Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung einer Technischen Lehrerin. Eingruppierung einer Technischen Lehrerin an einer Bildungsanstalt für hauswirtschaftliche und sozialpädagogische Berufe. Fach: Praxisanleitung Kinderpflege. Grundsätze für die Auslegung von Erlassen

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Lehrkraft, die Schülerinnen der Kinderpflege im Gebiet “Praxisanleitung” betreut, ist Technische Lehrerin im Sinne des Nichterfüllererlasses. Dieser verweist wegen des Begriffes auf die Laufbahnverordnung.

 

Normenkette

BAT §§ 22, 23 Lehrer; BAT VergGr. IVa, III (Technische Lehrer) der Anlage 1a zum BAT; Erlaß des Kultusministers NRW vom 20. November 1981 (sog. Nichterfüllererlaß)

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Urteil vom 01.02.1995; Aktenzeichen 11 (9) Sa 1545/94)

ArbG Düsseldorf (Urteil vom 10.08.1994; Aktenzeichen 6 Ca 2192/94)

 

Tenor

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin nach dem Erlaß des Kultusministers Nordrhein-Westfalen über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrerinnen und Lehrer an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen ohne die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis vom 20. November 1981 in der Fassung vom 22. Juni 1992 (Nichterfüllererlaß).

Die Klägerin wird von dem beklagten Land seit 30. August 1982 als angestellte Lehrkraft an der Bildungsanstalt für hauswirtschaftliche und sozialpädagogische Berufe der Stadt E… mit insgesamt 20 Wochenstunden beschäftigt. Nach dem Arbeitsvertrag vom 6./30. August 1982 erfolgte die Eingruppierung nach VergGr. IVb gemäß dem Nichterfüllererlaß vom 20. November 1981 Ziff. 5.1. Diese Ziffer entspricht der Ziff. 6.2 der derzeitigen Fassung.

Mit Wirkung vom 1. August 1988 wurde die Klägerin auf ihren Antrag nach sechsjähriger Bewährung entsprechend der Regelung in dieser Ziff. 6.2 im Wege des Bewährungsaufstiegs in die VergGr. IVa BAT höhergruppiert.

Die Klägerin hat am 28. September 1976 an der Evangelischen Fachhochschule Rheinland-Westfalen-Lippe die staatliche Abschlußprüfung der Fachrichtung Sozialpädagogik mit Erfolg abgelegt und am 16. Dezember 1980 an der Universität Duisburg im Diplom-Studiengang Erziehungswissenschaft die Diplom-Prüfung bestanden unter Zuerkennung des akademischen Grades “Diplom-Pädagogin”. Im Schuljahr 1993/94 unterrichtete die Klägerin an der Berufsfachschule Kinderpflege zwölf Stunden “Praxisanleitung” (im Schuljahr 1994/95 elf Stunden) und an der Fachschule für Heilpädagogik fünf Stunden “Didaktik/Methodik der heilpädagogischen Praxis” und zwei Stunden “heilpädagogische Methodenlehre”.

In dem Unterrichtsfach “Praxisanleitung” begleitet die Klägerin ihre Schülerinnen zu ihren Arbeitsstätten (Familien, Kindergärten etc.), beobachtet, korrigiert und reflektiert die dort von den Schülerinnen ausgeübten Tätigkeiten und bereitet in einem Teil der auf die “Praxisanleitung” entfallenden Stunden die Begleitung an den Arbeitsorten der Schülerinnen vor und nach. In den vorläufigen Richtlinien der zweijährigen Berufsfachschule für Sozial- und Gesundheitswesen (Fachrichtung: Kinderpflege) vom 10. Mai 1993 heißt es unter Ziff. 1.4.1.2:

  • Im Sinne eines integrativen Ansatzes aller an der Ausbildung Beteiligten ist die Betreuung der sozialpädagogischen Praxis zu institutionalisieren. Hierfür sprechen insbesondere folgende Gründe:
  • Eine Theorie-Praxis-Verzahnung wird gewährleistet.
  • Die im Verlauf eines Praxisbesuches erfolgende intensive Anleitung, Hilfestellung und Reflexion trägt zur Entwicklung der persönlichen, sozialen und fachlichen Kompetenz der Schülerinnen bei.
  • Die in der Fachpraxis tätigen Kolleginnen und Kollegen wirken als Bindeglied zwischen Schule und Praxiseinrichtung …
  • Tätigkeitsbeschreibung der in der Praxisbetreuung eingesetzten Lehrer/innen:
  • Beobachtung einer Übung/Aktivität in der Kindergruppe oder Familie
  • Durchführung eines Reflexiongespräches, das die Anleitung zur eigenständigen Reflexion und zum Denken in Alternativen zum Ziel hat
  • Kontaktpflege zwischen Schule und Praxisstelle
  • Beratung und Unterstützung der Praxisanleiter/innen in den Praxisstellen
  • Aufzeichnung über den Praxisbesuch
  • Korrekturen von Praktikumsberichten, Arbeitsplanungen, Beobachtungen etc.
  • Persönliche Beratungen der Schülerinnen bei Fragen, die die Praxis betreffen (auch außerhalb der Praxiszeiten)
  • Auswahl und Überprüfung von Praxisstellen hinsichtlich ihrer Eignung als außerschulische Lernorte
  • Organisation und Durchführung von Praxisanleitertreffen
  • Durchführung von Fahrten/Gängen zwischen Dienststelle und außerschulischen Lernorten

Mit Schreiben vom 7. September 1992 und 2. Juni 1993 hat die Klägerin erfolglos ihre Höhergruppierung nach VergGr. III BAT beantragt. Diesen Anspruch hat sie mit ihrer am 22. Februar 1994 erhobenen Klage weiterverfolgt.

Sie hat unter Hinweis auf den von der Kommission “Berufsfachschule/Kinderpflege” erarbeiteten Entwurf vom 10. Mai 1993 “Richtlinien Berufsfachschule für Sozial- und Gesundheitswesen Fachrichtung: Kinderpflege” die Auffassung vertreten, sie sei nicht Technische Lehrerin im Sinne der Ziff. 6.2 bis 6.3 des Nichterfüllererlasses und unterrichte in einem wissenschaftlichen Fach. Als solches sei nämlich auch das von ihr überwiegend unterrichtete Fach “Praxisanleitung” zu verstehen; denn es sei theoretisch-wissenschaftlich durchdrungen. Sie übe daher einen pädagogischen Beruf aus, so daß sie über die Ziff. 6.5 des Erlasses nach dessen Ziff. 4.3 und damit nach sechsjähriger Bewährung in die VergGr. III BAT einzugruppieren sei.

Die Klägerin hat beantragt,

  • festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, die Klägerin ab 1. März 1992 gemäß der VergGr. III BAT zu vergüten,
  • festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, die Nettodifferenzbeträge zwischen der VergGr. IVa BAT und der VergGr. III BAT jeweils ab Fälligkeit mit 4  zu verzinsen.

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat die Auffassung vertreten, die Klägerin sei Technische Lehrerin im Sinne des Nichterfüllererlasses und § 60 Laufbahnverordnung NRW und sei deshalb nach Ziff. 6.2 dieses Erlasses einzugruppieren. Im übrigen erteile sie auch keinen Unterricht in einem wissenschaftlichen Fach, so daß schon aus diesem Grunde eine Eingruppierung nach Ziff. 4.3 des Nichterfüllererlasses nicht in Betracht komme.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision gegen sein Urteil zugelassen. Mit dieser erstrebt die Klägerin weiterhin ihre Einguppierung nach VergGr. III BAT. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung aus der VergGr. III BAT; denn sie ist Technische Lehrerin im Sinne der Ziff. 6.2 bis 6.3 des Nichterfüllererlasses.

I. Die Klage ist zulässig. Es handelt sich um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, die im öffentlichen Dienst allgemein üblich ist und gegen deren Zulässigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken bestehen (vgl. statt vieler: Urteil vom 15. November 1995 – 4 AZR 489/94 – AP Nr. 44 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer, m.w.N.). Der Feststellungsantrag ist auch insoweit zulässig, als er Zinsforderungen zum Gegenstand hat (vgl. BAGE 41, 358 = AP Nr. 1 zu § 21 MTL II; ständige Rechtsprechung).

II. Die Klage ist jedoch nicht begründet.

1. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Vergütung aus der VergGr. III BAT ergibt sich nicht aus dem in den Arbeitsvertrag einbezogenen sog. Nichterfüllererlaß des Kultusministers Nordrhein-Westfalen vom 20. November 1981 in der Fassung vom 22. Juni 1992.

Soweit es hier interessiert, hat dieser Erlaß den folgenden Wortlaut:

4. 

Lehrer an Gymnasien

4.3

Lehrer in der Tätigkeit von Studienräten ohne Ausbildung nach einer der Fallgruppen 4.1 oder 4.2 mit abgeschlossenem fachspezifischen Studium an einer Hochschule nach § 1 HRG, die überwiegend Unterricht in einem wissenschaftlichen Fach erteilen

IVa

nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe

III

(Dieses Merkmal gilt nicht für Angestellte der Fallgruppen 4.5 bis 4.21 sowie nicht für Angestellte mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhoch schulausbildung, die als Technische Lehrer (§ 60 LVO) beschäftigt werden.)

4.4

Lehrer in der Tätigkeit von Studienräten ohne Ausbildung nach einer der Fallgruppen 4.1 bis 4.3 mit anderweitiger abgeschlossener fachspezifischer Ausbildung, die überwiegend Unterricht in einem wissenschaftlichen Fach erteilen

IVb

nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe

IVa

(Dieses Merkmal gilt nicht für Angestellte der Fallgruppen 4.5 bis 4.21.)

6.

Lehrer an berufsbildenden Schulen oder Kollegschulen

6.2

Lehrer in der Tätigkeit von Technischen Lehrern mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung

IVb

nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe

IVa

6.3

Lehrer in der Tätigkeit von Technischen Lehrern ohne Ausbildung nach Fallgruppe 6.2 mit anderweitiger abgeschlossener fachspezifischer Ausbildung

Vb

nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe

IVb

6.5

Die übrigen Lehrer werden wie die entsprechenden Lehrer an Gymnasien eingruppiert.

2. Die Klägerin ist nach dem Arbeitsvertrag vom 6./30. August 1982 nach Ziff. 5.1 der damals gültigen Fassung des Nichterfüllererlasses eingestellt worden. Dieser Ziffer entspricht die Ziff. 6.2 in der jetzt gültigen Fassung. Die Klägerin ist damit nach den Vereinbarungen in dem Arbeitsvertrag zwischen den Parteien als Technische Lehrerin eingestellt worden. Die Klägerin wird auch als solche beschäftigt.

a) Das Landesarbeitsgericht hat hierzu ausgeführt, die Klägerin erfülle die Tätigkeitsmerkmale der Ziff. 6.2 des Nichterfüllererlasses und falle damit nicht unter den Begriff der “übrigen Lehrer” im Sinne von Ziff. 6.5 des Erlasses, die wie die entsprechenden Lehrer an Gymnasien eingruppiert seien. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Erteilung von Unterricht im Fach “Fachpraxis: Pflege und Erziehung des Kindes” technischer Unterricht im streng naturwissenschaftlichen Sinne sei. Denn es komme entscheidend darauf an, was der Erlaß unter der Tätigkeit von Technischen Lehrern an beruflichen Schulen verstehe. Nach der Definition, die der Erlaß für den Begriff des Technischen Lehrers in Ziff. 4.3 gebe, sei auch für die Frage, wer Technischer Lehrer im Sinne der Ziff. 6.2 des Erlasses sei, auf § 60 Laufbahnverordnung (LVO) NRW zurückzugreifen. Dieser regele zwar nur die Voraussetzungen für die Befähigung für die Laufbahn des Technischen Lehrers und damit für die Eingruppierung nach dem Erfüllererlaß. Daraus folge jedoch, daß derjenige, der diese Voraussetzungen erfülle und eine entsprechende Tätigkeit ausübe, auch Technischer Lehrer sei. Nach § 60 Abs. 3 LVO NRW besitze ein Sozialpädagoge, wie die Klägerin, die Befähigung zum Technischen Lehrer, wenn er das in der Fachrichtung erforderliche Abschlußzeugnis einer Fachhochschule erworben habe, nach Bestehen der Prüfung ein Berufspraktikum von einem Jahr abgeleistet und nach der staatlichen Anerkennung eine mindestens dreijährige der Vorbildung entsprechende hauptamtliche Tätigkeit an einer sozialpädagogischen Einrichtung ausgeübt habe. Da bei Erfüllung dieser Voraussetzungen der Erfüllererlaß anzuwenden sei, sei für eine Eingruppierung nach dem Nichterfüllererlaß eine abgeschlossene Fachhochschulausbildung als Sozialpädagoge und eine entsprechende Tätigkeit an einer sozialpädagogischen Einrichtung ausreichend. Diese Voraussetzungen erfülle die Klägerin.

b) Diese Ausführungen halten der revisionsgerichtlichen Überprüfung stand.

Die Klägerin unterrichtet unstreitig überwiegend im Fach “Praxisanleitung”. Damit ist diese Tätigkeit für ihre Eingruppierung nach dem Nichterfüllererlaß maßgebend. Wie der Senat bereits in den Urteilen vom 6. September 1989 (– 4 AZR 302/89 – ZTR 1990, 26, 27) und vom 18. Mai 1994 (– 4 AZR 524/93 – BAGE 77, 23, 39 = AP Nr. 34 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer) ausgeführt hat, ist auch der Nichterfüllererlaß des Kultusministers NRW nach den Regeln des Verwaltungsrechts auszulegen. Die Vereinbarung der Erlasse in einem Arbeitsvertrag richtet sich zwar nach den Regeln des BGB, ihr Inhalt, der sich als behördeninterne Anweisung darstellt, gehört jedoch dem öffentlichen Recht an. Diesen Rechtscharakter verlieren Erlasse auch dann nicht, wenn sie kraft Vereinbarung als Vertragsrecht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses Anwendung finden. Als Bestandteil des öffentlichen Rechts sind Erlasse Kundgabe des hoheitlichen Handelns staatlicher Organe. Daher richtet sich ihre Auslegung nach verwaltungsrechtlichen Grundsätzen. Danach ist – entsprechend dem Grundsatz des § 133 BGB – der wirkliche Wille des Hoheitsträgers zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Auszugs einer Willenserklärung zu haften (vgl. Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, 10. Aufl., Bd. I, § 9), wobei aber nur der Wille berücksichtigt werden kann, der in dem Erlaß oder mit ihm in Zusammenhang stehenden Schriftstücken seinen Niederschlag gefunden hat, weil der Adressat (Behördenbediensteter), der ihn anzuwenden hat, ihn aus sich heraus verstehen muß. Hierbei ist insbesondere die systematische und teleologische Interpretation von Bedeutung (Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht I, 10. Aufl., § 28 V). Demgemäß ist auch der Gesamtzusammenhang der Regelungen der einzelnen Erlasse des Kultusministers ein wichtiges Auslegungskriterium (vgl. auch BAG Urteil vom 8. Juni 1988 – 4 AZR 91/88 –, n.v.). Der Gesamtzusammenhang nicht nur der Regelungen des Nichterfüllererlasses, sondern auch der des Erfüllererlasses, also des Erlasses, der die Eingruppierung von Lehrern regelt, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllen, zeigt eindeutig, daß der Begriff des Technischen Lehrers in den beiden Erlassen mit Hilfe des Verweises auf § 60 LVO NRW definiert worden ist. Sowohl in Ziff. 7.2 des Erfüllererlasses vom 16. November 1981 i.d.F. vom 22. Juni 1992 (GABl NW S. 154, 159), soweit er die Lehrer an berufsbildenden Schulen oder Kollegschulen betrifft, als auch in Ziff. 4.3 des Nichterfüllererlasses vom 20. November 1981 die Lehrer an Gymnasien betreffend, wird der Technische Lehrer jeweils mit dem Klammerzusatz: “§ 60 LVO” erläutert. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß der Erlaßgeber in Ziff. 5.1 bzw. jetzt 6.2 des gleichen Nichterfüllererlasses unter Technischem Lehrer etwas anderes verstanden wissen wollte als in den zuvor bezeichneten Ziffern, zumal der Klammerzusatz in Ziff. 4.3 und Ziff. 6.2 des Nichterfüllererlasses inhaltlich übereinstimmt, worauf das Landesarbeitsgericht bereits zutreffend hingewiesen hat. Wie das Landesarbeitsgericht weiter zutreffend erkannt hat, regelt § 60 LVO, der sich im Abschn. V “Besondere Vorschriften für Lehrer …” befindet, zwar nur die Voraussetzungen für die Laufbahn eines Technischen Lehrers und damit für die Eingruppierung nach dem Erfüllererlaß, weil eine Lehrkraft, die diese Voraussetzungen erfüllt, die pädagogischen und fachlichen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt (§§ 1 f. LVO). Daraus folgt jedoch gleichfalls, daß ein Lehrer, der diese Voraussetzungen erfüllt und eine dementsprechende Tätigkeit ausübt, auch Technischer Lehrer ist.

Nach § 60 Abs. 3 Buchst. a Ziff. 1 der LVO, der für die “Lehrer an berufsbildenden Schulen” gilt, besitzt als Sozialpädagoge die Befähigung, wer

1. das in der Fachrichtung erforderliche Abschlußzeugnis einer Fachhochschule erworben,

2. nach Bestehen der Prüfung ein Berufspraktikum von einem Jahr abgeleistet,

3. nach der staatlichen Anerkennung eine mindestens dreijährige der Vorbildung entsprechende hauptberufliche Tätigkeit an einer sozialpädagogischen Einrichtung ausgeübt hat,

Aus alledem folgt jedoch, daß die Lehrkraft, die diese Voraussetzungen nicht in vollem Umfang, insbesondere im Hinblick auf die dreijährige Tätigkeit nach der staatlichen Anerkennung an einer sozialpädagogischen Einrichtung erfüllt, nicht als Erfüller nach dem Erfüllererlaß, sondern als Nichterfüller nach dem Nichterfüllererlaß zu vergüten ist, denn sie erfüllt nicht die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis.

Nach dem zwischen den Parteien vereinbarten Nichterfüllererlaß, bestehen jedoch für Technische Lehrer an beruflichen Schulen in Ziff. 6.2 und 6.3 besondere Tätigkeitsmerkmale, die für Lehrer mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung eine Vergütung höchstens nach VergGr. IVa BAT vorsehen. Damit fällt die Klägerin nicht unter den Begriff der “übrigen Lehrer” im Sinne von Ziff. 6.5 des Erlasses, die wie die entsprechenden Lehrer an Gymnasien eingruppiert werden. Für die Anwendung der Ziff. 4.3 des Erlasses (Lehrer in der Tätigkeit von Studienräten ohne Ausbildung, nach einer der Fallgruppen 4.1 oder 4.2 mit abgeschlossenem fachspezifischen Studium an einer Hochschule nach § 1 HRG, die überwiegend Unterricht in einem wissenschaftlichen Fach erteilen), ist damit kein Raum. Ziff. 4.3 gilt zunächst nur für Lehrer an Gymnasien. Lehrer an beruflichen Schulen können danach auch dann nicht ohne weiteres nach Ziff. 4.3 des Erlasses eingruppiert werden, selbst wenn sie in der Tätigkeit von Studienräten überwiegend Unterricht in einem wissenschaftlichen Fach erteilen. Ziff. 4.3 des Erlasses kann auf Lehrer an beruflichen Schulen vielmehr nur dann Anwendung finden, wenn in Ziff. 6 des Erlasses keine speziellen Tätigkeitsmerkmale für Lehrer an beruflichen Schulen bestehen. Dies trifft jedoch für Technische Lehrer – wie die Klägerin – nicht zu. Für diese Gruppe von Lehrern bestehen in Ziff. 6 des Erlasses spezielle Tätigkeitsmerkmale. Nur soweit Lehrer an beruflichen Schulen von den speziellen Tätigkeitsmerkmalen der Ziff. 6 des Erlasses nicht erfaßt sind und in der Tätigkeit von Studienräten überwiegend Unterricht in einem wissenschaftlichen Fach erteilen, kommt für sie über die Verweisungsbestimmung in Ziff. 6.5 des Erlasses eine Eingruppierung nach Ziff. 4.3 des Erlasses in Betracht (vgl. BAG Urteil vom 6. September 1989 – 4 AZR 302/89 –, n.v.).

Daran ändert auch nichts, daß die Klägerin den akademischen Grad einer Diplom-Pädagogin an einer Universität erworben hat und damit über eine Qualifikation verfügt, die über die Anforderungen der Ziff. 6.2 des Nichterfüllererlasses hinausgeht und derjenigen der Ziff. 4.3 entspricht. Dies wäre – wie das Landesarbeitsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat – nur dann von Bedeutung, wenn die Klägerin nicht unter die speziellen Merkmale der Ziff. 6.2 bzw. 6.3 des Nichterfüllererlasses fallen würde und deshalb über die Ziff. 6.5 überhaupt eine Eingruppierung nach der Ziff. 4 in Betracht käme.

3. Damit kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin in einem wissenschaftlichen Fach unterrichtet.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Schaub, Friedrich, Schneider, Gotsche, Kiefer

 

Fundstellen

Dokument-Index HI884898

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