Rz. 10
Die Mindestdauer der Pausen ist entsprechend der Dauer der Arbeitszeit gestaffelt: Sie beträgt 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 bis zu 9 Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden. Bei einer Arbeitszeit von bis zu 6 Stunden muss folglich keine Ruhepause gewährt werden.
Die gesetzlich vorgesehenen Mindestruhepausen gelten für alle Arbeitnehmer, es wird also nicht auf die konkrete Tätigkeit abgestellt bzw. etwa zwischen leichten und schweren Tätigkeiten differenziert.
Rz. 11
Die Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden (§ 4 Satz 2 ArbZG). Arbeitsunterbrechungen von weniger als 15 Minuten zählen folglich nicht als Ruhepausen i. S. d. ArbZG und gelten als Arbeitszeit. Die mindestens 15-minütige Pause muss in einem Stück genommen werden und mehrere kürzere Unterbrechungen können auch nicht zu einer Ruhepause addiert werden.
Etwas anderes gilt lediglich im Falle von Kurzpausen i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG, sofern diese die allgemeinen Anforderungen an eine Pause erfüllen und (vorbehaltlich der Einschätzungsprärogative von Tarifvertragsparteien) 8 Minuten nicht unterschreiten.
Der Arbeitgeber ist zwar verpflichtet, in zumutbarem Umfang durch betriebliche Organisationsmaßnahmen die Religionsausübung der Arbeitnehmer zu gewährleisten, also etwa (muslimischen) Arbeitnehmern Gebetspausen während der Arbeitszeit einzuräumen. Er ist jedoch nicht verpflichtet, dafür Betriebsablaufstörungen hinzunehmen.
Rz. 12
Längere Ruhepausen über die gesetzliche Mindestdauer hinaus kann der Arbeitgeber auf der Grundlage seines Weisungsrechts (§ 106 GewO) unabhängig von der Dauer der individuell geschuldeten täglichen Arbeitszeit anordnen, muss dabei jedoch die Interessen des Arbeitnehmers und das betriebliche Interesse wahren. Auch hat er das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats zu beachten. Je länger die Ruhepausen dauern sollen, desto gewichtiger müssen die betrieblichen Gründe (etwa Ladenöffnungszeiten) sein.
Der Arbeitgeber weist Arbeitnehmer B, einem Kirchenmusiker, sonntags einen geteilten Dienst zu, nämlich morgens von 8.30 bis 13.00 Uhr und abends von 18.00 bis 19.30 Uhr. Zwischen 13.00 und 18.00 Uhr hat B Pause.
Bewertung
Das LAG Köln hat in diesem Fall entschieden, dass die Grenzen des billigen Ermessens gemäß § 106 GewO bei der Festlegung der Arbeitszeit überschritten sind, wenn der Arbeitgeber die Arbeitszeit in unzumutbarer Weise stückeln und durch zu lange unbezahlte Pausen unterbrechen will.
Rz. 13
Das ArbZG enthält keine genaueren Vorgaben über die zeitliche Lage der Ruhepausen. In § 4 Satz 3 ist lediglich geregelt, dass Arbeitnehmer nicht länger als 6 Stunden hintereinander ohne Ruhepause beschäftigt werden dürfen. Folglich muss die Arbeitszeit spätestens nach 6 Stunden durch eine mindestens 15-minütige Ruhepause unterbrochen werden.
Um Jugendliche vor Überforderung zu schützen, gelten im Jugendarbeitsschutz andere Regelungen: So müssen Jugendlichen im Voraus feststehende Ruhepausen von angemessener Dauer gewährt werden und diese mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 4 1/2 bis zu 6 Stunden und mindestens 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden betragen (§ 11 Abs. 1 JArbSchG).
Gemäß § 11 Abs. 2 JArbSchG müssen die Ruhepausen in angemessener zeitlicher Lage gewährt werden, frühestens 1 Stunde nach Beginn und spätestens 1 Stunde vor Ende der Arbeitszeit. Auch dürfen danach Jugendliche nicht länger als 4 1/2 Stunden hintereinander ohne Ruhepause beschäftigt werden.
Die Arbeit ist durch Ruhepausen zu unterbrechen (§ 4 Satz 1 ArbZG). Daraus folgt, dass die Arbeit jedenfalls nicht mit einer Pause beginnen oder enden darf. Dies ist auch vor dem Hintergrund des Schutzzwecks des Gesetzes sachgerecht, wonach Ruhepausen der Erholung dienen, aber auch der Nahrungsaufnahme und der Verhinderung von Unfällen. Die betrieblichen Interessen sind bei der Pauseneinteilung angemessen zu berücksichtigen.
Rz. 14
Im Falle der Nichtgewährung einer Ruhepause kommt regelmäßig weder ein Anspruch auf Schadensersatz noch ein Anspruch auf Abgeltung in Betracht. Führt jedoch die Nichtgewährung der Pause dazu, dass der Arbeitnehmer länger als vereinbart arbeitet, so ist diese Mehrarbeitszeit grundsätzlich zu vergüten.
Trotz sorgfältiger Organisation kann es vorkommen, dass eine Pause unterbrochen wird, etwa durch eine Führungskraft. Eine unterbrochene Pause von weniger als 15 Minuten ist keine Ruhepause, sondern eine Arbeitsunterbrechung, die zu vergüten ist. Die Pause ist dann grundsätzlich nachzuholen.