BGH Halter haftet für unbefugtes Parken auf fremdem Grundstück

Überlässt der Halter sein Fahrzeug einer anderen Person, ist er Zustandsstörer, wenn das Fahrzeug unberechtigt auf einem fremden Grundstück abgestellt wird.

Hintergrund

Der Mieter eines Geschäftsgrundstücks verlangt vom Halter eines Sportwagens die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie Ersatz von Kosten für eine Halterfeststellung sowie von Anwaltskosten.

Am Abend des 20.8.2010 war das Fahrzeug für etwa zwei Stunden auf dem durch ein privates Halteverbotsschild gekennzeichneten Geschäftsgrundstück unbefugt abgestellt. Nach Ermittlung des Fahrzeughalters wandte sich der Mieter an einen Rechtsanwalt. Auf dessen Aufforderung gab der Fahrzeughalter, der behauptet, er selbst habe den Sportwagen dort nicht geparkt, eine Unterlassungserklärung ab, ohne jedoch die geforderte Strafbewehrung zu akzeptieren.

Der Grundstücksmieter verlangt vom Fahrzeughalter, es unter Meidung eines Ordnungsgeldes zu unterlassen, den Sportwagen selbst oder durch eine dritte Person auf seinem Geschäftsgrundstück abzustellen, sowie die Erstattung der Kosten der Halterermittlung und der vorgerichtlichen Anwaltskosten.

Entscheidung

Die Klage hat bezüglich des Unterlassungsanspruchs und der Kosten für die Halterfeststellung Erfolg.

Unterlassungsanspruch

Der Mieter hat gegen den Halter einen Unterlassungsanspruch gemäß § 862 Abs. 1 Satz 2 BGB. Das unbefugte Abstellen des Fahrzeugs auf gemieteten Grundstück stellt eine verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 Abs. 1 BGB dar. Der Halter war gegenüber dem Mieter als Zustandsstörer verantwortlich.

Zustandsstörer ist derjenige, der die Beeinträchtigung zwar nicht verursacht hat, durch dessen maßgebenden Willen der beeinträchtigende Zustand aber aufrechterhalten wird. Voraussetzung hierfür ist, dass der in Anspruch Genommene die Störungsquelle beherrscht, also die Möglichkeit zu deren Beseitigung hat. Darüber hinaus muss ihm die Beeinträchtigung zurechenbar sein. Hierzu genügt es nicht, dass er Eigentümer oder Besitzer der Sache ist, von der die Störung ausgeht. Vielmehr ist erforderlich, dass die Beeinträchtigung wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers oder Besitzers der störenden Sache zurückgeht. Ob dies der Fall ist, ist in wertender Betrachtung von Fall zu Fall festzustellen. Entscheidend ist, ob es Sachgründe dafür gibt, dem Eigentümer oder Nutzer der störenden Sache die Verantwortung für ein Geschehen aufzuerlegen.

Danach war der Halter hinsichtlich der durch das parkende Fahrzeug hervorgerufenen Beeinträchtigung des Besitzes des Mieters Zustandsstörer. Er beherrschte die Quelle der Störung, da er - bei entsprechender Information durch den beeinträchtigten Besitzer - als Halter des Fahrzeugs in der Lage war, dieses wegzufahren. Ihm war die Beeinträchtigung auch zuzurechnen. Indem er sein Fahrzeug freiwillig einer anderen Person überlassen hat, hat er das Risiko übernommen, dass sich der Nutzer nicht an die allgemeinen Verhaltensregeln hält und das Fahrzeug unberechtigt auf fremdem Privatgrund abstellt. Da das Falschparken auf einem Privatgrundstück kein außergewöhnliches Verhalten eines Verkehrsteilnehmers darstellt, mit dem der Halter nicht rechnen muss, ist es sachgerecht, ihm als Halter die Verantwortung aufzuerlegen, wenn sich die mit der freiwilligen Fahrzeugüberlassung geschaffene Gefahr des unberechtigten Parkens tatsächlich realisiert.

Auch die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben.

Kosten für Halterfeststellung

Der Mieter hat auch einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Halterermittlung. Diese Aufwendungen waren zur Vorbereitung der an den Halter gerichteten Unterlassungsaufforderung erforderlich und sind daher gemäß §§ 683, 677, 670 BGB ersatzfähig.

Erstattung der Anwaltskosten

Die Anwaltskosten können erstattungsfähig sein. Hier kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, die hier noch näherer Aufklärung bedürfen. Deshalb hat der BGH den Rechtsstreit insoweit an das Berufungsgericht zur weiteren Sachaufklärung zurückverwiesen.

(BGH, Urteil v. 21.9.2012, V ZR 230/11)
 

Der BGH setzt sich immer wieder mit dem Thema „unbefugtes Parken“ und „Abschleppen“ auseinander:

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