(1) (aufgehoben mit Wirkung vom 1.1.2014)

 

(2) (aufgehoben mit Wirkung vom 1.1.2014)

 

(3) (aufgehoben mit Wirkung vom 1.1.2014)

 

(4) (aufgehoben mit Wirkung vom 1.1.2014)

 

(5) (aufgehoben mit Wirkung vom 1.1.2014)

 

(6) (aufgehoben mit Wirkung vom 1.1.2014)

 

(7) In den Fällen des § 16 (Bund) Abs. 3 TVöD kann die Eingruppierung unter Anwendung der Anlage 2 TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung in die in dem unmittelbar vorhergehenden Arbeitsverhältnis gemäß § 4 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung, § 8 Abs. 1 und 3 oder durch vergleichbare Regelungen erworbene Entgeltgruppe erfolgen, sofern das unmittelbar vorhergehende Arbeitsverhältnis vor dem 1. Oktober 2005 begründet worden ist.

Protokollerklärung zu Absatz 7:

Im vorhergenden Arbeitsverhältnis noch nicht vollzogene Bewährungs-, Tätigkeits- oder Zeitaufstiege werden in dem neuen Arbeitsverhältnis nicht weitergeführt.

 

(8) (aufgehoben mit Wirkung vom 1.1.2014)

 

(9) (aufgehoben mit Wirkung vom 1.1.2014)

 

(10) (aufgehoben mit Wirkung vom 1.1.2014)

 

(11) (aufgehoben mit Wirkung vom 1.1.2014)

Protokollerklärung zu § 17:

(aufgehoben mit Wirkung vom 1.1.2014)

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