Rz. 57
Es gilt § 4 Satz 1 KSchG, wenn die Behörde der Kündigung zustimmt[1] und dem Arbeitnehmer diese Entscheidung auch vor Zugang der Kündigung bekannt gibt. Die 3-Wochen-Frist beginnt in diesem Fall mit Zugang der Kündigung und nicht bereits mit Bekanntgabe der Zustimmung der Behörde an den Arbeitnehmer.[2]
Rz. 58
Gibt die Behörde dem Arbeitnehmer die Zustimmung dagegen erst nach Zugang der Kündigung bekannt, läuft auch die 3-Wochen-Frist gem. § 4 Satz 4 KSchG erst ab dieser Bekanntgabe.[3]
Der Arbeitnehmer muss auch dann fristwahrend Kündigungsschutzklage erheben, wenn er die Zustimmung der Behörde zur Kündigung im Verwaltungsverfahren bzw. im verwaltungsgerichtlichen Verfahren angreift. Die behördliche Zustimmung muss zum Kündigungszeitpunkt vorliegen, aber noch nicht bestandskräftig sein.[4]
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