(1) 1Die Staatsregierung bestimmt durch Rechtsverordnung die zur Ausführung der §§ 101 bis 108 notwendigen Vorschriften. 2In der Rechtsverordnung kann insbesondere bestimmt werden,
1. |
welche Tätigkeiten als öffentlicher Dienst im Sinne dieser Vorschriften anzusehen sind oder ihm gleichstehen, |
2. |
welche Tätigkeiten zu den öffentlichen Ehrenämtern im Sinne des § 101 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 gehören, |
(2) Die oberste Dienstbehörde kann durch Rechtsverordnung
1. |
die Zuständigkeit der Dienstvorgesetzten nach § 106 an sich ziehen oder auf eine andere ihr nachgeordnete Behörde übertragen und |
2. |
ihre Zuständigkeit nach § 102 auf ihr nachgeordnete Behörden übertragen. |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe TVöD Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen