Entscheidungsstichwort (Thema)
Duldungsbescheid. Duldung der Zwangsvollstreckung. Rückgewähranspruch. Anfechtung. Anfechtungsgrund. Anfechtungstatbestand. Gläubigerbenachteiligung. Bestimmtheit. Bekanntgabe. Zustellung. Auslandszustellung. Unausführbarkeit. Erfolgsaussicht. öffentliche Zustellung. Ermittlungspflicht. Ermittlungsbemühungen. unbekannter Aufenthalt. Heilung von Zustellungsmängeln. Aushändigung einer Fotokopie. Bekanntgabewille. Empfangsbote. Empfangsvertreter
Leitsatz (amtlich)
- Zu den Voraussetzungen einer öffentlichen Zustellung gemäß § 15 Abs. 1 Buchst. a und c VwZG.
- Die auf einem getrennten Protokoll vermerkte Beurkundung der Dauer des Aushangs genügt den Anforderungen des § 15 Abs. 3 Satz 3 VwZG nicht, wenn diese Erklärung mit dem zuzustellenden Schriftstück oder der statt dessen ausgehängten Benachrichtigung (§ 15 Abs. 2 Satz 2 VwZG) nicht verbunden ist.
- Die Heilung von Zustellungsmängeln ist gemäß § 9 Abs. 1 VwZG auch durch nachträgliche Aushändigung einer Fotokopie des Bescheids möglich, wenn die Behörde – die den Bescheid erlassen hat – dabei Bekanntgabewillen besitzt.
Die Anforderungen an den notwendigen Inhalt und die gebotene Bestimmtheit eines auf § 191 AO in Verbindung mit den Vorschriften des Anfechtungsgesetzes gestützten Duldungsbescheides entsprechen den Voraussetzungen, die an die Zulässigkeit einer zivilrechtlichen Anfechtungsklage gestellt werden.
Demgemäß muß ein solcher Duldungsbescheid wegen Gewerbesteuerschulden die zu befriedigende (Gewerbesteuer-)Forderung – ggf. aufgeschlüsselt nach Erhebungszeiträumen –, den Anfechtungsgrund – d.h. den die Duldungsverpflichtung tragenden gesetzlichen Anfechtungstatbestand –, den zurückzugewährenden Gegenstand sowie die Art und Weise näher angeben, wie die Rückgewährung erfolgen soll.
Normenkette
AO 1977 § 1 Abs. 2, § 93 Abs. 1, § 119 Abs. 1, §§ 122, 124 Abs. 1, § 191; AnfG § 3 Abs. 1, § 7 Abs. 1, §§ 10, 12; VwZG § 9 Abs. 1-2, § 15 Abs. 1 Buchst. a, c, Abs. 2, 3 S. 3
Verfahrensgang
Bayerischer VGH (Urteil vom 18.05.1995; Aktenzeichen 4 B 90.3395) |
VG München (Urteil vom 13.09.1990; Aktenzeichen M 10 K 90.1927) |
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Mai 1995 insoweit aufgehoben, als es die Klage unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 13. September 1990 abgewiesen hat.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 13. September 1990 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß auch der Duldungsbescheid der Beklagten vom 21. Dezember 1994 aufgehoben wird.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
I.
Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem die Beklagte als Gewerbesteuer- und Anfechtungsgläubigerin sie zur Duldung der Zwangsvollstreckung in drei Grundstücke verpflichtet, die der Klägerin von dem Steuerschuldner K…, ihrem Bruder, übereignet worden sind. Zwei Grundstücke waren mit einer Buchgrundschuld zu 2 Mio. DM für die Klägerin belastet, das dritte war unbelastet. Am 9. September 1988 schloß K… mit der Klägerin einen notariell beurkundeten Kaufvertrag, mit dem er ihr die genannten Grundstücke zu einem Preis von 2 Mio. DM verkaufte und sich mit ihr über den Eigentumsübergang einigte. Der Kaufpreis sollte mit den durch die Grundschuld gesicherten Forderungen der Klägerin verrechnet werden, eine Barzahlung insoweit nicht erfolgen und die Löschung der Grundschuld Zug um Zug mit der Eigentumsumschreibung bewilligt werden. Ferner räumte die Klägerin dem K… das Recht ein, die Grundstücke zu einem Kaufpreis von nicht mehr als 2 Mio. DM bis zum 31. Dezember 2018 zurückzuerwerben. Den Kaufvertrag schloß K… im eigenen Namen und als Vertreter der Klägerin, die ihm zuvor unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB eine ebenfalls notariell beurkundete “Generalvollmacht” erteilt hatte. Am 28. November 1988 wurde die Klägerin als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen. Als Anschrift der Klägerin ist im Grundbuch “R… – Saudi-Arabien” angegeben, im Kaufvertrag vom 9. September 1988 zusätzlich: “K… Street … in B…/Libanon bzw. F…-straße …, P…-N…”. Dem Einwohnermeldeamt der Beklagten hatte die Klägerin anläßlich von Besuchen bei dem K… zuletzt im September 1988 als Adresse in Saudi-Arabien “A…-D…-Straße, R…” genannt.
Das Finanzamt erließ gegenüber K… im Juni 1989 Gewerbesteuermeßbescheide für die Jahre 1981 bis 1987. Die Beklagte setzte im Anschluß hieran mit Bescheiden vom 14. und 21. Juni sowie 5. Juli 1989 die Gewerbesteuer für diesen Zeitraum auf – zunächst – insgesamt 1 005 221 DM fest. Nachdem ihre Zahlungsaufforderungen ohne Erfolg geblieben waren, verpflichtete die Beklagte mit Bescheid vom 13. November 1989 aufgrund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Konkursverfahrens (Anfechtungsgesetz) – AnfG – in Verbindung mit § 191 der Abgabenordnung 1977 – AO – die Klägerin, “nach den Vorschriften des Anfechtungsgesetzes die Zwangsvollstreckung (in die genannten Grundstücke) zu dulden”. Zur Begründung wurde unter Wiedergabe der Anfechtungsgründe des § 3 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 AnfG im wesentlichen auf die gegenüber K… für die Jahre 1981 bis 1987 festgesetzten, seit 11. August 1989 fälligen und bisher nicht gezahlten Gewerbesteuern in Höhe von 1 005 221 DM hingewiesen. Konkrete Vollstreckungsmaßnahmen hätten seit der Vollstreckungsanordnung vom 15. September 1989 nicht eingeleitet werden können, weil zum einen vollstreckbares Vermögen nicht zu ermitteln gewesen sei und zum anderen die bürgerkriegsähnlichen Verhältnisse in B…, dem neuen Aufenthaltsort des K…, erfolgreiche Nachforschungen ausgeschlossen hätten. Die Beklagte sei daher gezwungen, auf die ihr bekannten Grundstücke zurückzugreifen, die K… auf die Klägerin übertragen habe. Nachdem die Jahresfrist nach § 3 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 AnfG noch nicht abgelaufen sei, werde die Duldungsanordnung ausgesprochen.
Die Beklagte stellte den mit der Anschrift “Aufenthaltsort und Adresse nicht bekannt” versehenen Bescheid öffentlich in der Weise zu, daß sie eine Benachrichtigung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 VwZG an den gemeindlichen Amtstafeln aushängen ließ. Auf der Benachrichtigung ist als Dauer des Aushangs 13. bis 30. November angegeben. Der Tag des Aushängens und der Abnahme sind auf einem getrennten “Protokoll” vermerkt. Ferner übersandte die Beklagte bis auf das Anschriftenfeld inhaltsgleiche Schriftstücke mit einfachen, am 17. Dezember 1989 zur Post gegebenen Briefen an die Adressen “R… – Saudi-Arabien” und “C… Street, B… – Libanon”, sowie mit Postzustellungsurkunde nach P… Die Sendung nach R… kam mit dem postalischen Vermerk “incomplete address” zurück, diejenige nach P… als “durch Niederlegung am 21. November 1989 zugestellt” und “nicht abverlangt”. Auf Antrag der Beklagten wurden im Januar 1990 zu Lasten der drei Grundstücke Sicherungshypotheken im Grundbuch eingetragen.
Die Klägerin ließ am 26. Januar 1990 Widerspruch gegen den ihrer Meinung nach formell und materiell rechtswidrigen Duldungsbescheid einlegen und vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen: Sie wohne im Libanon und mit Zweitwohnsitz in Saudi-Arabien. Von dem Bescheid habe sie ohne Verschulden erst am 25. Januar 1990 durch den K… telefonisch erfahren. Dieser habe am Tag zuvor eine Fotokopie des Bescheids erhalten, die das Grundbuchamt ihr, der Klägerin, unter der Anschrift in P… (dem Wohnsitz des K…) als Anlage zur Mitteilung über die Eintragung der Sicherungshypotheken übersandt habe. Über den Wiedereinsetzungsantrag und den Widerspruch wurde nicht entschieden.
Mit ihrer am 18. Mai 1990 als Untätigkeitsklage erhobenen Anfechtungsklage und im Berufungsverfahren hat die Klägerin im wesentlichen geltend gemacht: Die öffentliche Zustellung sei unwirksam, weil vorrangige Arten der Bekanntgabe möglich gewesen wären. Die Beklagte habe ihre Anschriften im Libanon und in Saudi-Arabien aus dem angefochtenen Kaufvertrag gekannt oder zumindest kennen können, unter denen eine Zustellung möglich gewesen wäre. Im übrigen sei aus dem Vertrag ebenfalls ersichtlich, daß sie dem K… eine – im Innenverhältnis beschränkte – Generalvollmacht erteilt habe; an diesen hätte die Beklagte im Inland zustellen können. Jedenfalls hätte sie zunächst aufgefordert werden müssen, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen. Deshalb habe das Finanzgericht München zutreffend mit rechtskräftigem Urteil vom 22. Januar 1991 – 13 K 4676/89 – die vom Finanzamt unter vergleichbaren Umständen wegen Einkommensteuerschulden des K… ihr gegenüber angeordnete öffentliche Zustellung einer Arrestanordnung für unzulässig gehalten. Der Duldungsbescheid selbst sei völlig unzureichend begründet und daher nichtig. Jedenfalls aber sei er materiell rechtswidrig, weil ein Anfechtungsgrund nach § 3 AnfG nicht vorliege oder zumindest nicht rechtzeitig vorgebracht worden sei. Zudem stünden der Beklagten keine Gewerbesteuerforderungen gegen den K… zu, weil dieser als Industrieberater kein Gewerbe betreibe und zudem beruflich in M…, nicht aber im Gebiet der Beklagten tätig geworden sei; diese könne daher auch nicht hebeberechtigt sein. Die Beklagte hat dem unter Hinweis auf die Bestandskraft der Steuermeßbescheide widersprochen und entgegnet, die Grundstücke seien der Klägerin offensichtlich nur pro forma übertragen worden, um sie dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen.
Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Duldungsbescheid durch Urteil vom 13. September 1990 mit der Begründung aufgehoben, er widerspreche dem materiellen Recht, weil die für § 3 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 AnfG vorgesehene Anfechtungsfrist von einem Jahr bereits am 28. November 1989 abgelaufen gewesen, der Bescheid aber mangels Zulässigkeit der öffentlichen Zustellung erst nach dem 25. Januar 1990 wirksam bekanntgegeben worden sei.
Während des – von der Beklagten hiergegen angestrengten – Berufungsverfahrens hat das Finanzamt die Gewerbesteuermeßbescheide für die Jahre 1981 bis 1987 – bestandskräftig – zugunsten des K… abgeändert. Daraufhin hat die Beklagte mit Bescheiden vom 11. März 1992 die Gewerbesteuer auf insgesamt (noch) 671 504 DM festgesetzt. Diese Gewerbesteuerbescheide hat K… rechtzeitig angefochten; sie sind Gegenstand des beim Berufungsgericht anhängigen Verfahrens 4 B 95.3261. Ferner hat die Beklagte gegenüber der Klägerin mit Bescheid vom 21. Dezember 1994 “in Abänderung und Ergänzung des Duldungsbescheides vom 13. November 1989 (…) die Duldung der Zwangsvollstreckung (…) auf einen (von K…) geschuldeten Betrag an Gewerbesteuer 1981 – 1987 auf 671 504 DM beschränkt” und die Vollstreckung “gemäß § 10 AnfG davon abhängig gemacht, daß die (gegen K…) ergangenen Gewerbesteuerbescheide bestandskräftig werden”. Die Klägerin hat beim Berufungsgericht auch die Aufhebung dieses Bescheids beantragt.
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit wegen des 671 504 DM übersteigenden Betrages für erledigt erklärt haben, hat der Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 18. Mai 1995 hinsichtlich des streitig gebliebenen Teils die Klage unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei zulässig. Zwar habe die Klägerin die Widerspruchsfrist versäumt. Die wirksame öffentliche Zustellung des Bescheids durch Anschlag an den Amtstafeln am 13. November 1989 habe nämlich die Widerspruchsfrist in Lauf gesetzt und zwar mit dem Tag, an dem seit dem Beginn des Aushangs zwei Wochen verstrichen seien, also am 27. November 1989. Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Buchst. c VwZG für eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung lägen vor. Die Klägerin habe im November 1989 keinen Wohnsitz im Inland gehabt. An ihren Bruder habe wegen der Beschränkung der Generalvollmacht im Innenverhältnis nicht wirksam zugestellt werden können. Eine Auslandszustellung nach § 14 VwZG sei in B… angesichts des Bürgerkriegs im November 1989 nach einer Auskunft der Oberpostdirektion Köln vom 25. April 1989 nicht möglich gewesen. Auch in Saudi-Arabien habe die Beklagte nicht zustellen können. Sie habe zwar die dortige Adresse der Klägerin in ihrem Melderegister gehabt; in Saudi-Arabien könne jedoch nach dem Urteil des Finanzgerichts München vom 22. Januar 1991 entsprechend einer Auskunft der Deutschen Botschaft in R… vom 7. November 1989 an das Finanzamt ausschließlich durch Ablage in Postfächern postalisch zugestellt werden und nicht direkt in der Wohnung. Daß die Klägerin ein Postfach besessen habe, sei aber weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Klägerin sei jedoch auf ihren Antrag wegen der Versäumung der Widerspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Klage sei aber unbegründet. Der angefochtene Duldungsbescheid finde seine Rechtsgrundlage in § 191 AO. Er genüge entgegen der Ansicht der Klägerin den formellen Anforderungen. Er bezeichne die in anfechtbarer Weise erlangten Grundstücke, nenne als Anfechtungsgrund die Gewerbesteuerschulden des K… aus den Jahren 1981 bis 1987 sowie den Betrag, bis zu dem vollstreckt werden solle und den die Beklagte nach Änderung der Gewerbesteuermeßbescheide pflichtgemäß mit Bescheid vom 21. Dezember 1994 auf 671 504 DM ermäßigt habe. Eine Aufschlüsselung der zu vollstreckenden Gewerbesteuerforderungen nach Jahresbeträgen sei hingegen ebensowenig erforderlich wie die Benennung eines bestimmten Anfechtungstatbestandes des § 3 AnfG. Die nachträgliche Ergänzung durch den Bescheid vom 21. Dezember 1994 in der Rechtsmittelinstanz sei zulässig. Der Duldungsbescheid sei schließlich auch materiell rechtmäßig, weil mangels Vollstreckungsmöglichkeiten in das Vermögen des K… die Voraussetzungen des Anfechtungsgesetzes vorlägen. Die Beklagte habe die entgeltliche Übertragung der – das wesentliche Vermögen des K… darstellenden – Grundstücke an die Klägerin wirksam nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG angefochten. Die einjährige Anfechtungsfrist sei eingehalten, weil der Bescheid gemäß § 122 Abs. 4 Satz 3 AO zwei Wochen nach dem Tag des Aushangs am 13. November 1989, also am 27. November 1989, – und damit innerhalb eines Jahres nach der Grundbucheintragung am 28. November 1988 – als bekanntgegeben gelte. Die Beklagte sei durch die Grundstücksübereignungen auch benachteiligt worden. Bei der Übereignung des unbelasteten Grundstücks sei die Benachteilung in Höhe von – unstreitig – 185 000 DM bis 190 000 DM offenkundig. Bei den beiden mit einer Grundschuld von insgesamt 2 Mio. DM zugunsten der Klägerin belasteten Grundstücken liege eine Verringerung der Zugriffsmasse nur insoweit vor, als der Wert dieser Grundstücke höher als 2 Mio. DM sei. Das Gutachten des Gutachterausschusses habe den Wert dieser Grundstücke zum maßgeblichen Zeitpunkt der Übereignung überzeugend auf 2 510 000 DM beziffert, so daß durch die Übereignung eine Benachteiligung der Beklagten in Höhe von 510 000 DM eingetreten sei. Das Gericht könne sich dem von der Klägerin eingereichten Gutachten, das den Wert der Grundstücke auf nur 1 997 000 DM bemesse, nicht anschließen. Des von ihr vorsorglich beantragten weiteren Sachverständigengutachtens bedürfe es nicht, weil keine Zweifel an der Richtigkeit des gerichtlich eingeholten Gutachtens und der Unabhängigkeit des Gutachterausschusses bestünden. Die Klägerin habe auch nicht bewiesen, daß ihr zur Zeit des Vertragsabschlusses am 9. September 1988 die Absicht ihres Bruders, seine Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt gewesen sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
Die Beklagte tritt der Revision entgegen und verteidigt das Berufungsurteil.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er hält die öffentliche Zustellung jedenfalls wegen Verletzung der Formvorschrift des § 15 Abs. 3 Satz 3 VwZG für unwirksam; die spätere Heilung durch tatsächliche Kenntniserlangung mache die Versäumung der einjährigen Anfechtungsfrist nicht ungeschehen und berühre daher die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids nicht.
Die Landesanwaltschaft Bayern beteiligt sich ebenfalls am Verfahren und verteidigt das Berufungsurteil.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision der Klägerin ist im Sinne der Zurückweisung der Berufung begründet (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO). Das Berufungsgericht hat zwar im Ergebnis zu Recht die Anfechtungsklage gegen die Bescheide vom 13. November 1989 und 21. Dezember 1994 für zulässig erachtet, die Abweisung der Klage als unbegründet verstößt jedoch gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO); denn die angefochtenen Bescheide sind bundesrechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
1. Die Klage ist zulässig. Allerdings bedurfte es hierzu entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht der Wiedereinsetzung in die Widerspruchsfrist (§ 60 Abs. 1, § 70 Abs. 1 VwGO). Denn die Klägerin hat am 26. Januar 1990 in Wahrheit fristgerecht Widerspruch eingelegt, weil die Versuche formloser Bekanntgabe des Duldungsbescheides gescheitert waren sowie dessen förmliche Zustellung unwirksam war; der angefochtene Bescheid ist deshalb erst mit der Heilung der Bekanntgabemängel im Januar/Februar 1990 wirksam geworden.
a) Die – mangels zwingender gesetzlicher Anordnung des Zustellungsverfahrens (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 3, § 122 Abs. 1 bis 4 AO) – in Gewerbesteuerverfahren zulässige formlose Bekanntgabe des Duldungsbescheides ist mißglückt und hat deshalb nicht zur Wirksamkeit des Verwaltungsakts geführt (§ 124 Abs. 1 AO). Die von der Beklagten versandten einfachen Briefe an die libanesische und die – überdies unvollständige – saudi-arabische Anschrift sind nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zugegangen, sondern verschollen bzw. als unzustellbar zurückgesandt worden. Damit ist die an die Aufgabe zur Post geknüpfte Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 2 AO widerlegt (vgl. zu völkerrechtlichen Bedenken gegen diese Vorgehensweise: Bock, DStZ 1986, 329 ≪330≫).
b) Die am 21. November 1989 vorgenommene förmliche (Inlands-) – Zustellung durch Niederlegung des Schriftstücks bei der Postanstalt P… (§ 122 Abs. 5 Satz 2 AO, § 3 Abs. 3 VwZG i.V.m. § 182 ZPO) ist unwirksam, weil die Klägerin nach den unbestrittenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht in P… wohnte (vgl. BGH, Beschluß vom 12. März 1968 – X ZB 12/67 – MDR 1968, 493). Dem steht die Beweiskraft der Zustellungsurkunde nach § 418 ZPO nicht entgegen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluß vom 3. Juni 1991 – 2 BvR 511/89 – NJW 1992, 224 ≪225≫).
c) Die von der Beklagten am 13. November 1989 angeordnete öffentliche Zustellung des Duldungsbescheides (§ 15 VwZG) ist ebenfalls unwirksam, weil weder die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Buchst. a VwZG – unbekannter Aufenthalt – noch des § 15 Abs. 1 Buchst. c VwZG – Unausführbarkeit oder mangelnde Erfolgsaussicht bei gebotener Auslandszustellung – vorlagen.
aa) Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist zu berücksichtigen, daß die Zustellungsvorschriften insoweit der Verwirklichung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dienen, als sie gewährleisten sollen, daß der Adressat Kenntnis von dem zuzustellenden Schriftstück nehmen und seine Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung darauf einrichten kann. Dies gilt mit Blick auf Art. 103 Abs. 1 GG nicht nur für Zustellungen im gerichtlichen Verfahren (vgl. BVerfG, Kammerbeschluß vom 26. Oktober 1987 – 1 BvR 198/87 – NJW 1988, 2361), sondern auch für Zustellungen im Verwaltungsverfahren, in dem der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gleichfalls kraft Verfassungsrechts zu beachten ist (Urteil vom 1. Oktober 1963 – BVerwG IV C 2.63 – Buchholz 310 § 79 VwGO Nr. 1 S. 1 ≪6 f.≫; Bonk, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 4. Aufl., 1993, § 28 Rn. 2). Die Erfüllung der Zustellungsvoraussetzungen des § 15 VwZG gewinnt besondere Bedeutung, weil das öffentlich ausgehängte Schriftstück nach dem Ablauf einer bestimmten Frist als zugestellt “gilt” oder “anzusehen” ist (§ 15 Abs. 3 Satz 1, 2 VwZG), dem Empfänger also nicht übergeben und regelmäßig auch inhaltlich nicht bekannt wird. Diese Zustellungsfiktion ist verfassungsrechtlich nur zu rechtfertigen, wenn eine andere Form der Zustellung aus sachlichen Gründen nicht oder nur schwer durchführbar ist (BVerfG, Kammerbeschluß vom 26. Oktober 1987, a.a.O.). Sie ist als “letztes Mittel” der Bekanntgabe zulässig, wenn alle Möglichkeiten erschöpft sind, das Schriftstück dem Empfänger in anderer Weise zu übermitteln (BFH, Beschluß vom 10. Dezember 1991 – VII B 25/91 – BFH/NV 1992, 610 ≪611≫ m.w.N.; BGH, Urteil vom 6. April 1992 – II ZR 242/91 – BGHZ 118, 45 ≪47 f.≫).
bb) Vor diesem Hintergrund ist die Voraussetzung des § 15 Abs. 1 Buchst. a VwZG nicht schon dann erfüllt, wenn der Aufenthaltsort der Behörde unbekannt ist; vielmehr sind gründliche und sachdienliche Bemühungen um Aufklärung des gegenwärtigen Aufenthaltsorts erforderlich (vgl. Beschluß vom 25. April 1994 – BVerwG 1 B 69.94 – Buchholz 340 § 15 VwZG Nr. 2 und Urteil vom 28. Februar 1979 – BVerwG 8 C 56.77 – Buchholz 448.5 § 13 MustV Nr. 15 S. 8 ≪11≫; BFH, Urteil vom 15. Januar 1991 – VII R 86.89 – BFH/NV 1992, 81 ≪83 f.≫; BGH, Urteil vom 2. Juli 1970 – IX ZR 318/69 – MDR 1970, 1006). Daran mangelte es hier. Die Beklagte kannte die Anschrift im Libanon und wußte zumindest von der Existenz eines weiteren Wohnsitzes in R… (Saudi-Arabien). Dorthin versuchte sie wenige Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung den Bescheid zu übermitteln. Sie hätte bei der unter den hier gegebenen Umständen gebotenen Nachforschung auch die (genaue) postalische Anschrift der Klägerin in Saudi-Arabien ermitteln können, weil diese nach den unbestrittenen Feststellungen des Berufungsgerichts im Melderegister der Beklagten vermerkt war; zumindest hätte sich der Beklagten aufgrund der im August 1989 vom Finanzamt erhaltenen Informationen sowie der ihr bekannten Umstände beim Abschluß des Kaufvertrags eine entsprechende Anfrage bei dem – auskunftspflichtigen (§ 93 Abs. 1 Satz 1 AO) – Bruder der Klägerin aufdrängen müssen. Die Bedeutung des Wohnsitzes in Saudi-Arabien lag hier auf der Hand, weil die Klägerin allein mit diesem in den von der Beklagten im Zuge ihrer Ermittlungen angeforderten Grundbuchauszügen geführt wird.
cc) Nach § 15 Abs. 1 Buchst. c VwZG kann trotz bekannten Aufenthaltsortes dann öffentlich zugestellt werden, wenn die Zustellung – erstens – an den Betroffenen oder seinen Bevollmächtigten nicht im Inland erfolgen kann und – zweitens – im Ausland nach § 14 VwZG unausführbar ist oder zumindest keinen Erfolg verspricht.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts sind diese Voraussetzungen erfüllt, weil die mangels inländischen Wohnsitzes oder Bevollmächtigten notwendigerweise im Libanon oder Saudi-Arabien vorzunehmende Auslandszustellung objektiv unausführbar oder nicht erfolgversprechend gewesen sei. Diese Annahme wird von den tatsächlichen Feststellungen nicht gedeckt und verletzt § 15 Abs. 1 Buchst. c VwZG. Die Anordnung der öffentlichen Zustellung setzt – wie bereits dargelegt – stets, d.h. auch in Fällen des Auslandsaufenthalts nach § 15 Abs. 1 Buchst. c VwZG, voraus, daß “alle Möglichkeiten, ein Schriftstück auf andere Weise zuzustellen, versagen” (vgl. Nr. 19 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum VwZG i.d.F. vom 13. Dezember 1966 ≪GMBl 1967, 28≫, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 27. April 1973 ≪GMBl S. 235≫). Die daraus resultierende Ermittlungspflicht wirkt sich zunächst bei der Prüfung aus, ob eine Auslandszustellung überhaupt erforderlich ist. Das Berufungsgericht verkennt die Anforderungen, die von Verfassungs wegen an diese materiellrechtliche Tatbestandsvoraussetzung einer öffentlichen Zustellung nach § 15 Abs. 1 Buchst. c VwZG zu richten sind. Dessen bloße Aussage, die Klägerin habe im November 1989 keinen Wohnsitz im Inland gehabt und die Generalvollmacht für ihren Bruder K… sei im Innenverhältnis beschränkt gewesen, genügt nicht, um die Notwendigkeit einer Auslandszustellung darzutun. Vielmehr legen die besonderen Umstände der Streitsache hier das Gegenteil nahe. K… war nämlich – wie die Beklagte zumindest hätte wissen können – im Rechtsverkehr für die Klägerin aufgetreten. Ihr mußte sich deshalb aufgrund der im August 1989 vom Finanzamt erhaltenen Auskunft aufdrängen, ihn nach einer inländischen Zustellungsadresse oder einem inländischen Empfangsbevollmächtigten zu fragen. Selbst wenn die Beklagte die ihm von der Klägerin erteilte Generalvollmacht nicht gekannt haben sollte, lag eine Nachfrage bei K… schon wegen des engen Verwandtschaftsverhältnisses und der Umstände beim Abschluß des Grundstückskaufvertrags nahe. Dem kann die Beklagte nicht, wie im Duldungsbescheid angedeutet, entgegenhalten, der K… sei offensichtlich nicht erreichbar gewesen. Denn sie hatte vom Finanzamt erfahren, daß ein Kontakt trotz seiner Abmeldung nach B… über die Familienwohnung in P… möglich war. Im übrigen hatte K… ausweislich der Verwaltungsakten am 13. September 1989 bei der Beklagten durch seinen Steuerberater einen “Antrag auf Vollstreckungsaufschub” stellen lassen, so daß sich zumindest eine Anfrage über den Bevollmächtigten angeboten hätte. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß K… seine gesetzliche Auskunftspflicht (§ 1 Abs. 2 Nr. 3, § 93 Abs. 1 Satz 1 AO) erfüllt, auf seine Generalvollmacht verwiesen und damit eine Inlandszustellung ermöglicht hätte. Eine solche Anfrage war auch nicht von vornherein aussichtslos, zumal K… auch dem Finanzamt auf dessen Anfrage hin die Anschrift seiner Schwester im Libanon mitgeteilt hatte (Urteil des FG München vom 22. Januar 1991, UA S. 5). Ferner mußte es sich der Beklagten aufdrängen, vor der Anordnung der öffentlichen Zustellung beim Finanzamt nach neuen Erkenntnissen nachzufragen. Denn dieses wollte – wie die Beklagte wußte – ebenfalls einen Duldungsbescheid gegenüber der Klägerin erlassen und mußte ersichtlich vor denselben Zustellungsproblemen stehen. Die Nachfrage – der das Steuergeheimnis nicht entgegenstand (§ 30 Abs. 4 Nr. 1, § 31 Abs. 1 AO) – hätte ergeben, daß auf die am 18. Oktober 1989 vom Finanzamt angeordnete öffentliche Zustellung bereits am 2. November 1989 ein Rechtsanwalt vorgesprochen und eine “Prozeßvollmacht” der Klägerin vorgelegt hatte (Urteil des FG München vom 22. Januar 1991, UA S. 6 f.). Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß sich dieser Prozeßbevollmächtigte bereits auf eine entsprechende Anfrage der Beklagten hin und nicht erst – wie tatsächlich geschehen – nach der öffentlichen Zustellung am 26. Januar 1990 als Verfahrensbevollmächtigter der Klägerin bestellt hätte, so daß auch an ihn hätte zugestellt werden können.
Schließlich hat sich die Beklagte auch keine hinreichende Gewißheit darüber verschafft, daß eine Auslandszustellung nicht erfolgversprechend war. Eine Auslandszustellung verspricht dann keinen Erfolg, wenn sie an sich möglich wäre, ihre Durchführung aber etwa wegen Kriegs, Abbruchs der diplomatischen Beziehungen, Verweigerung der Rechtshilfe oder unzureichender Vornahme durch die örtlichen Behörden nicht zu erwarten ist. In welchem Umfang diese Voraussetzungen vor der Zustellungsanordnung aufzuklären sind, läßt sich nicht abstrakt bestimmen, sondern richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Die Ermittlungspflicht kann beispielsweise entfallen, wenn die Voraussetzungen der öffentlichen Zustellung amtsbekannt sind oder die an sich gebotenen Ermittlungen auf eine bloße Förmelei hinausliefen, weil sie von vornherein als aussichtslos erscheinen (BFH, Urteil vom 15. Januar 1991, a.a.O.). Der ihr danach obliegenden Aufklärungspflicht hat die Beklagte nicht genügt. Sie hatte im August 1989 vom Finanzamt erfahren, daß die Klägerin die Grundstücke von ihrem Bruder erworben hatte, daß das Finanzamt die Grundstücksübertragungen anfechten wollte und daß der Bruder sich zwar nach B… abgemeldet, aber in Schreiben an das Finanzamt die Adresse in P…-N… angegeben hatte, unter der seine Familie gemeldet ist. Dies ergibt sich aus den Aktenvermerken vom 21. und 23. August 1989. In der Folgezeit hatte die Beklagte lediglich die Grundbuchauszüge für die betroffenen Grundstücke angefordert, die aus dem Kaufvertrag vom 9. September 1988 ersichtlichen Anschriften der Klägerin ermittelt und festgestellt, daß eine Zustellung im Libanon wegen des Bürgerkriegs nicht möglich sei. Ohne weitere Ermittlungen, insbesondere ohne Rückfrage beim Bruder hat die Beklagte dann am 13. November 1989 die öffentliche Zustellung angeordnet und am 17. November 1989 die Schreiben an die aus dem Kaufvertrag bekannten (z.T. unvollständigen) Anschriften in P…, im Libanon und in Saudi-Arabien zur Post gegeben. Weder ihren Akten noch ihrem Vortrag läßt sich entnehmen, daß sie sich zuvor über andere Zustellungsmöglichkeiten – etwa in Saudi-Arabien – informiert hätte. Die vom Berufungsgericht angeführte Auskunft der Deutschen Botschaft in R… an das Finanzamt ist dort erst am 7. Dezember 1989 eingegangen, konnte somit der Beklagten erst nachträglich bekanntgeworden sein und schließt im übrigen die Auslandszustellung in Saudi-Arabien nicht umfassend aus. Es kann zwar nicht verlangt werden, daß die Behörde selbst im Ausland ermittelt. Es ist jedoch zumindest zu fordern, daß bei den in Betracht kommenden inländischen Stellen Auskünfte über die Möglichkeiten und Modalitäten einer Zustellung in dem betreffenden Land eingeholt werden. Dies ist nicht geschehen. Anhaltspunkte dafür, daß eine Zustellung in Saudi-Arabien offenkundig nicht erfolgversprechend und Ermittlungen deshalb überflüssig gewesen wären, sind ebensowenig zu erkennen wie durchgreifende Einwände, derartige Ermittlungen seien in der hier zur Verfügung stehenden Zeit nicht zumutbar gewesen. Ob der nicht näher begründete Vermerk über die kriegsbedingte Unmöglichkeit einer Zustellung im Libanon ausreichende Nachforschungen dokumentiert, kann deshalb dahinstehen.
Unter diesen Umständen bedarf es im Hinblick auf die von der Beklagten unzureichend ermittelte – und im nachhinein wegen dieses Versäumnisses nicht mehr zuverlässig aufklärbare, weil weitgehend von der seinerzeitigen Bereitschaft des K… abhängige – Möglichkeit der Inlandszustellung keiner abschließenden Stellungnahme zu der Frage, ob die Auslandszustellung im November 1989 objektiv “unausführbar” im Sinne von § 15 Abs. 1 Buchst. c VwZG gewesen ist. Die insoweit getroffenen Feststellungen zu den hierfür allein maßgeblichen objektiven Verhältnissen schließen allerdings die Möglichkeit einer Zustellung in R… (Saudi-Arabien) über die dortige deutsche Botschaft (vgl. § 14 Abs. 1 und 4 VwZG) nicht aus; das Berufungsgericht hat lediglich die Voraussetzungen für die postalische Zustellung verneint.
dd) Dahinstehen kann ferner, ob die öffentliche Zustellung mit Blick auf § 15 Abs. 2 und 3 VwZG ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. Danach ist das zuzustellende Schriftstück an der Stelle auszuhängen, die von der Behörde hierfür allgemein bestimmt ist; statt des Schriftstücks kann eine Benachrichtigung ausgehängt werden, in der allgemein anzugeben ist, daß und wo das Schriftstück eingesehen werden kann. Der Tag des Aushängens und der Tag der Abnahme sind nach § 15 Abs. 3 Satz 3 VwZG von dem zuständigen Bediensteten auf dem Schriftstück zu vermerken. Dieser Vermerk ist seinem Wesen nach eine Zustellungsurkunde und deshalb mit dem vollen Namenszug zu unterzeichnen (BGH, Urteil vom 19. Mai 1981 – IX ZR 15/80 – BGHZ 80, 320 ≪321 f.≫; BFH, Urteil vom 5. März 1985 – VII R 156/82 – BFHE 143, 220 ≪223≫). Er muß “auf dem Schriftstück” angebracht werden. Schriftstück in diesem Sinne sind Urschrift, Ausfertigung und beglaubigte Abschrift des zuzustellenden Bescheids. Auch der Vermerk auf der Benachrichtigung im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 2 VwZG dürfte ausreichen (vgl. BFH, Urteil vom 5. März 1985, a.a.O., S. 222; offengelassen in BGH, Urteil vom 19. Mai 1981, a.a.O., S. 321). Es ist nicht erforderlich, daß sich der Vermerk auf dem Schriftstück befindet, das zum Aushängen verwendet worden ist. Dem Beurkundungserfordernis genügt der Vermerk auf einem der genannten Schriftstücke; er beurkundet gem. § 418 ZPO das Aushängen des tatsächlich hierzu verwendeten Schriftstücks (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 1970 – IX ZR 318/69 – MDR 1970, 1006 f.) und auch der Benachrichtigung.
Ob die Beklagte diese Anforderungen erfüllt hat, erscheint zweifelhaft. Auf der ausgehängten Benachrichtigung ist zwar die Dauer des Aushangs angegeben, es fehlt jedoch die Unterschrift des zuständigen Bediensteten. Die Benachrichtigung ist von dem Ersten Bürgermeister der Beklagten unterzeichnet. Diese Unterschrift bezieht sich jedoch ersichtlich nur auf die Benachrichtigung selbst und den mit ihr wiedergegebenen Tenor des Duldungsbescheides; sie erfaßt nicht die Angabe über die Dauer des Aushangs. Zudem war der Erste Bürgermeister nicht “zuständig” im Sinne von § 15 Abs. 3 Satz 3 VwZG. Denn die offenbar zuständigen Bediensteten haben die Zeitpunkte, an denen die Benachrichtigungen an den (neun) gemeindlichen Amtstafeln ausgehängt und abgenommen worden sind, in einem “Protokoll” festgehalten und unterzeichnet. Dieser für sich betrachtet ordnungsgemäße Vermerk befindet sich allerdings nicht entsprechend dem gesetzlichen Erfordernis “auf” dem zuzustellenden Schriftstück. Das Protokoll ist vielmehr als gesondertes Blatt in den Verwaltungsakten der Beklagten im Anschluß an die Benachrichtigung gem. § 15 Abs. 2 Satz 2 VwZG abgelegt. § 15 Abs. 3 Satz 3 VwZG verlangt seinem ausdrücklichen Wortlaut nach eine gesteigerte Beweiskraft durch die Verbindung (“auf”) von Schriftstück und Vermerk, um Unklarheiten oder Verwechslungen auszuschließen und einen sicheren Nachweis über den Eintritt der Zustellungsfiktion zu ermöglichen. Denn allein der Vermerk bezeugt, wie das zuzustellende Schriftstück nach außen kundgegeben wurde. Schriftstück und Vermerk müssen daher eine Urkunde bilden. Dazu muß der Vermerk auf das Schriftstück gesetzt werden. Ist das – wie hier – wegen Raummangels nicht möglich, so kann der Vermerk auf ein besonderes Blatt gesetzt werden, das dann aber mit dem zuzustellenden Schriftstück durch Heftung und Siegelung verbunden werden muß (vgl. § 44 Satz 1 des Beurkundungsgesetzes). Die von der Beklagten allein vorgenommene “Protokollierung” in einem unverbunden abgelegten Blatt widerspricht – worauf der Oberbundesanwalt zutreffend hinweist – dem eindeutigen Gesetzeswortlaut. Ob dieser wesentliche Formfehler allein gleichfalls zur Unwirksamkeit der öffentlichen Zustellung führt, bedarf aus Anlaß des vorliegenden Falles keiner Entscheidung (vgl. hierzu BFH, Urteil vom 5. März 1985, a.a.O.).
d) Die Mängel der förmlichen Zustellung sind jedoch gemäß § 9 Abs. 1 VwZG geheilt worden. Nach dieser Vorschrift gilt ein Schriftstück, dessen formgerechte Zustellung sich nicht nachweisen läßt oder das unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist, als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es der Empfangsberechtigte nachweislich erhalten hat. § 9 Abs. 1 VwZG findet auf alle hier in Betracht kommenden Zustellungsfehler Anwendung. § 9 Abs. 2 VwZG steht der Heilung nicht entgegen, weil die durch die Zustellung des Duldungsbescheides in Gang gesetzte Widerspruchsfrist dort nicht aufgeführt ist.
“Empfangsberechtigter” ist derjenige, an den die Zustellung des Bescheids nach dem Gesetz zu richten war (BFH, Urteil vom 2. Oktober 1986, a.a.O., S. 482; Urteil vom 25. Januar 1994 – VIII R 45/92 – BFHE 173, 213 ≪216 f.≫). Dies war zunächst nur die Klägerin als Adressatin des Bescheids. Der Empfangsberechtigte hat das Schriftstück im Sinne von § 9 Abs. 1 VwZG erhalten, “wenn es ihm vorgelegen hat und er die Möglichkeit hatte, von seinem Inhalt Kenntnis zu nehmen; daß er es auch in Besitz genommen hat, ist nicht zu fordern” (Urteil vom 28. August 1974 – BVerwG VIII C 112.73 – n.v., UA S. 7). In der Person der Klägerin war diese Voraussetzung nicht erfüllt, weil lediglich ihr Bruder K… eine Kopie des Bescheids erhalten hat. Sinn und Zweck des § 9 Abs. 1 VwZG gebieten es, die Heilung von Zustellungsmängeln bei Übergabe von Schriftstücken an eine Ersatzperson erst mit tatsächlichem Zugang beim Zustellungsadressaten eintreten zu lassen. Denn diesem muß eine zuverlässige Kenntnis des zuzustellenden Schriftstücks verschafft werden. Daß eine Ersatzperson dem Empfangsberechtigten den Inhalt übermittelt, reicht daher nicht aus; sie muß das Schriftstück übermitteln (so zur entsprechenden Bestimmung des § 187 ZPO: Wieczorek, ZPO, 2. Aufl. 1976, § 187 Anm. A IIa 2; vgl. zur Übergabe an einen Empfangsboten: BFH, Urteil vom 25. Januar 1994, a.a.O.). Die Klägerin hat die Bescheidkopie von ihrem Bruder jedoch nicht ausgehändigt bekommen.
Eine Heilung ist aber dadurch eingetreten, daß der K… die Bescheidkopie an die von der Klägerin bevollmächtigten Rechtsanwälte übergeben hat und diese seit dem 2. Februar 1990 empfangsberechtigt waren. Daß der Bescheid nicht an die Bevollmächtigten adressiert war, ist unbeachtlich. Eine Heilung ist nach dem Rechtsgedanken des § 8 Abs. 1 Satz 2 VwZG auch für den Fall anzunehmen, daß der Bescheid nicht dem in ihm angeführten Adressaten, sondern dessen Zustellungsbevollmächtigten im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 2 VwZG tatsächlich zugeht (BFH, Urteil vom 15. Januar 1991, a.a.O., S. 84 m.w.N.). Ebenfalls unschädlich ist es, daß die Bescheidkopie den Rechtsanwälten zugegangen ist, bevor sie empfangsberechtigt wurden. Sinn und Zweck der Heilungsvorschrift erfordern es, sie auch dann anzuwenden, wenn – wie hier – ein Rechtsanwalt erst durch spätere Bevollmächtigung zum Verfahrensbeteiligten wird und er bereits vorher in den Besitz eines zuzustellenden Schriftstücks gelangt ist; wenn er es zu diesem Zeitpunkt noch in Besitz hat, dann hat er es mit der Bevollmächtigung im Sinne von § 9 Abs. 1 VwZG erhalten, so daß es als zugestellt gilt (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 1988 – VI ZR 226/87 – NJW 1989, 1154 f. zur entsprechenden Bestimmung des § 187 Satz 1 ZPO). Der Heilung steht schließlich nicht entgegen, daß die Klägerin ihren Wohnsitz im Ausland hat. Gilt der Bescheid durch die Übergabe an den inländischen Bevollmächtigten als bewirkt, so können die Bestimmungen über die Zustellung im Ausland nicht berührt sein (BGH, Urteil vom 22. Januar 1988, a.a.O.).
Ferner ist unerheblich, daß lediglich eine Kopie des Duldungsbescheides übersandt worden ist. Der Zweck der Bekanntgabe ist nämlich erreicht, wenn dem Adressaten eine zuverlässige Kenntnis des Inhalts des Bescheids verschafft wird. Diese Kenntnis vermittelt auch eine Fotokopie, wenn sie das Original nach Inhalt und Fassung vollständig wiedergibt (BFH, Urteile vom 19. Mai 1976 – I R 154/75 – BFHE 119, 219 ≪222≫ und vom 15. Januar 1991 – VII R 86/89 – BFH/NV 1992, S. 81 ≪85≫ zu § 9 VwZG; vgl. a. Urteil vom 15. Januar 1988 – BVerwG 8 C 8.86 – NJW 1988, 1612). Das ist hier der Fall, wie die zusammen mit der Klage vorgelegten Ablichtungen dieser Fotokopie belegen. Einer Heilung steht auch nicht entgegen, daß die Beklagte der Klägerin nur mittelbar über das Grundbuchamt Kenntnis vom Inhalt des Duldungsbescheides verschafft hat. Allerdings genügt die Aushändigung einer Bescheidkopie durch eine hierfür unzuständige Behörde dann nicht, wenn die zuständige Behörde nicht den Willen hatte, den Bescheid dem Adressaten bekanntzugeben (Urteil vom 29. April 1968 – BVerwG VIII C 19.64 – BVerwGE 29, 321 ≪323≫). Die Beklagte hatte jedoch Bekanntgabewillen. Der Duldungsbescheid ist mit ihrem Wissen und Wollen in der Absicht, Rechtsfolgen auszulösen, aus dem internen Bereich herausgegeben worden. Dies ergibt sich ohne weiteres aus den mißglückten Zustellungs- und Bekanntgabeversuchen. Zur Heilung ist nicht erforderlich, daß auch die nachträgliche Kenntniserlangung durch den Adressaten vom Willen der Behörde erfaßt wird (vgl. BFH, Urteil vom 28. August 1990 – VII R 59/89 – BFH/NV 1991, 215 ≪216≫ zu § 9 VwZG). Die Übersendung der Fotokopie durch das Grundbuchamt kann der Beklagten ferner zugerechnet werden. Denn die Beklagte hat dem Grundbuchamt eine vollstreckbare Ausfertigung des Bescheids nicht zur bloßen behördeninternen Information übersandt, sondern zu dem Zweck, die Voraussetzungen für die Eintragung der Sicherungshypotheken zu belegen. Schon mit Blick auf § 867 ZPO und § 55 GBO konnte und mußte sie davon ausgehen, daß das Grundbuchamt der Klägerin als Grundstückseigentümerin die Eintragung unter Hinweis auf den Duldungsbescheid als Schuldtitel bekanntgibt.
e) Da somit im Zeitpunkt der Widerspruchseinlegung am 26. Januar 1990 die Widerspruchsfrist noch nicht abgelaufen war, kam es auf die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht an. Daß über den rechtzeitigen Widerspruch nicht entschieden wurde, ist unschädlich, weil die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) ersichtlich vorliegen.
f) Das Berufungsgericht hat mit Recht auch die Einbeziehung des während des Berufungsverfahrens erlassenen Bescheids vom 21. Dezember 1994 ohne vorangegangenes Vorverfahren stillschweigend für zulässig erachtet. Soweit in diesem Bescheid die Haftungssumme herabgesetzt worden ist, weil sich die zugrundeliegende Steuerschuld vermindert hat, liegt eine Teilrücknahme gemäß § 130 Abs. 1 AO vor, die den Bestand des ursprünglichen Duldungsbescheides nicht berührt (vgl. BFH, Urteil vom 28. Januar 1982 – V R 100/80 – BFHE 135, 27 ≪28 f.≫). Die Klage gegen den inhaltlich beschränkten Duldungsbescheid vom 13. November 1989 konnte daher fortgesetzt werden, während sich die darüber hinausgehende Klage erledigt hat. Dem haben die Beteiligten im Berufungsverfahren Rechnung getragen. Nichts anderes gilt, soweit im Bescheid vom 21. Dezember 1994 die Vollstreckung aus dem ursprünglichen Bescheid gem. § 10 AnfG davon abhängig gemacht worden ist, daß die Gewerbesteuerbescheide gegenüber dem K… bestandskräftig werden. Denn dieser Zusatz hat nicht die im ursprünglichen Bescheid ausgesprochene Verpflichtung zur Duldung der Zwangsvollstreckung berührt, sondern lediglich die Vollstreckung aus diesem vorläufig ausgeschlossen (vgl. Kilger/Huber, AnfG, 8. Aufl. 1995, § 10 Rn. 1) und damit die Rechtsposition der Klägerin allenfalls verbessert. Die Änderung des Klageantrags war daher zulässig (§§ 91, 173 VwGO, § 264 Nr. 2 ZPO).
2. Die Klage ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs auch begründet. Der angefochtene Duldungsbescheid und der Ergänzungsbescheid sind auf § 191 Abs. 1 AO i.V.m. den Bestimmungen des Anfechtungsgesetzes gestützt. Das Berufungsgericht meint, die formellen und materiellen Voraussetzungen dieser Rechtsgrundlage lägen vor. Die Klägerin sei zur Duldung der Zwangsvollstreckung in die Grundstücke verpflichtet, weil sie die Grundstücke von dem Steuerschuldner, ihrem Bruder, durch eine nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG anfechtbare Rechtshandlung erworben und die Beklagte als Steuergläubigerin dies innerhalb der Jahresfrist mit dem Duldungsbescheid geltend gemacht habe. Diese Beurteilung ist – wie sich bereits aus den Ausführungen zur ursprünglichen Unwirksamkeit der Bekanntgabe des Duldungsbescheides ergibt – schon wegen der Versäumung der einjährigen Anfechtungsfrist, aber auch wegen der fehlerhaften Beurteilung der formellen Rechtmäßigkeit mit Bundesrecht nicht vereinbar.
a) Dem Berufungsgericht ist zwar in der Annahme zu folgen, die Beklagte könne als Gewerbesteuergläubigerin zivilrechtliche Ansprüche aus dem Anfechtungsgesetz durch einen Duldungsbescheid geltend machen. Nach dem gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 AO für Realsteuern entsprechend geltenden § 191 Abs. 1 Satz 1 AO kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden. Gesetz in diesem Sinne ist auch das Anfechtungsgesetz. Nach dessen § 7 Abs. 1 kann der Gläubiger (hier: Steuergläubiger), soweit es zu seiner Befriedigung erforderlich ist, beanspruchen, daß dasjenige, was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners (hier: Steuerschuldners) veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, als noch zu demselben gehörig von dem Empfänger zurückgewährt werde. Dieser unmittelbar kraft Gesetzes entstehende Rückgewähranspruch geht nicht auf Rückübertragung des anfechtbar erworbenen Gegenstandes auf den Schuldner oder Übertragung auf den Anfechtungsgläubiger, sondern begründet die Pflicht des Anfechtungsgegners, die Zwangsvollstreckung in den Gegenstand zu dulden. Der Anfechtungsgegner muß sich vom Anfechtungsgläubiger so behandeln lassen, als gehöre der weggegebene Gegenstand noch zum Vermögen des Schuldners. Diesen Anspruch aus § 7 Abs. 1 AnfG braucht die Behörde nicht nach den zivilrechtlichen Vorschriften im Wege der Klage (§ 9 AnfG) zu verfolgen; sie kann ihn nach öffentlichem Recht (§ 191 Abs. 1 Satz 1 AO) vielmehr durch Verwaltungsakt geltend machen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. Urteile vom 10. Februar 1987 – VII R 122/84 – BFHE 149, 204 ≪205 f.≫ und vom 29. März 1994 – VII R 120/92 – BFHE 174, 295 ≪297≫), der sich das Bundesverwaltungsgericht angeschlossen hat (Beschluß vom 28. Juni 1990 – BVerwG 8 B 64.90 – Buchholz 401.0 § 191 AO Nr. 4 S. 8 ≪9≫ mit Nachweisen zum Streitstand), und steht mit der Verfassung in Einklang (BVerfG, Kammerbeschluß vom 18. März 1991 – 2 BvR 135/91 – HFR 1991, 720).
b) Nicht mit Bundesrecht vereinbar ist hingegen die weitere Annahme des Berufungsgerichts, der Duldungsbescheid entspreche dem Gebot der hinreichenden Bestimmtheit seines notwendigen Inhalts und sei ausreichend begründet.
aa) Gemäß § 119 Abs. 1 AO, der für Realsteuern nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 AO entsprechend gilt, muß ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Das bedeutet zum einen, daß der Adressat in die Lage versetzt werden muß, zu erkennen, was von ihm gefordert wird. Zum anderen muß der Verwaltungsakt geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können. Im einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts (vgl. Urteil vom 15. Februar 1990 – BVerwG 4 C 41.87 – BVerwGE 84, 335 ≪338≫ zum wortgleichen § 37 Abs. 1 VwVfG).
Mit dem Duldungsbescheid nach § 191 Abs. 1 AO wird der Duldungspflichtige als Vollstreckungsschuldner für eine fremde Steuerschuld in Anspruch genommen. Wird die Duldungspflicht auf einen Tatbestand des Anfechtungsgesetzes gestützt, so wird zugleich ein zivilrechtlicher Anspruch geltend gemacht, der außerhalb des Anwendungsbereiches des § 191 Abs. 1 AO durch eine Klage vor den Zivilgerichten verfolgt werden müßte. Es drängt sich auf, an den notwendigen Inhalt und die Bestimmtheit eines solchen Duldungsbescheides dieselben Anforderungen zu stellen, die das Gesetz als Zulässigkeitsvoraussetzung der zivilrechtlichen Anfechtungsklage auferlegt (vgl. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. Februar 1977 – II 103/76 – EFG 77, 294; vgl. a. BFH, Beschluß vom 31. Juli 1979 – VII B 11/79 – BFHE 128, 338 ≪340≫). Die Klageschrift müßte die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag enthalten (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der Antrag einer zivilrechtlichen Anfechtungsklage hätte darüber hinaus bestimmt zu bezeichnen, in welchem Umfang und in welcher Weise die Rückgewähr seitens des Empfängers bewirkt werden soll (§ 9 AnfG). Ein Duldungsbescheid muß mit Blick hierauf die zu befriedigende Forderung, den Anfechtungsgrund, den zurückzugewährenden Gegenstand und die Art und Weise angeben, wie die Rückgewähr erfolgen soll (BFH, Beschluß vom 31. Juli 1979, a.a.O.; vgl. auch Boeker, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 191 AO Rn. 147; Tipke/Kruse, AO/FGO, 16. Aufl. Stand August 1996, § 191 AO Rn. 27; jeweils m.w.N.).
Ob der angefochtene Duldungsbescheid diesen notwendigen Inhalt mit hinreichender Bestimmtheit bezeichnet, ist durch Auslegung seines verfügenden Teils in Zusammenhang mit den Gründen und sonstigen den Betroffenen bekannten oder für sie ohne weiteres erkennbaren Umständen festzustellen (vgl. Hennecke, in: Knack, VwVfG, 5. Aufl. 1996, § 37 Rn. 3.1). Die Annahme seiner Nichtigkeit wegen Unbestimmtheit scheidet aus, wenn die (vorrangige) Auslegung des Bescheids etwaige Zweifel an der Bestimmtheit beseitigt; dabei kommt es nicht darauf an, wie ein außenstehender Dritter, sondern wie der Betroffene selbst nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt der angefochtenen Bescheide unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen mußte (Urteil vom 25. Februar 1994 – BVerwG 8 C 2.92 – Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 68 S. 1 ≪4≫ und Beschluß vom 25. März 1996 – BVerwG 8 B 48.96 – Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 79 S. 52 ≪53 f.≫).
bb) Unter Anlegung dieser Maßstäbe hat das Berufungsgericht die materiellen Anforderungen des § 119 Abs. 1 i.V.m. § 191 Abs. 1 Satz 1 AO jedenfalls insoweit verkannt, als es die Angabe einer Gesamtsumme der geschuldeten Gewerbesteuerforderungen ohne betragsmäßige Aufschlüsselung nach den jeweiligen Erhebungszeiträumen für ausreichend gehalten hat.
Das Bestimmtheitsgebot verlangt nämlich, daß die Ansprüche, deren Vollstreckung geduldet werden soll, “einzeln bezeichnet werden” (Boeker, a.a.O., § 191 AO Rn. 147), daß mit anderen Worten “die Erstschuld nach Art, Betrag, Erhebungszeitraum und Schuldner” individualisiert wird (Tipke/Kruse, a.a.O., § 191 Rn. 27). Dies folgt aus § 191 Abs. 1 AO, nach dem die Duldungspflicht “für eine Steuer” bestehen muß. Die Duldungspflicht ist akzessorisch. Sie setzt das Bestehen einer Steuerschuld voraus; die Steuerschuld muß entstanden und darf nicht wieder untergegangen sein (Urteil vom 13. Februar 1987 – BVerwG 8 C 25.85 – Buchholz 401.0 § 77 AO Nr. 2 S. 1 ≪3≫). Steuerschuld in diesem Sinne ist nicht die Gesamtheit an Steuerforderungen in einem Zeitpunkt, sondern die einzelne Steuerschuld. Ist die Duldungspflicht untrennbar an das Bestehen der einzelnen Steuerschuld geknüpft, so muß aus dem Duldungsbescheid, wenn er – wie hier – mehrere Steuerschulden betrifft, hervorgehen, für welche einzelne Steuerschuld die Duldungspflicht bestehen soll. Ob dies die Behörde bei Inanspruchnahme Dritter für periodisch wiederkehrende Steuern zur betragsmäßigen Aufschlüsselung nach dem jeweiligen Erhebungszeitraum verpflichtet, wird allerdings in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet (vgl. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. Februar 1977, a.a.O., S. 295 m.w.N.; BFH, Urteile vom 28. November 1990 – VI R 55/87 – BFH/NV 1991, 601, vom 20. Mai 1980 – VI R 169/77 – BFHE 130, 461 ≪465≫, vom 8. November 1985 – VI 237/80 – BFHE 145, 363 ≪367≫ und vom 8. März 1988 – VII R 6/87 – BFHE 152, 418 ≪420≫). Dem braucht jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden. Denn in dem hier zu beurteilenden Fall der Gläubigeranfechtung mittels Duldungsbescheides ergibt sich eine Pflicht zur betragsmäßigen Aufschlüsselung nach Erhebungszeiträumen jedenfalls aus dem Anfechtungsgesetz. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 18. Dezember 1986 – IX ZR 11/86 – (BGHZ 99, 274, 278) entschieden, daß die Bezeichnung der Forderung, die im Wege der Anfechtung befriedigt werden soll, wegen der unlösbaren Verknüpfung mit dem Anfechtungsrecht einen notwendigen Bestandteil des Grundes und des Antrags der Anfechtungsklage bildet. Wird in einer Klage die Gläubigeranfechtung für mehrere befriedigungsbedürftige Forderungen verbunden, so handelt es sich um eine Anspruchshäufung, bei der Antrag und Klagebegründung eindeutig festlegen müssen, in welchem Umfang und in welcher Weise mehrere Anfechtungsansprüche zur Entscheidung gestellt werden. Zur zivilrechtlichen Anfechtungsklage eines Finanzamtes hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 3. März 1976 – VIII ZR 197/74 – DB 1976, 1055 ≪1056≫, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 66, 91) ausgeführt, “daß die pauschale Angabe der Summe sämtlicher Steuerforderungen, deretwegen die Anfechtungsklage erhoben wurde, in der Klageschrift dem Erfordernis der genauen Angabe von Art und Umfang der Rückgewährforderung, die die Kennzeichnung der Anfechtungsforderung mindestens in der Klagebegründung bedingt”, nicht genügt. Entsprechendes gilt, wenn der Steuergläubiger wegen mehrerer vollstreckbarer Steuerforderungen die Gläubigeranfechtung statt durch zivilrechtliche Anfechtungsklage durch einen öffentlich-rechtlichen Duldungsbescheid nach § 191 Abs. 1 AO verfolgt. Die Duldungsverpflichtung bezüglich jeder einzelnen Steuerschuld stellt eine selbständige Regelung dar, die auch in einem eigenen Duldungsbescheid hätte ausgesprochen werden können. Die Zusammenfassung mehrerer derartiger Regelungen in einem Bescheid ist zwar ohne weiteres möglich und auch sinnvoll, ändert aber nichts daran, daß sie ihrem Betrag nach bestimmbar sein muß. Dem genügt der angefochtene Duldungsbescheid, zu dessen eigenständiger Auslegung das Revisionsgericht nach Maßgabe des § 133 BGB befugt ist (vgl. Urteil vom 24. Januar 1992 – BVerwG 7 C 38.90 – NVwZ 1992, 565), nicht mehr.
Der verfügende Teil des ursprünglichen Bescheids enthält weder einen Hinweis auf die zu vollstreckenden Steuertitel noch eine Angabe darüber, in welcher Höhe die Beklagte die Zwangsvollstreckung dulden sollte. Aus seiner Begründung ist allein zu entnehmen, daß gegen den Bruder der Klägerin mit nach ihrem Datum bezeichneten, aber nicht einzeln bezifferten Gewerbesteuerbescheiden vollstreckbare Gewerbesteuerforderungen für die Jahre 1981 bis 1987 von 1 005 221 DM bestehen. Mit dem Änderungsbescheid wurde ohne nähere Begründung die Duldung der Zwangsvollstreckung auf den vom Bruder der Klägerin geschuldeten Gewerbesteuerbetrag für die Jahre 1981 bis 1987 in Höhe von insgesamt 671 504 DM beschränkt. Dies läßt offen, wegen welcher Steuerforderungen im einzelnen die Klägerin in Anspruch genommen wurde und wird.
cc) Der Duldungsbescheid ist ferner insoweit nicht hinreichend bestimmt, als er den geltend gemachten Anfechtungsgrund nicht erkennen läßt. Die Annahme des Berufungsgerichts, als Anfechtungsgrund seien lediglich die Steuerforderungen, nicht aber ein bestimmter Anfechtungstatbestand zu benennen, trifft nicht zu. Vielmehr muß neben der Forderung u.a. auch der Anfechtungsgrund, d.h. der Anfechtungstatbestand im Sinne des § 3 Abs. 1, § 3a oder § 3b AnfG, bezeichnet sein (so auch die vom Berufungsgericht unvollständig und sinnwidrig zitierte Aufzählung in Klein/Orlopp, AO, 5. Aufl. 1995, § 191 Rn. 3 a.E.). Das ergibt sich ebenfalls aus den Bestimmungen des Anfechtungsgesetzes, das nicht nur an jede einzelne Forderung, wegen der vollstreckt werden soll, sondern auch an jeden selbständigen Anfechtungstatbestand einen eigenen Rückgewähranspruch knüpft (vgl. Kilger/Huber, a.a.O., § 9 Rn. II 2). Welcher Anspruch geltend gemacht wird, ist etwa wegen der unterschiedlichen Anfechtungsfristen von Bedeutung. Der Duldungsbescheid muß daher erkennen lassen, auf welchen Anfechtungstatbestand die Duldungspflicht gestützt wird. Dazu genügt die Angabe derjenigen Tatsachen, welche die Anfechtbarkeit einer Rechtshandlung des Schuldners ergeben. Diese Tatsachen sind so darzulegen, daß die Zuordnung zu einem oder mehreren Anfechtungstatbeständen möglich ist (vgl. Kilger/Huber, a.a.O.). Daran mangelt es. Der Duldungsbescheid gibt in seinen Gründen eingangs lediglich den Wortlaut des § 3 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 AnfG wieder, weist im Zusammenhang mit den Gewerbesteuerforderungen gegen den K… auf dessen Verwandtschaftsverhältnis mit der Klägerin hin, benennt die Grundstücksübertragungen als angefochtene Rechtshandlungen und spricht die Duldungsanordnung aus, “nachdem die Jahresfrist des § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AnfG noch nicht abgelaufen ist”. Dies läßt offen, auf welchen Anfechtungstatbestand der Duldungsbescheid gestützt werden soll. Die Wiedergabe des gesamten Gesetzeswortlauts verwirrt eher, weil sie auch den offenkundig nicht einschlägigen Anfechtungstatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 4 (unentgeltliche Verfügungen zugunsten des Ehegatten) umfaßt. Der bloße Hinweis auf die Wahrung der in § 3 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 AnfG genannten Anfechtungsfristen läßt den Empfänger ebenfalls im Unklaren darüber, ob ausschließlich der eine oder der andere, beide oder auch sonstige Anfechtungstatbestände geltend gemacht werden sollen. Es ist keinerlei Anhaltspunkt dafür ersichtlich, ob die Grundstücksübertragungen als unentgeltliche (Nr. 3) oder entgeltliche (Nr. 2) oder auch in Benachteiligungsabsicht vorgenommene (Nr. 1) Rechtshandlungen angefochten werden. Als einzige Angabe sachlicher Art ließe sich der Hinweis auf das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Klägerin und Steuerschuldner dem Anfechtungstatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG zuordnen. Dieser Hinweis findet sich aber gerade nicht in einem inhaltlichen Zusammenhang mit einem möglichen Anfechtungsgrund. Letztlich überläßt es der Bescheid dem Empfänger, sich den in Betracht kommenden Anfechtungstatbestand “herauszusuchen”. Dies genügt dem Bestimmtheitsgebot nicht mehr. Dieser inhaltliche Mangel ist auch nicht durch nachträgliche Ergänzung beseitigt worden. Der bloße Vortrag im Klageverfahren, die Grundstücksübertragungen seien unentgeltlich erfolgt, stellt keine Korrektur des Bescheids selbst dar.
dd) Die aufgezeigten Fehler begründen zumindest die Rechtswidrigkeit des Duldungsbescheides. Bei fehlender inhaltlicher Bestimmtheit tritt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die Nichtigkeitsfolge nämlich nur ausnahmsweise dann ein, wenn dem Bescheid nicht hinreichend sicher entnommen werden kann, was von wem verlangt wird; Haftungsbescheide sind daher nur bei Unbestimmtheit des Haftungsschuldners und des Haftungsbetrages nichtig, bei mangelnder Aufgliederung der Haftungssumme hingegen nur rechtswidrig und aufhebbar (Urteil vom 22. November 1988 – VII R 173/85 – BFHE 155, 24 ≪27≫ m.w.N.). Nichts anderes gilt für Duldungsbescheide. Da der angefochtene Duldungsbescheid die Klägerin als Duldungsverpflichtete sowie die Pflicht zur Duldung der Zwangsvollstreckung nach Gegenstand, Art und Umfang bezeichnet, genügt er den inhaltlichen Mindestanforderungen.
c) Darüber hinaus wäre der angefochtene Bescheid – sofern er, wie das Berufungsgericht meint, auf § 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG gestützt sein sollte – auch aus materiellrechtlichen Gründen rechtswidrig. Der Rückgewähranspruch nach § 7 Abs. 1 AnfG setzt nämlich weiter voraus, daß die Grundstücke durch eine anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Steuerschuldners K… in das Vermögen der Klägerin, seiner Schwester, gelangt sind und daß die Anfechtungsfristen des § 3 Abs. 1 AnfG eingehalten sind.
Die Anfechtungsfrist des § 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG ist jedoch entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht gewahrt. Bei einem mehraktigen Rechtsgeschäft ist für den Beginn der Jahresfrist die Vollendung der anfechtbaren Handlung maßgeblich, bei der Übereignung eines Grundstücks also die Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch, sofern sie – wie hier – der Auflassung nachfolgt (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1994 – IX ZR 153/93 – BGHZ 128, 184 ≪192≫). Die Eintragung im Grundbuch erfolgte bezüglich aller drei Grundstücke am 28. November 1988. Die Frist endete – gemäß § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB (vgl. Kilger/Huber, a.a.O., § 3 Rn. II 9) – mit Ablauf des 28. November 1989. Der Duldungsbescheid ist aber wegen der ursprünglichen Unwirksamkeit der Bekanntgabe – wie oben dargelegt – erst im Januar/Februar 1990 bekanntgegeben worden und hat daher die Anfechtungsfrist nicht mehr einhalten können. Die Heilung der Bekanntgabemängel kann die bereits eingetretene Versäumung der Anfechtungsfrist nicht rückwirkend ungeschehen machen. Im übrigen erschiene es – unabhängig von den Bekanntgabemängeln – zweifelhaft, ob ein – wie dargelegt – unbestimmter, dem Anfechtungsgesetz inhaltlich nicht genügender Bescheid die Wahrung der Anfechtungsfrist bewirken könnte (vgl. zur unsubstantiierten zivilrechtlichen Klage verneinend: BGH, Urteil vom 18. Dezember 1986 – IX ZR 11/86 – NJW 1987, 904 f.).
3. Die Sache ist spruchreif (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO). Eine Zurückverweisung an das Berufungsgericht mit dem Ziel, zu prüfen, ob sich der Duldungsbescheid mit Blick auf den nicht an die Jahresfrist gebundenen Anfechtungsgrund des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG “im Ergebnis” aufrechterhalten ließe, beträfe lediglich das Fristversäumnis, änderte aber an der dargelegten unzureichenden Bestimmtheit des angefochtenen Bescheids nichts. Es bleibt der Beklagten unbenommen, die bei einem Insichgeschäft – wie hier – besonders naheliegenden Voraussetzungen einer Anfechtung wegen Rechtshandlungen, “welche der Schuldner in der dem anderen Teile bekannten Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat” (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG), zu prüfen und ggf. einen hierauf gestützten – innerhalb von 10 Jahren zulässigen (§ 12 AnfG) – neuen Duldungsbescheid zu erlassen.
4. Auf die geltend gemachten Verfahrensrügen kommt es unter diesen Umständen nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Unterschriften
Dr. Kleinvogel, Dr. Silberkuhl, Dr. Honnacker, Sailer, Krauß
Fundstellen
BVerwGE, 301 |
ZKF 1998, 108 |
KStZ 1998, 89 |
DVBl. 1998, 243 |