücksichtigt, so können diese Belange im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG durch die Rechtsprechung nicht nochmals zur Rechtfertigung einer Reduzierung des Streitwerts herangezogen werden, um so die Vergütung der Rechtsanwälte noch weiter abzusenken.
bb) Die Gerichte des Ausgangsverfahrens waren nicht gehindert, bei der Auslegung des Gesetzes die Bedeutung der Berufsfreiheit des Beschwerdeführers zu beachten. Entgegen der Ansicht der Gerichte des Ausgangsverfahrens zwingt das geltende Recht nicht dazu, in Ehesachen bei beiden Parteien bewilligter Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung lediglich den Mindeststreitwert von 2.000 € anzusetzen.
(1) Die auf den Normzweck ausgerichtete Überlegung des Oberlandesgerichts im Ausgangsverfahren, die Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse beruhe auf dem Ansatz, dass Besserverdienenden höhere Scheidungskosten zugemutet werden könnten, dies komme aber nicht mehr zur Geltung, wenn die Parteien gar keine Kosten mehr selbst zu tragen hätten, geht fehl. Die Anknüpfung des Streitwerts an die Einkommens- und Vermögensverhältnisse beruht zwar auf dem Bestreben, im konkreten Fall die Festsetzung angemessener Gebühren nach sozialen Gesichtspunkten zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 80, 103 ≪107≫). Daraus folgt aber nicht, dass dann, wenn dieser soziale Aspekt entfällt, weil die Parteien ohnehin keine Kosten tragen, der Streitwert auf den Mindestwert zu bemessen wäre. Vielmehr könnte hieraus auch eine Anhebung der Gebühren hergeleitet werden, weil es einer Absenkung aus sozialen Gründen nicht mehr bedarf.
(2) Ebenso wenig kann mit dem Amtsgericht davon ausgegangen werden, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf unzureichende Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Sinne von § 12 Abs. 2 GKG a.F. (jetzt § 48 Abs. 2 und 3 GKG) hinweise, weshalb im Regelfall ohne weitere Prüfung der Mindeststreitwert maßgeblich sei (so auch OLG Hamm, JurBüro 1980, S. 237 ≪238≫; OLG Stuttgart, FamRZ 2000, S. 1518). Diese Auffassung lässt außer Acht, dass die Vorschriften des Gerichtskostengesetzes über den Streitwert in Ehesachen und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe vom Gesetzgeber nicht aufeinander abgestimmt worden sind (vgl. OLG Jena, FamRZ 1999, S. 602 ≪603≫; OLG München, FamRZ 2002, S. 683; Roth, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2003, § 3 Rn. 34). Während die Vorschriften über die Prozesskostenhilfe nur die Frage beantworten, ob und in welchem Umfang vorhandenes Einkommen und Vermögen zur Finanzierung eines Rechtsstreits eingesetzt werden müssen, bestimmen die Vorschriften über den Streitwert – abgesehen von den an den Verfahrensgegenstand anknüpfenden Faktoren –, bei welchem Einkommen und Vermögen welcher Streitwert und somit welche Kostenlast gegenüber dem Gericht und dem eigenen Anwalt angemessen ist. Die Prozesskostenhilfevorschriften rücken deshalb mit detaillierten Vorgaben das konkret verfügbare – “flüssige” – Einkommen und Vermögen in den Vordergrund (vgl. etwa § 115 Abs. 2 Satz 2, jetzt Abs. 3 Satz 2 ZPO, § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII, früher § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG). Dagegen knüpfen die Vorschriften über die Streitwertbestimmung in Ehesachen an eine weitergehende Statusbetrachtung an, nach der vom dreifachen Netto-Monatseinkommen der Eheleute auszugehen ist und die Vermögensverhältnisse eine Korrektur nach oben oder unten erlauben. Eine Differenzierung nach verfügbarem und nicht “flüssigem” Vermögen findet hier nicht statt und ist auch nicht nötig, weil es nicht um den unmittelbaren Einsatz dieses Vermögens geht. Wegen dieser Unterschiede ist es nicht möglich, allein aus der Tatsache der Bewilligung von Prozesskostenhilfe Schlussfolgerungen für den Streitwert in Ehesachen zu ziehen.
(3) Die Ausgangsgerichte können sich für ihre Auffassung auch nicht auf die von der Justizbehörde Hamburg angeführte Entstehungsgeschichte der Regelung berufen.
In der bis 1975 geltenden Fassung des Gerichtskostengesetzes war für Ehesachen ein Regel- und zugleich Mindeststreitwert von 3.000 DM vorgesehen, der “unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien”, erhöht werden konnte. Der Entwurf der Bundesregierung zu einem neuen Gerichtskostengesetz schlug zunächst eine Erhöhung des Regel- und Mindeststreitwerts auf 4.000 DM vor (BTDrucks 7/2016, S. 5 f.). Der Rechtsausschuss des Bundestages erhöhte diesen Betrag auf 6.000 DM (BTDrucks 7/3243, S. 5). Hingegen befürchtete der Bundesrat eine erhebliche Steigerung der Armenrechtsgewährung für Ehescheidungsverfahren und hielt im Hinblick auf eine “schwierige Haushaltslage” 4.000 DM für ausreichend (BTDrucks 7/3498, S. 7). Im Vermittlungsausschuss wurde daraufhin die später Gesetz gewordene Regelung gefunden, die im Wesentlichen noch heute gilt. Sie führte zur Abschaffung des Regelstreitwerts für Ehesachen und sah nur noch einen Mindeststreitwert von 4.000 DM vor. Statt des Regelstreitwerts wurde bestimmt, dass für die Einkommensverhältnisse das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Eheleute einzusetzen ist (BTDrucks 7/3803, S. 2).
In den Materialien findet sich mithin kein Hinweis darauf, dass bei beiderseitig gewährtem Armenrecht stets nur der Mindeststreitwert angesetzt werden soll. Bei dem ursprünglichen Vorhaben eines Mindeststreitwertes, der zugleich dem Regelstreitwert entsprechen sollte, wäre es dazu zwar regelmäßig gekommen, dieses Modell ist aber nicht Gesetz geworden.
3. Hiernach sind die Entscheidungen des Oberlandesgerichts und des Amtsgerichts gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben, ohne dass es auf die weiter erhobenen Rügen noch ankommt. Die Sache selbst ist an das Amtsgericht zurückzuverweisen.
4. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Unterschriften
Papier, Steiner, Gaier
Fundstellen
Haufe-Index 1434021 |
NJW 2005, 2980 |
JurBüro 2005, 653 |
AnwBl 2005, 651 |
MDR 2005, 1373 |
Streit 2005, 155 |
AGS 2005, 424 |
FF 2005, 314 |
NJW-Spezial 2005, 526 |
RVGreport 2005, 397 |