Verfahrensgang

LG Dresden (Urteil vom 14.07.2005; Aktenzeichen 6 O 5142/04)

 

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des LG Dresden vom 14.7.2005 - Az.: 6 O 5142/04 - wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit i.H.v. 115 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Gegen die Entscheidung wird die Revision zugelassen, soweit Leistungsverweigerungsrechte des Beklagten nach § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO als neue Verteidigungsmittel nicht berücksichtigt wurden.

Beschluss:

Der Gegenstandswert der Berufung beträgt 19.173,44 EUR.

 

Gründe

A. Die Klägerin begehrt vom Beklagten Zahlung aus einer selbstschuldnerischen Höchstbetragsbürgschaft über 37.500 DM (19.173,44 EUR).

Auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des LG Dresden vom 14.7.2005 wird Bezug genommen.

Zu ergänzen ist, dass die Sollsalden zum 30.10.1996 der Hauptschuldnerin mitgeteilt wurden und diese keine Einwendungen dagegen erhob. Der Barkredit über 1.400.000 DM war u.a. besichert durch eine Grundschuld über 1.400.000 DM am Objekt O., Flst. Nr. ... der Gemarkung D. (Anlage K 13, Bl. 110 ff. d.A.). Mit Schreiben vom 27.11.1996 (Anlage K 6) wurde der Beklagte über die Kündigung ggü. der Hauptschuldnerin informiert und wurde zur Zahlung bis spätestens 19.12.1996 aufgefordert. Am 5.11.1997 erfolgte eine erneute Zahlungsaufforderung bis zum 11.11.1997 (Anlage B 2, Bl. 22 d.A.). Im Jahr 2000 unternahm die Klägerin einen weiteren Versuch, die Bürgschaftsschuld beizutreiben (Anlage K 7, Bl. 29 d.A.; Anlage K 8, Bl. 30 d.A.). Mit Schreiben vom 12.9.2000 (Anlage B 1, Bl. 19 ff. d.A.) legte der Beklagte ggü. der Klägerin seinen Rechtsstandpunkt dar, dass eine Verpflichtung zur Zahlung der Bürgschaftssumme nicht bestehe. Die Klägerin forderte den Beklagten daraufhin mit Schreiben vom 15.9.2000 (Anlage K 9, Bl. 31 d.A.) erneut zur Zahlung auf und kündigte an, nach dem 30.9.2000 die Angelegenheit unverzüglich ihrem Rechtsanwalt zur weiteren Beitreibung zu übergeben. Mit Schreiben vom 5.10.2000 (Anlage K 10, Bl. 32 d.A.) verlängerte sie die gesetzte Frist bis zum 10.10.2000 und wies wiederum darauf hin, dass danach ihr Rechtsanwalt mit der Beitreibung beauftragt werde.

Bevor die Klägerin schließlich am 28.12.2004 Zahlungsklage gegen den Beklagten einreichte, erwarb und sanierte dieser im Jahre 2002 eine Jugendstilvilla und finanzierte die Neuanschaffung eines Pkw für seine Ehefrau, obwohl die Erneuerung des bis dahin genutzten Fahrzeugs nicht erforderlich gewesen wäre.

Mit Urteil vom 14.7.2005 wurde der Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 19.173,44 EUR zzgl. Verzugszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.1.2000 verurteilt. Hiergegen hat der Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt.

Der Beklagte ist der Auffassung, die Klage sei schon wegen mangelnder Schlüssigkeit abzuweisen gewesen, da die Klägerin die aktuelle Höhe ihrer Forderung ggü. der Hauptschuldnerin nicht substantiiert dargestellt habe. Schlüssiger Sachvortrag erfordere wenigstens die ausdrückliche Behauptung, die Hauptschuld habe in Höhe der geltend gemachten Bürgschaftsforderung bis zur mündlichen Verhandlung fortbestanden. Vom Bestehen einer Forderung in der Vergangenheit könne ohne entsprechende Behauptung nicht auf deren Fortbestand geschlossen werden. Dies gelte im vorliegenden Fall auch deshalb, weil die Klägerin selbst mit der Anlage K 7 vorgetragen habe, dass sie im Rahmen einer Zwangsversteigerung Tilgungsleistungen auf die Hauptforderung erhalten und verbucht habe. Nach der Rechtsprechung des BGH obliege dem Gläubiger die Pflicht, eine konkrete Abrechnung einschließlich aller darin berücksichtigter Tilgungsleistungen der Hauptforderung zu erstellen und diese der Klage zugrunde zu legen.

Weiter meint er, die Bürgschaftsverpflichtung erstrecke sich nur auf die Verbindlichkeiten, die im Zeitpunkt der Begründung der Bürgschaft bestanden hätten, während der streitgegenständliche Kreditvertrag bei Unterzeichnung der Bürgschaft noch nicht geschlossen gewesen sei. Soweit das Bürgschaftsformular die Haftung auf alle künftigen und bedingten Ansprüche erstrecke, sei es unwirksam. Er tritt der Feststellung des LG entgegen, er habe seine Bürgschaft am 9.8.1995 nochmal ausdrücklich durch Unterschrift bestätigt.

Zudem beruft sich der Beklagte - erstmals im Berufungsrechtszug - auf die Einrede der Verjährung der Hauptschuld. Hinsichtlich Zinsforderungen bis zum 31.12.2001 sei die Verjährung gem. § 197 BGB a.F. eingetreten. Im Übrigen sei die Hauptschuld seit dem 31.12.2004 verjährt, weil die Klägerin keinerlei verjährungshemmende bzw. -unterbrechende Maßnahmen gegen die Hauptschuldnerin oder die mithaftenden Gesellschaften ergriffen habe.

Mit der Verjährungseinrede sei er nicht gem. § 531 Abs. 2 ZPO präkludiert, wei...

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