Annette Salomon-Hengst, Prof. Dr. Klaus Hock †
Auch nach Inkrafttreten der Entgeltordnung besteht weiterhin die Möglichkeit, der erweiterten Anrechnung einer vorherigen Eingruppierung und vorherigen Stufe aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis nach § 17 Abs. 7 Satz 3 TVÜ-Länder.
Die Anlage 4 zum TVÜ-Länder ließ ein etwaiges vorhergehendes Arbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber, bei dem ebenfalls der TV-L oder ein vergleichbarer Tarifvertrag angewandt worden ist, unberücksichtigt. Sonach blieb bei der Neueinstellung nach der Anlage 4 auch eine im früheren Arbeitsverhältnis besitzstandsgesicherte Entgeltgruppe oder eine im Wege eines weiterlaufenden Aufstiegs erworbene Entgeltgruppe bei der Zuordnung der Entgeltgruppe bei dem neuen Arbeitgeber unberücksichtigt.
Diese Grundregelung hat zur Folge, dass kein Beschäftigter, bei dem bei der Überleitung hinsichtlich der Eingruppierung ein Zeit- bzw. Bewährungsaufstieg entweder sofort oder später nach § 8 TVÜ-L berücksichtigt wird, den Arbeitgeber wechselt, da dies mit erheblichen Einkommenseinbußen verbunden wäre. Dies führte zur Zementierung der Beschäftigungssituation wie auch zu Schwierigkeiten bei der Personalgewinnung. Dem wurde mit Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 1. März 2009 in § 17 Abs. 7 Satz 2 TVÜ-Länder Rechnung getragen. Die Änderung in § 17 Abs. 7 Satz 2 TVÜ-Länder ermöglicht in den Fällen des § 16 Abs. 2a TV-L die Eingruppierung in die in dem unmittelbar vorhergehenden Arbeitsverhältnis erworbene Entgeltgruppe, sofern das unmittelbar vorhergehende Arbeitsverhältnis vor dem 1. November 2006 begründet worden ist. Diese Regelung gilt nunmehr auch nach Inkrafttreten der Entgeltordnung weiter.
Voraussetzungen sind:
Eine Einstellung in "unmittelbarem Anschluss"
Dies liegt nur dann vor, wenn zwischen der Beendigung des vorhergehenden Arbeitsverhältnisses und der Begründung des neuen Arbeitsverhältnisses keine Unterbrechung liegt. Als unschädlich anzusehen ist, wenn zwischen dem Ausscheiden aus dem vorhergehenden Arbeitsverhältnis und dem Abschluss des neuen Arbeitsverhältnisses allgemein arbeitsfreie Tage an Wochenenden oder Feiertage liegen.
Fälle des § 16 Abs. 2a TV-L
Es muss sich um ein Arbeitsverhältnis handeln, das
- mit einem Arbeitgeber, der Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) oder eines Mitgliedverbands der TdL ist oder
- mit einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber
vereinbart war.
Andere öffentliche Arbeitgeber i. S. d. § 16 Abs. 2a TV-L sind insbesondere der Bund, Arbeitgeber, die Mitglied in der VKA sind, sowie sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts.
Ein mit dem TV-L vergleichbarer Tarifvertrag liegt vor, wenn er im Wesentlichen annähernd gleiche Inhalte wie der TV-L hat, insbesondere bei den Entgeltregelungen (Tabelle, Stufenanzahl und -laufzeit), keine Bewährungs-, Tätigkeits- und Zeitaufstiege, keine familienbezogenen Entgeltbestandteile) und die Eingruppierung (unter Berücksichtigung der Regelungen im TVÜ-Länder) im Wesentlichen gleich geregelt ist, was z. B. beim Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Kommunen wie des Bundes (TVöD) der Fall ist, nicht aber beim BAT oder beim TV-V.
Die Arbeitsvertragsrichtlinien von Diakonie und Caritas stellen keine Tarifverträge dar, werden also vom Wortlaut des § 16 Abs. 2a TV-L nicht erfasst. Sofern die Arbeitsvertragsrichtlinien mit dem TV-L vergleichbar sind, bestehen jedoch nach Verlautbarung der Länder keine Bedenken, wenn in Einzelfällen etwa zur Personalgewinnung von der Möglichkeit der Anrechnung der erworbenen Entgeltgruppe wie auch der Stufenberücksichtigung Gebrauch gemacht wird.
Als Rechtsfolge bei Vorliegen dieser Voraussetzungen kann die Eingruppierung unter Anwendung der Anlage 2 TVÜ-Länder – also der Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen für am 31. Oktober /1. November 2006 vorhandene Beschäftigte – und nicht nach der an und für sich maßgebenden Anlage 4, die die (vorläufige) Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen für nach dem 21.. Oktober 2006 stattfindende Eingruppierungsvorgänge bestimmt. Hierbei ist es unerheblich, ob die Entgeltgruppe im vorhergehenden Arbeitsverhältnis durch die Zuordnung im Rahmen der Überleitung bestimmt worden ist oder der neu einzustellende Beschäftigte die Entgeltgruppe im Rahmen eines nachfolgenden Bewährungs- oder Fallgruppenaufstiegs erworben hat.
Obgleich es heißt, dass "in den Fällen des § 16 Abs. 2a TV-L es nicht erforderlich ist, dass auch von der dort geregelten Stufenanrechnung tatsächlich Gebrauch gemacht wird". Möglich ist also die Eingruppierung des Beschäftigten in die Entgeltgruppe, die er auch im vorhergehenden Arbeitsverhältnis innehatte, ohne dass gleichzeitig Stufen ganz oder teilweise für die Stufenfindung angerechnet werden müssen.
Falls im vorhergehenden Arbeitsverhältnis ein Bewährungs-, Tätigkeits- oder Zeitaufstieg zwar ansteht, aber noch nicht vollzogen ist, wird dieser anstehende Aufstieg gemäß § 17 Abs. 7 Satz 2 TVÜ-Länder in dem neuen Arbeitsverhältnis nicht weitergeführt.
Nicht erforderlich ...