Nachts muss ein Mieter auf mindestens 18 Grad heizen können

Auch nachts muss der Mieter seine Wohnung auf mindestens 18 Grad heizen können, sofern im Mietvertrag nichts anderes vereinbart ist. Dieser Auffassung ist das Amtsgericht (AG) Köln.

Hintergrund: Nachtabsenkung der Heizung

Die Vermieterin und die Mieter einer Wohnung streiten über die richtige Einstellung der Heizung.

Die Vermieterin hatte zu Beginn der Heizperiode eine Nachtabsenkung der Heizungsanlage für die Zeit zwischen 0:00 Uhr und 6:00 Uhr eingestellt. Die Mieter hatten mehrfach zwischen 8:00 Uhr und 9:00 Uhr morgens in ihrer Wohnungen Temperaturen von 16 bis 17 Grad gemessen. Wegen der aus ihrer Sicht unzureichenden Heizleistung in den Nachtstunden minderten sie die Miete. Sie verlangen von der Vermieterin, die Heizung so einzustellen, dass auch in den Nachtstunden in ihrer Wohnung eine Raumtemperatur von mindestens 18 Grad zu erreichen ist. Die Vermieterin meint, es reiche aus, wenn nachts 16 Grad erreicht werden.

Entscheidung: 18 Grad können Mieter nachts verlangen

Die Vermieterin muss die Heizungsanlage so einstellen, dass in der Wohnung der Mieter nachts eine Raumtemperatur von durchgängig 18 Grad erreicht werden kann.

Sofern der Mietvertrag nicht regelt, mit welcher Temperatur der Vermieter seine Pflicht zur Beheizung erfüllt, dann ist in der von Oktober bis einschließlich April dauernden Heizperiode zwischen 23:00 Uhr und 6:00 Uhr in allen Räumen eine Temperatur von 18 Grad zu unterhalten. Wenn diese Temperatur nicht erreicht werden kann, ist dies ein Mangel, den der Vermieter beheben muss.

(AG Köln, Urteil v. 5.7.2016, 205 C 36/16)


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