Entscheidungsstichwort (Thema)
Folgen der Nichtanhörung eines Arbeitnehmers im öffentlichen Dienst vor Abmahnung
Leitsatz (redaktionell)
1. Wird ein Arbeitnehmer entgegen der Regelungen in § 13 Abs 2 Satz 1 BAT bzw in § 11a Abs 2 Satz 1 BMT-G II vor Aufnahme einer schriftlichen Abmahnung zu den Personalakten von seinem öffentlichen Arbeitgeber nicht angehört, kann er von seinem Arbeitgeber zwar aus formalen Gründen gemäß §§ 611, 242 BGB unter Wahrung tariflicher Ausschlußfristen die Entfernung dieser Abmahnung aus seinen Personalakten verlangen (BAG Urteil vom 16.11.1989, 6 AZR 64/88 = AP Nr 2 zu § 13 BAT).
2. Ist das in diesem Abmahnungsschreiben gerügte Fehlverhalten des Arbeitnehmers objektiv zutreffend, kann sich aber der öffentliche Arbeitgeber gleichwohl in einem nachfolgenden Kündigungsschutzprozeß materiell-rechtlich auf das schon in diesem Abmahnungsschreiben vergeblich gerügte Fehlverhalten des Arbeitnehmers berufen.
Fundstellen
Haufe-Index 442425 |
BB 1992, 863 |
BB 1992, 863 (L1-2) |
RzK, I 1 73 (L1-2) |
ZTR 1992, 202-203 (LT1-2) |
Bibliothek, BAG (LT1-2) |
ZfPR 1992, 118 (L) |
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