Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Frage des Streitwerts einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage

 

Normenkette

UWG § 12 Abs. 4 Alt. 1

 

Verfahrensgang

LG Meiningen (Beschluss vom 22.10.2009; Aktenzeichen 3 O 830/09)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin wird als unzulässig verworfen.

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin wird der Streitwertbeschluss des LG Meiningen vom 22.10.2009 - 3 O 830/09, abgeändert.

Der Streitwert für das Verfügungsverfahren wird festgesetzt auf EUR 20.000,00.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die Beschwerde der Antragstellerin selbst ist, da es um eine Erhöhung des Wertes geht, mangels Beschwer unzulässig (OLG Koblenz JurBüro 2002, 310) und war zu verwerfen.

Die nach § 32 Abs. 2 RVG zulässige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin ist auch in der Sache begründet. Der Streitwert für das Verfügungsverfahren war auf EUR 20.000 festzusetzen.

Nach den vom Senat ständig herangezogenen Grundsätzen (vgl. OLG Jena OLG-NL 2005, 44) ist bei der Bemessung des Streitwerts einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage und bei der Schätzung des maßgeblichen wirtschaftlichen Interesses des Gläubigers zunächst das von diesem bei der Geltendmachung des Anspruches widerspruchsfrei angegebene Interesse heranzuziehen, weil dieser sein Interesse selbst am besten beurteilen kann. Sein Interesse hat die Antragstellerin in der Abmahnung und im Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung widerspruchsfrei mit EUR 25.000 angegeben. Diese Angabe hält auch einer vom Senat in jedem Falle vorzunehmenden Plausibilitätskontrolle statt. Hierbei gilt Folgendes:

Zwar kann auch nach den Grundsätzen des Senats (vgl. Senat, a.a.O.) ein Streitwertabschlag vorgenommen werden, wenn es sich um ein einstweiliges Verfügungsverfahren handelt. Dieser Abschlag ist aber dann umso geringer bzw. kann sogar ganz entfallen, wenn allein die Beantwortung von Rechtsfragen ansteht und davon ausgegangen werden kann, dass bereits das Verfügungsverfahren zu einer Streitbeilegung führt, ohne dass eine Hauptsacheklage erhoben werden müsste (so auch OLG Stuttgart OLGReport Stuttgart 1999, 236). Genau so liegen die Dinge im vorliegenden Falle, weil weiterer Streit zwischen den Parteien nach Klärung der im Verfahren allein bedeutsamen Rechtsfragen zu §§ 4 Nr. 1 UWG, 1004 BGB nicht zu erwarten ist. Daher kann der Abschlag nur mit 1/5 bewertet werden.

Im Übrigen rechtfertigen die besondere Umsatzstärke der Antragstellerin einerseits und die Art des Wettbewerbsverstoßes andererseits nicht, von dem von der Antragstellerin angegebenen Wert Abstriche vorzunehmen. Genauere Angaben zu ihrer Umsatzstärke waren von der (gerichtsbekannt und vom Antragsgegner zugestanden) "marktstarken" Antragstellerin, die lediglich einen durchschnittlich hohen Streitwert in Ansatz gebracht hat, nicht zu verlangen. Dass die Antragsgegnerin als am Markt neues Unternehmen möglicherweise noch keine großen Umsätze macht, ist, wie bereits das LG ausgeführt hat, für die Beurteilung des Streitwertes von untergeordneter Bedeutung. Das Ausmaß von Schädigungen der Antragstellerin durch das wettbewerbswidrige Verhalten des Antragsgegners ist für die konkrete Wertbemessung schließlich nicht allein ausschlaggebend. Vielmehr sind auch die Nachahmungsgefahr, ein Abschreckungsgedanke und vor allem die Bedeutung des Schutzes der betroffenen Verbraucher vor Irreführung bzw. unsachlichem Einfluss zu berücksichtigen.

Eine Bewertung all dieser Umstände mit insgesamt EUR 20.000 steht auch im Einklang mit Wertfestsetzungen, wie sie dem ständig mit Wettbewerbssachen betrauten Senat bekannt sind (vgl. beispielhaft das Ausgangsverfahren der Grundsatzentscheidung des BGH NJW Spezial 2008, 329) bzw. vom Senat selbst vorgenommen werden.

Der Antragsgegner kann sich nicht auf § 12 Abs. 4 UWG berufen. In seiner ersten Alternative scheitert die Anwendung dieser Vorschrift, weil es nicht allein um die Geltendmachung eines nach Auffassung des Antragsgegners einfach gelagerten Wettbewerbsverstoßes ging, sondern auch zu beurteilen war, welche Bedeutung die angebliche Drittunterwerfung in Bezug auf die erforderliche Wiederholungsgefahr hatte. Dies stellt in seiner konkreten Beurteilung keine von § 12 Abs. 4 Alt. 1 UWG geforderte alltägliche Routinearbeit mehr dar. § 12 Abs. 4 Alt. 2 UWG kann eine Streitwertminderung nicht begründen, weil der Verfügungsbeklagte zu seinen Vermögensverhältnissen überhaupt nicht vorgetragen hat.

Daher war der landgerichtliche Streitwertbeschluss wie geschehen abzuändern. Die weiter gehende Beschwerde war zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2341957

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