Leitsatz (amtlich)
Eine schwangere Arbeitnehmerin ist darlegungs- und beweispflichtig dafür, daß sie ohne Verschulden die zweiwöchige Mitteilungsfrist des MuSchG § 9 Abs 1 S 1 versäumt hat, Entsprechendes gilt für die unverzügliche Nachholung der Mitteilung.
Orientierungssatz
Frage der Unwirksamkeit einer Kündigung nach MuSchG § 9 Abs 1 bei einer unverschuldeten Versäumung der Zweiwochenfrist des MuSchG § 9 Abs 1 S 1; Darlegungs- und Beweislastverteilung.
Fundstellen
DB 1982, 1226-1227 (LT1) |
NJW 1982, 2574 |
NJW 1982, 2574-2575 (LT1) |
FamRZ 1982, 694-696 (LT1) |
BlStSozArbR 1982, 180-180 (T) |
AP, (LT1) |
EzA, (LT1) |
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