Vermieter muss eigenes Gutachten nicht an Mieter herausgeben
Hintergrund
Die Mieter einer Wohnung verlangen von der Vermieterin die Herausgabe der Ergebnisse einer Klimamessung in der Wohnung, die die Vermieterin auf eigene Kosten hatte machen lassen. Anlass der Messung war, dass in der Wohnung Schimmel aufgetreten war, dessen Ursache unklar ist.
Die Mieter meinen, die Vermieterin sei zur Herausgabe der Messergebnisse verpflichtet, da diese ermöglichen könnten, die Schadensursache zu beurteilen. Andernfalls seien sie gezwungen, ein Beweissicherungsverfahren durchführen zu lassen, was für den Fall eines für sie negativen Ergebnisses mit überflüssigen Kosten verbunden sei. Würden die Ergebnisse mitgeteilt, könne eine gerichtliche Auseinandersetzung möglicherweise vermieden werden.
Die Vermieterin hat erklärt, die Messergebnisse seien nicht aussagekräftig.
Entscheidung
Die Klage hat keinen Erfolg. Die Vermieterin muss die Messergebnisse nicht herausgeben und auch keine Auskunft hierüber erteilen. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus dem Mietvertrag noch aus dem Gesetz.
Zwar sind Auskunftsansprüche des Mieters gegen den Vermieter dem geltenden Recht nicht fremd. Neben gesetzlichen Auskunftsansprüchen wie § 575 Abs. 1 Satz 1 BGB wird dem Mieter insbesondere ein Auskunftsanspruch bei einem Verstoß des Vermieters gegen § 5 WiStG zugebilligt oder hinsichtlich des erzielten Umsatzes bei der sog. Umsatzmiete. Darüber hinaus ist der Vermieter verpflichtet, den Mieter über eine dem Vermieter bekannte Schadstoffbelastung zu unterrichten.
Der vorliegende Sachverhalt entspricht den genannten Fallgruppen nicht. Den Fällen, in denen das Gesetz oder die Rechtsprechung und Lehre dem Mieter ein Auskunftsanspruch zubilligt, ist gemeinsam, dass die Information nur vom Vermieter erteilt werden kann und der Mieter ohne die Informationserteilung seine Rechte nicht durchzusetzen vermag. So liegt der Fall hier nicht. Den Mietern stand es frei, entweder selbst eine solche Klimamessung oder ein selbstständiges Beweisverfahren durchzuführen, um die Informationen zu erlangen, die für die Wahrnehmung ihrer Rechte erforderlich sind.
Dass mit diesen Maßnahmen Kosten für die Mieter verbunden sind, ist unerheblich, weil dasselbe auch für die Vermieterin gilt. Das Risiko, dass die Mieter diese Kosten nicht von der Vermieterin erstattet erhalten, weil das Ergebnis der Klimamessung oder das Ergebnis eines selbstständigen Beweisverfahrens für sie negativ verläuft, stellt ein allgemeines Lebensrisiko dar, das es nicht rechtfertigt, der Vermieterin die Pflicht aufzuerlegen, die Ergebnisse der von ihr auf ihre Kosten durchgeführten Messungen an die Mieter weiterzugeben.
Jedenfalls besteht ein Herausgabe- bzw. Auskunftsanspruch deshalb nicht, weil die Vermieterin die Auskunft erteilt hat. Die Mieter haben nicht bestritten, dass die Messungen nicht aussagekräftig gewesen sind. Jedenfalls im Hinblick hierauf ist nicht erkennbar, aus welchem Grund den Mietern der geltend gemachte Anspruch zustehen sollte.
(AG Bad Segeberg, Urteil v. 7.6.2012, 17 C 21/12)
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Heißt soviel wie, die Messungen haben kein Gefälligkeitsergebnis geliefert.