Wo die Pflanze wächst, wird auch gemessen
Hintergrund: Streit um Pflanzenrückschnitt bei Niveauunterschied
Grundstücksnachbarn in Baden-Württemberg streiten über den Rückschnitt mehrerer Gehölze entlang ihrer gemeinsamen Grundstücksgrenze. Das Grundstück, auf dem die umstrittenen Pflanzen – ein Lorbeerbaum, ein Flieder, eine Kreppmyrte und ein Rosenstrauch – stehen, liegt einen Meter höher als das Nachbargrundstück. Es war bei Errichtung des Hauses im Jahr 1994 um diese Höhe aufgeschüttet worden.
Die unteren Nachbarn bemängeln, die Gehölze überschritten die gemäß § 16 Abs. 1 NRG BW (Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg) zulässige Höhe. Sie verlangen, die Pflanzen jährlich auf eine Höhe von 1,80 Meter zu kürzen, wobei die Höhe ab dem tieferen Bodenniveau ihres Grundstücks zu messen sei.
Entscheidung: Natürlicher Austrittspunkt ist maßgeblich
Die Klage hat nur teilweise Erfolg. Die oberen Nachbarn müssen die Kreppmyrte und den Flieder jährlich zwischen Oktober und Februar auf eine Höhe von 1,80 Metern zurückschneiden, jeweils gemessen an der Stelle, an der die Pflanzen aus dem Boden austreten.
Lorbeerbaum und Rosenstrauch müssen nicht zurückgeschnitten werden, weil sie die maximal zulässige Höhe noch nicht erreicht hatten.
Nach § 16 Abs. 1 NRG BW sind bei der Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und anderen Gehölzen bestimmte Grenzabstände einzuhalten. Aus dem Abstand zur Grenze ergibt sich die zulässige Höhe. So dürfen näher bezeichnete Gehölze bei einem Grenzabstand von bis zu zwei Metern maximal 1,80 Meter hoch sein. Flieder, Kreppmyrte und der Rosenstrauch fallen unter diese Regelung.
Andere Gehölze, darunter Lorbeerbäume, dürfen bei einem Abstand von bis zu drei Metern eine Höhe von vier Metern nicht überschreiten. Ist die zulässige Höhe überschritten, muss der Besitzer für einen Rückschnitt sorgen, jedoch nicht zwischen März und September. Das ergibt sich aus § 16 Abs. 3 NRG BW.
Dabei richtet sich die zulässige Wuchshöhe von Bäumen, Sträuchern und anderen Gehölzen grundsätzlich nach dem Punkt, an dem diese aus dem Boden austreten. Dies gilt auch, wenn das Grundstück, auf dem die Pflanzen stehen, höher liegt als das Nachbargrundstück. In einem früheren Urteil hat der BGH diese Sichtweise bereits in Bezug auf die zulässige Höhe von Hecken vertreten.
Eine Ausnahme besteht bei Anpflanzungen auf dem oberen Grundstück nur, wenn das höhere Geländeniveau durch eine gezielte künstliche Aufschüttung im zeitlichen Zusammenhang mit der Anpflanzung verändert wurde, etwa um Vorschriften zum Grenzabstand zu umgehen. Dann ist das Niveau des tiefergelegenen Grundstücks maßgeblich. Im vorliegenden Fall gab es jedoch keine solche Manipulation. Vielmehr war das Gelände bereits vor langer Zeit bei Errichtung des Hauses aufgefüllt worden.
(BGH, Urteil v. 27.6.2025, V ZR 180/24)
Im umgekehrten Fall wird anders gemessen
Über den umgekehrten Fall, dass sich die Bepflanzung auf dem tieferliegenden Grundstück befindet, hat der BGH bereits mit Urteil v. 2.6.2017, V ZR 230/16, entschieden. Demnach ist bei einer Grenzbepflanzung eines Grundstücks, das tiefer liegt als das Nachbargrundstück, die zulässige Wuchshöhe vom höheren Geländeniveau des Nachbargrundstücks aus zu messen und nicht vom Austrittpunkt aus dem Boden. Der Anspruch auf Rückschnitt entsteht dann erst, wenn die Pflanze unter Hinzurechnung der Differenz zwischen dem Geländeniveau des tiefer gelegenen Grundstücks, auf dem sie steht, und dem des höher gelegenen Grundstücks die zulässige Wuchshöhe überschritten hat.
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