Die fristlose Kündigung eines Mietvertrags ist wirksam, wenn der Vermieter die ausstehenden Mietzahlungen als Gesamtbetrag beziffert.

Hintergrund

In dem Fall hatten Mieter in Leipzig länger als drei Jahre lang eine überwiegend geminderte Miete gezahlt. Die Vermieterin kündigte fristlos, nachdem sie einen Zahlungsrückstand von mehr als 5000 Euro eingefordert hatte. Sie listete für den überwiegenden Zeitraum die aus ihrer Sicht bestehenden Rückstände für Kaltmiete und Vorauszahlungen monatsbezogen auf. Außerdem errechnete sie jeweils für die Kaltmiete und die Vorauszahlungen einen ausstehenden Gesamtbetrag.

Entscheidung

Die Bundesrichter entschieden, dass das den Anforderungen an die Begründung einer fristlosen Kündigung gerecht wird.

Es reiche aus, wenn der Vermieter den Zahlungsverzug als Grund angibt und den Gesamtbetrag der ausstehenden Miete beziffert. Der Zweck der sogenannten Begründungsanforderung im Bürgerlichen Gesetzbuch sei der, dem Mieter zu ermöglichen, die Gründe für eine fristlose Kündigung nachzuvollziehen und sich dagegen verteidigen zu können. Es reiche aus, dass der Mieter erkennen kann, von welchem Mietrückstand der Vermieter ausgeht.

(BGH, Urteil v. 12.5.2010, VIII ZR 96/09)