(1) 1Die Staatsregierung bestimmt durch Rechtsverordnung die zur Ausführung der §§ 101 bis 108 notwendigen Vorschriften. 2In der Rechtsverordnung kann insbesondere bestimmt werden,

 

1.

welche Tätigkeiten als öffentlicher Dienst im Sinne dieser Vorschriften anzusehen sind oder ihm gleichstehen,

 

2.

welche Tätigkeiten zu den öffentlichen Ehrenämtern im Sinne des § 101 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 gehören,

 

3.

ob und inwieweit Beamtinnen und Beamte für eine im öffentlichen Dienst ausgeübte oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der Dienstvorgesetzten übernommene oder ihnen mit Rücksicht auf ihre dienstliche Stellung übertragene Nebentätigkeit eine Vergütung erhalten oder eine erhaltene Vergütung abzuführen haben, und

 

4.

unter welchen Voraussetzungen Beamtinnen und Beamte zur Ausübung von Nebentätigkeiten oder öffentlichen Ehrenämtern Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn in Anspruch nehmen dürfen sowie, ob und in welcher Höhe hierfür ein Entgelt an den Dienstherrn zu entrichten ist, wobei das Entgelt pauschaliert in einem Prozentsatz des aus der Nebentätigkeit erzielten Bruttoeinkommens oder der für ein öffentliches Ehrenamt gezahlten Aufwandsentschädigung festgelegt werden kann.

 

(2) Die oberste Dienstbehörde kann durch Rechtsverordnung

 

1.

die Zuständigkeit der Dienstvorgesetzten nach § 106 an sich ziehen oder auf eine andere ihr nachgeordnete Behörde übertragen und

 

2.

ihre Zuständigkeit nach § 102 auf ihr nachgeordnete Behörden übertragen.

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