BGH: Bauträger schuldet bei Verzug Nutzungsausfall VII ZR 172 13

Ist ein Bauträger mit der Übergabe einer Wohnung längere Zeit in Verzug, kann der Erwerber eine Entschädigung für die entgangene Nutzung verlangen, wenn ihm anderweitiger, etwa gleichwertiger Wohnraum nicht zur Verfügung steht.

Hintergrund

Die Erwerber einer Wohnung verlangen vom Bauträger Schadensersatz wegen Nutzungsaufalls. Sie hatten vom Bauträger eine noch herzustellende Altbauwohnung mit einer Wohnfläche von 136 Quadratmetern erworben. Dem Vertrag zufolge war der Bauträger verpflichtet, die Wohnung spätestens bis zum 31.8.2009 fertigzustellen und zu übergeben. Die bisherige Wohnung der Erwerber hatte eine Wohnfläche von 72 Quadratmetern.

Im Herbst 2011 war die Wohnung immer noch nicht bezugsfertig. Die Erwerber verlangen daher vom Bauträger eine Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit von Oktober 2009 bis September 2011. Sie veranschlagen diese mit einer Vergleichsmiete für die vorenthaltene Wohnung; die vom Bauträger ohnehin zu erstattende Miete für die bisherige, weiter von ihnen bewohnte Wohnung, lassen sich die Erwerber anrechnen.

Das OLG hat einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung bejaht – unter Abzug eines Abschlags von 30 Prozent für Vermietergewinn und bei privater Nutzung sonst nicht anfallender Kosten.

Entscheidung

Der BGH bestätigt das Urteil des OLG.

Der Erwerber kann für die Dauer eines längeren Verzugs des Bauträgers mit der Übergabe einer von diesem noch herzustellenden Wohnung eine Entschädigung für die entgangene Nutzung verlangen, wenn ihm in dieser Zeit anderweitiger, in etwa gleichwertiger Wohnraum nicht zur Verfügung steht. Vorliegend stand den Erwerbern kein gleichwertiger Wohnraum zur Verfügung, denn die bisherige Wohnung war mit 72 Quadratmetern nur etwa halb so groß wie die erworbene und vorenthaltene Wohnung.

(BGH, Urteil v. 20.2.2014, VII ZR 172/13)

Pressemitteilung des BGH v. 20.2.2014

Schlagworte zum Thema:  Bauträger, Nutzungsausfall, Schadensersatz