Kein Anspruch auf unangemessen hohe Abschleppkosten
Hintergrund: Abschleppdienst verlangt Abschleppkosten
Ein Abschleppdienst verlangt vom Halter eines Pkw die Erstattung von Abschleppkosten.
Der Pkw-Halter stellte sein Fahrzeug unberechtigt auf einem gekennzeichneten Kundenparkplatz eines Fitness-Studios ab. Der Studio-Betreiber hatte einen Rahmenvertrag mit einem Abschleppdienst geschlossen, der für das Abschleppen eines Fahrzeuges eine Pauschale von 250 Euro netto vorsah. Ansprüche, die aus dem unberechtigten Parken erwachsen, trat der Betreiber des Fitness-Studios an den Abschleppdienst ab.
Aufgrund des Rahmenvertrages schleppte der Abschleppdienst das Fahrzeug ab und teilte der Ehefrau des Halters mit, gegen Zahlung von 250 Euro und Nennung des Fahrzeugführers werde der Standort des Pkw bekanntgegeben.
Daraufhin forderte der Halter des Pkw den Abschleppdienst über einen Rechtsanwalt auf, ihm Zug um Zug gegen Zahlung von 100 Euro mitzuteilen, wo sich das Auto befindet. Als der Abschleppdienst dem nicht nachkam, hinterlegte der Halter 120 Euro beim Amtsgericht. Erst nachdem der Pkw-Halter weitere 177,50 Euro hinterlegt hatte, teilte ihm der Abschleppdienst den Standort des Wagens mit.
Der Fahrzeughalter hält den geforderten Betrag für zu hoch. Er meint, 100 Euro seien angemessen und verlangt zudem, dass ihn der Abschleppdienst von seinen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 703,80 freistellt. Der Abschleppdienst verfolgt das Ziel, von dem hinterlegten Geld 250 Euro zu erhalten und die Anwaltskosten nicht tragen zu müssen.
Entscheidung: Abschleppkosten in begrenzter Höhe zu ersetzen
Falschparker müssen dem Besitzer einer Parkfläche keine unangemessen hohen Abschleppkosten erstatten. Der BGH bestätigt damit seine bisherige Rechtsprechung. Im konkreten Fall hat der BGH die Sache hinsichtlich der Höhe der von Halter zu tragenden Abschleppkosten zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Das unberechtigte Abstellen von Fahrzeugen auf einem Kundenparkplatz stellt eine Besitzstörung beziehungsweise eine teilweise Besitzentziehung dar. Diese darf der Besitzer der Parkflächen im Wege der Selbsthilfe beenden, indem er das Fahrzeug abschleppen lässt. Hiermit kann er schon im Vorfeld eines Parkverstoßes ein darauf spezialisiertes Unternehmen beauftragen.
Falschparker muss adäquate Kosten fürs Abschleppen erstatten
Die durch den konkreten Abschleppvorgang entstandenen Kosten muss der Falschparker erstatten, soweit sie in einem adäquaten Zusammenhang mit dem Parkverstoß stehen. Zu den erstattungsfähigen Kosten gehören nicht nur die reinen Abschleppkosten, sondern auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs entstanden sind, etwa durch die Überprüfung des unberechtigt abgestellten Fahrzeugs, um den Halter ausfindig zu machen, das Anfordern eines geeigneten Abschleppfahrzeugs, das Prüfen des Fahrzeugs auf Sicherung gegen unbefugtes Benutzen, dessen Besichtigung von Inneren und Außen und die Protokollierung etwa vorhandener Schäden.
Bearbeitungs- und Überwachungskosten nicht erstattungsfähig
Nicht zu erstatten sind hingegen die Kosten für die Bearbeitung und außergerichtliche Abwicklung des Schadensersatzanspruchs des Besitzers, weil sie nicht unmittelbar der Beseitigung der Störung dienen. Auch Kosten für die Überwachung der Parkflächen im Hinblick auf unberechtigtes Parken muss der Falschparker nicht ersetzen; ihnen fehlt der Bezug zu dem konkreten Parkverstoß, denn sie entstehen unabhängig davon.
Wirtschaftlichkeitsgebot begrenzt Ersatz von Abschleppkosten
Die Höhe der vom Falschparker zu erstattenden Abschleppkosten wird durch das Wirtschaftlichkeitsgebot begrenzt. Er hat nur diejenigen Aufwendungen zu erstatten, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Besitzers der Parkflächen machen würde. Maßgeblich ist, wie hoch die ortsüblichen Kosten für das Abschleppen und die unmittelbar mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs verbundenen Dienstleistungen sind. Regionale Unterschiede sind zu berücksichtigen. Dies wird das Landgericht durch Preisvergleich, notfalls durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären haben.
Ersatz von Anwaltskosten nur bei Verzug
Ein Anspruch auf Ersatz seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten steht dem Fahrzeughalter im vorliegenden Fall nicht zu. Denn im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts hatte er den geschuldeten Schadensersatzbetrag weder gezahlt noch hinterlegt. Solange dies nicht geschehen war, stand dem Abschleppdienst an dem Fahrzeug ein Zurückbehaltungsrecht zu, so dass dieser sich nicht im Verzug mit der Fahrzeugrückgabe befand.
(BGH, Urteil v. 4.7.2014, V ZR 229/13)
Der BGH setzt sich immer wieder mit den Themen „unbefugtes Parken“, „Abschleppen“ und „Abschleppkosten“ auseinander:
BGH: Fahrzeughalter muss Falschparker verraten – oder selbst zahlen
BGH: Parken ohne Parkschein ist verbotene Eigenmacht
BGH: Falschparker dürfen an den Haken
BGH: Fahrzeughalter haftet für unberechtigtes Parken
BGH: Grundstücksbesitzer haftet für überhöhte Abschleppkosten
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