BGH: Fahrzeughalter muss Falschparker verraten

Der Halter eines auf einem Privatparkplatz falsch abgestellten Fahrzeuges kann eine Haftung für ein erhöhtes Parkentgelt nicht allein durch die Behauptung vermeiden, nicht selbst gefahren zu sein. Vielmehr muss er angeben, wer gefahren sein könnte.

Hintergrund: Halterin bestreitet, falsch abgestelltes Auto gefahren zu haben

Zwei private Krankenhausparkplätze werden im Auftrag der Eigentümer von einem Unternehmen bewirtschaftet. Die Parkplätze sind mit Schildern als Privatparkplätze ausgewiesen. Die Benutzung ist mit Parkscheibe für eine bestimmte Dauer kostenlos. Für Mitarbeiter des Krankenhauses gibt es gesondert gekennzeichnete Stellflächen, die nur mit Parkausweis genutzt werden dürfen. Schilder weisen darauf hin, dass bei widerrechtlich abgestellten Fahrzeugen ein „erhöhtes Parkentgelt“ von mindestens 30 Euro erhoben wird.

Nachdem ein Fahrzeug mehrfach unter Überschreitung der Höchstparkdauer beziehungsweise auf einem Mitarbeiterparkplatz ohne Parkausweis abgestellt war, ermittelte das Unternehmen die Fahrzeughalterin und verlangt von dieser die Zahlung des erhöhten Parkentgelts. Die Halterin bestreitet, an den betreffenden Tagen gefahren zu sein und weigert sich zu zahlen. Wer gefahren sein könnte, teilte sie nicht mit.

Amts- und Landgericht haben die Zahlungsklage abgewiesen, weil nur der Fahrer, nicht aber der Halter das erhöhte Parkentgelt schulde. Die Halterin habe aber wirksam bestritten, gefahren zu sein.

Entscheidung: Konkrete Angaben zum Fahrer erforderlich

Der BGH hebt das Urteil des Landgerichts auf und verweist den Rechtsstreit dorthin zurück.
Zwischen dem Betreiber eines privaten Parkplatzes und dem Fahrer eines Fahrzeuges kommt ein Nutzungsvertrag zustande, wenn der Fahrer sein Fahrzeug auf dem Parkplatz abstellt. Wird der Parkplatz kostenlos zur Verfügung gestellt, handelt es sich um einen Leihvertrag. Das erhöhte Parkentgelt als Vertragsstrafe wird durch die Schilder in Form Allgemeiner Geschäftsbedingungen wirksam in den Vertrag einbezogen. Die Festlegung mit mindestens 30 Euro ist hinreichend bestimmt und der Höhe nach nicht unangemessen.

Allein aus der Eigenschaft als Fahrzeughalter lässt sich eine Haftung allerdings nicht herleiten. Insbesondere schuldet der Halter nicht deshalb Schadensersatz, weil er sich weigert, die Person des Fahrzeugführers zu benennen. Er hat keine Auskunftspflicht gegenüber dem Parkplatzbetreiber.

Ein Fahrzeughalter kann sich aber jedenfalls bei der kostenlosen Bereitstellung eines Parkplatzes nicht auf ein einfaches Bestreiten seiner Fahrereigenschaft beschränken. Vielmehr muss er darlegen, wer im fraglichen Zeitpunkt gefahren sein könnte.

Das beruht auf der Überlegung, dass der Parkplatzbetreiber keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung hat. Hingegen kennt der Fahrzeughalter alle wesentlichen Tatsachen und es ist ihm unschwer möglich und zumutbar, hierzu näher vorzutragen.

Das Parken auf einem privaten Parkplatz ist ein anonymes Massengeschäft, das sich nicht an einen bestimmten Vertragspartner, sondern die Allgemeinheit richtet. Parkplatzbetreiber und Fahrer begegnen sich nicht, so dass dem Betreiber der Vertragspartner namentlich unbekannt ist. Dieser Umstand ist Bestandteil dieses Massengeschäfts und liegt auch im Interesse der Öffentlichkeit, die auf einfachen Zugang auch zu privaten Parkplätzen angewiesen ist.

Parkplatzbetreiber muss keine Schranke bauen

Von dem Betreiber eines kostenlos nutzbaren Privatparkplatzes kann auch nicht verlangt werden, eine Schranke zu errichten, deren einziger Zweck es wäre, eine missbräuchliche Nutzung des Parkplatzes zu verhindern. Im Gegensatz dazu ist es einem Fahrzeughalter, der bestreitet, selbst gefahren zu sein, möglich und zumutbar, die Personen zu benennen, die als Fahrer in Betracht kommen, denn er hat es regelmäßig in der Hand, wem er sein Fahrzeug überlässt.

Das Landgericht muss der Fahrzeughalterin nun Gelegenheit geben, näher darzulegen, wer jeweils als Fahrer in Betracht kommt.

(BGH, Urteil v. 18.12.2019, XII ZR 13/19)


Der BGH setzt sich immer wieder mit dem Thema „unbefugtes Parken“ und „Abschleppen“ auseinander:

BGH: Parken ohne Parkschein ist verbotene Eigenmacht

BGH: Fahrzeughalter haftet für unbefugtes Parken auf fremdem Grundstück

BGH: Kein Anspruch auf unangemessen hohe Abschleppkosten

BGH: Grundstücksbesitzer haftet für überhöhte Abschleppkosten


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