Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 05.12.2005; Aktenzeichen 4 O 6608/05) |
Nachgehend
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 5.12.2005 wird zurückgewiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Gegen die Antragstellerin und Beschwerdeführerin führte die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth unter dem Az: 5 Js 1/.. ein Ermittlungsverfahren. Im Zuge dieses Verfahrens wurden Geschäftsräume der P.V. mbH in N. sowie Wohnräume der Antragsteller durchsucht und Geschäftsunterlagen beschlagnahmt. Die Staatsanwaltschaft stellte das Ermittlungsverfahren am 5.8.2003 nach § 170 Abs. 2 StPO ein. Mit Beschluss vom 13.11.2003 hat das AG Nürnberg rechtskräftig festgestellt, dass der Antragstellerin dem Grunde nach ein Entschädigungsanspruch wegen der strafprozessualen Maßnahmen zusteht. Der Generalstaatsanwalt beim OLG Nürnberg lehnte die daraufhin von der Antragstellerin geltend gemachte Entschädigung mit Entscheidung vom 31.3.2005 ab; die Entscheidung, die mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung und Hinweis auf die dreimonatige Klagefrist nach § 13 StrEG versehen war, ging ihr am 7.4.2005 zu.
Am 6.7.2005 stellte die Antragstellerin beim LG Nürnberg-Fürth einen Prozesskostenhilfeantrag; darin hieß es, dass "die beabsichtigte Klage" hinreichende Erfolgsaussicht habe. Zur Begründung wurde auf "die anliegende Klage" hinreichende Erfolgsaussicht habe. Zur Begründung wurde auf "die anliegende Klage (Anlage A2)" Bezug genommen. Gleichzeitig wurde eine fünfseitige Klageschrift eingereicht, die von der Rechtsanwältin der Antragstellerin unterzeichnet war. Ein Gerichskostenvorschuss wurde nicht einbezahlt. In einer Stellungnahme des Antragsgegners vom 9.8.2005 wird ausgeführt, dass die Klage bei Gericht noch nicht anhängig sei und die Klageanträge nur unter der Bedingung der Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt worden seien. In Erwiderung auf dieses Schreiben hat die Antragstellerin unter dem 22.8.2005 erklärt, dass sie die Klage "nicht nur als bedingt erhoben" ansehe. Sie wurde daraufhin mit Verfügung vom 29.8.2005 aufgefordert, mitzuteilen, wie ihr Gesuch behandelt werden solle. Mit Schreiben vom 2.9.2005 bat sie um Entschuldigung für die missverständliche Bezeichnung im Prozesskostenhilfeantrag, verwies darauf, dass die Klageschrift unterzeichnet sei, und bat um Berechnung der Gerichtskosten. Nach Aufforderungen vom 16. und 28.9.2005 überwies die Antragstellerin am 29.9.2005 den angeforderten Vorschuss. Nach Eingang der Zahlungsanzeige ist die Zustellung der Klage veranlasst worden, die am 28.10.2005 erfolgte.
Das LG Nürnberg-Fürth hat den Prozesskostenhilfeantrag mangels Erfolgsaussicht abgelehnt. Es sieht die Ausschlussfrist zur Klageerhebung nach § 13 StrEG nicht als gewährt an. Die Klageschrift vom 6.7.2005 habe nicht erkennen lassen, dass eine unbedingte Klageerhebung erfolgen sollte, deshalb hätte die Antragstellerin auch nicht erwarten können, dass das Gericht sie zur Einzahlung eines Kostenvorschusses auffordern würde. Ihr sei unter dem 19.7.2005 mitgeteilt worden, dass der Antragsgegnerin das Prozesskostenhilfegesuch nur formlos zur Stellungnahme mitgeteilt wurde. Aufgrund dieses Umstandes und des mittlerweile eingetretenen Zeitablaufs hätte sie nicht länger untätig bleiben dürfen. Sie hätte von sich aus den Gerichtskostenvorschuss einzahlen, nachfragen oder einen Antrag nach § 14 GKG stellen müssen. Die Verzögerung der Klagezustellung hat die Klägerin somit selbst zu vertreten. Eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Anhängigkeit der Klage sei somit nicht eingetreten.
Die Antragstellerin legte gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde ein. Sie meint, es habe ein Fehler des Gerichts vorgelegen. Der Kostenvorschuss sei nicht rechtzeitig angefordert worden, obwohl die Klage unbedingt erhoben worden sei.
Das LG hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und einen mittlerweile gestellten Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen.
II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insb. form- und fristgerecht eingelegt, in der Sache aber unbegründet.
1. Eine ordnungsgemäße Klageerhebung innerhalb der Dreimonatsfrist des § 13 Abs. 1 S. 2 StrEG, die am 7.7.2005 ablief, ist nicht erfolgt.
Die Klageerhebung geschieht regelmäßig mit der Einreichung und Zustellung der Klageschrift (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 253, Rz. 4), vorliegend erst am 28.10.2005. Lässt sich durch Auslegung nicht eindeutig ermitteln, dass die unbedingte Klageerhebung beabsichtigt ist, so ist sie im Zweifel als nicht zulässige Klageerhebung oder als bloßer Prozesskostenhilfeantrag zu behandeln (Meyer, JurBüro 1992, 217). Der Umstand, dass die Klageschrift unterzeichnet und nicht als Entwurf bezeichnet war, lässt aber wegen der Formulierung einer "beabsichtigten Klage" keinen eindeutigen Willen zur unbedingten Klageerhebung erkennen.
2. Selbst wenn man die Einreichung der Klageschrift im Sinne der Antragstellerin auslegen würde, wäre die Kl...