Verfahrensgang

LG Dortmund (Urteil vom 04.07.2006; Aktenzeichen 12 O 301/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 07.12.2007; Aktenzeichen V ZR 21/07)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 4.7.2006 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des LG Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten der Berufung mit Ausnahme der Kosten des Streithelfers, die dieser selbst trägt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Kläger sind die Eltern von Frau H, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist; die Beklagte ist die Insolvenzverwalterin. Die Kläger verlangen von der Beklagten die Rückübertragung des von ihnen bewohnten Hausgrundstücks Gemarkung L, Flur 4, Flurstück X, eingetragen im Grundbuch von E Blatt ... (AG Dortmund). Hintergrund ist Folgender:

Durch notariellen Übertragungsvertrag vom 15.10.1993 (UR-Nr. 387/1993 des Notars T in E) übertrugen die Kläger dieses Grundstück auf ihre Tochter H im Wege der vorweggenommenen Erbfolge; sie behielten sich ein Wohnungsrecht an sämtlichen Räumlichkeiten des Wohnhauses vor. Ihre Tochter verpflichtete sich, das Grundstück an die Kläger zurückzuübertragen, falls sie es zu Lebzeiten der Kläger ohne deren Zustimmung veräußert, belastet oder baulich verändert. Dieser bedingte Rückübertragungsanspruch wurde durch eine Vormerkung gesichert. Dazu heißt es in § 1 des Übertragungsvertrages:

"Sollte der Übertragsnehmer [H] dieser übernommenen Verpflichtung nicht nachkommen, sind die Übertragsgeber [die Kläger] berechtigt, von dem Übertragsnehmer die Rückübertragung des Eigentums an dem Wohngrundstück zu verlangen. Das Verlangen auf Rückübertragung kann nur schriftlich und nur innerhalb von 3 Monaten von dem Zeitpunkt an ausgeübt werden, in dem die Übertragsgeber von den Tatsachen Kenntnis erlangen, die sie zur Geltendmachung des Anspruchs berechtigen. ...

Zur Absicherung dieser Rückauflassungsansprüche der Übertragsgeber nach Ausübung des Rückforderungs- oder Widerrufsrechtes an dem vorstehend näher bezeichneten Grundstück bewilligt der Übertragsnehmer und beantragen die Übertragsgeber die Eintragung einer Auflassungsvormerkung für die Übertragsgeber als Gesamtgläubiger nach § 428 BGB im Grundbuch, und zwar im Rang hinter dem noch nachstehend vereinbarten Wohnrecht und mit der weiteren Maßgabe, dass der Anspruch nach dem Tode eines der Übertragsgeber dem Überlebenden allein zustehen soll. ...

Bei der Ausübung des Rechts sind nur solche Grundstücksbelastungen von den Übertragsgebern zu übernehmen, welche heute bereits im Grundbuch eingetragen sind und ferner solche, denen die Übertragsgeber zugestimmt haben bzw. hinter denen die Übertragsgeber mit ihrer Vormerkung im Range zurückgetreten sind."

Wegen der weiteren Einzelheiten des Übertragungsvertrages vom 15.10.1993 wird auf die Anlage 1 zur Klageschrift (Bl. 7-12 d.A.) verwiesen.

Am 26.11.1993 erfolgte die Eigentumsumschreibung im Grundbuch. Gleichzeitig wurde eine Auflassungsvormerkung zugunsten der Kläger eingetragen, und zwar unter Bezugnahme auf die Bewilligung vom 15.10.1993 (Abteilung II lfd. Nr. 4).

Am 5.5.1998 schlossen die Kläger und ihre Tochter H einen notariellen Ergänzungsvertrag (UR-Nr. 247/1998 des Notars T in E). Darin heißt es u.a. (Bl. 13/14 d.A.):

"Die Erschienenen zu 1) und 2) [die Kläger] - nachfolgend der 'Übertragsgeber' genannt - sind ferner als Gesamtgläubiger nach § 428 BGB zu ihren Lebzeiten berechtigt, die Rückübertragung bzw. Übertragung des vorstehend näher bezeichneten Grundstücks von der Erschienenen zu 3) [H] - nachfolgend der 'Übertragsnehmer' genannt - zu verlangen, wenn die Ehe des Übertragsnehmers rechtskräftig geschieden wird oder wenn über das Vermögen des Übertragsnehmers das Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet und nicht innerhalb von vier Wochen wieder eingestellt wird oder die Zwangsvollstreckung in das übertragene Grundstück betrieben wird. Das Rückübertragungs- bzw. Übertragungsrecht kann nur schriftlich und nur innerhalb von drei Monaten von dem Zeitpunkt an ausgeübt werden, in dem der Übertragsgeber von den Tatsachen Kenntnis erhält, die ihn zur Geltendmachung des Anspruchs berechtigen.

Die im Grundbuch von E Blatt ... in Abt. II zugunsten der Erschienenen zu 1) und 2) eingetragene Rückauflassungsvormerkung dient auch zur Absicherung der Rückauflassungsansprüche der Übertragsgeber nach Ausübung des Rückforderungsrechts aufgrund der vorstehend getroffenen Vereinbarungen."

Am 6.5.1998 reichte der Urkundsnotar, der Streithelfer der Kläger, den Ergänzungsvertrag vom 5.5.1998 zu den Grundakten von E Blatt ... (AG Dortmund) ein (Bl. 27 der Grundakten); einen Eintragungsantrag stellte er aber nicht. Daraufhin vermerkte die zuständige Rechtspflegerin...

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