Entscheidungsstichwort (Thema)

Genehmigung einer Stiftung

 

Nachgehend

BVerwG (Urteil vom 12.02.1998; Aktenzeichen 3 C 55.96)

 

Tenor

Der Beklagte wird verpflichtet, die Franz-Schönhuber-Stiftung zu genehmigen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der beizutreibenden Kosten vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Genehmigung einer sogenannten parteinahen Stiftung im Wege der Untätigkeitsklage.

Im Oktober 1989 übersandte der designierte Vorsitzende der zu gründenden Stiftung dem für Bonn als geplantem Sitz der Stiftung zuständigen Regierungspräsidenten Köln den Entwurf einer Stiftungsurkunde und einer Stiftungssatzung mit der Bitte, die Genehmigungsfähigkeit zu prüfen. Die Stiftung sollte den Namen Carl-Schurz-Stiftung führen. Nachdem der Regierungspräsident Köln mit Schreiben vom 19. Februar 1990 um verschiedene Änderungen gebeten hatte, beantragten die Klägerin und zwei Privatpersonen als Stifter mit Schreiben vom 24. April 1990 unter Einreichung der geänderten Unterlagen die Genehmigung der Stiftung mit einem Barvermögen von 105.000,00 DM. Die Stiftungsurkunde enthielt folgende Ausführungen zum Stiftungszweck:

Geleitet von dem Wunsch, die republikanischen Ideen im deutschen Volke zu stärken und einig in dem Bestreben, eine Politik zu fördern, die die staatliche Einheit des deutschen Volkes in Freiheit vollendet, errichten die Unterzeichneten hierdurch … die Carl-Schurz-Stiftung … Zweck der Stiftung ist es, politisches Wissen zu vermitteln, die staatsbürgerliche Bildung des deutschen Volkes auf demokratischer und republikanischer Grundlage zu fördern, das Bewußtsein von der Einheit der Nation in allen ihren Teilen wachzuhalten und auf die friedliche Überwindung der staatlichen Teilung Deutschlands hinzuwirken.

§ 2 der Stiftungssatzung lautet wie folgt:

Gemeinnütziger Zweck der Stiftung

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  2. Zweck der Stiftung ist es, politisches Wissen zu vermitteln, die staatsbürgerliche Bildung des deutschen Volkes auf demokratischer und republikanischer Grundlage zu fördern, das Bewußtsein von der Einheit der Nation in allen ihren Teilen wachzuhalten und auf die friedliche Überwindung der staatlichen Teilung Deutschlands hinzuwirken.
  3. Zur Verwirklichung dieses Zwecks wird die Stiftung vor allem

    1. Ausbildungsstätten schaffen und ein politisches Bildungswerk errichten,
    2. Kurse, Vorträge und Seminare zur politischen Bildung veranstalten,
    3. eine politische Akademie errichten, die die Grundlagen und die Wirksamkeit republikanischer Politik wissenschaftlich erforscht und Entscheidungsgrundlagen für politisches Handeln ausarbeitet
    4. wissenschaftliche Untersuchungen, insbesondere Grundlagenforschung für die Aufgaben der Stiftung, entweder selbst durchführen oder aber durch Förderung fremder Institutionen finanziell und ideell unterstützen
    5. im Sinne der Völkerverständigung den Dialog mit politisch relevanten Kräften des Auslandes führen und den friedlichen Ausgleich zwischen den europäischen Völkern durch internationale Begegnungen und einen grenzüberschreitenden Jugendaustausch fördern
    6. die wissenschaftliche Aus- und Fortbildung begabter und charakterlich geeigneter junger Menschen fördern
    7. durch Veranstaltungen und Unterstützung von Künstlern Kultur und Brauchtum fördern sowie durch Erhaltung und Pflege von Kulturwerken und Denkmälern das Bewußtsein der geschichtlichen Identität des deutschen Volkes stärken
    8. soziale Selbsthilfeeinrichtungen fördern und die sozialen und kulturellen Belange ethnischer Minderheiten, insbesondere deutscher Volksgruppen im Ausland, unterstützen
    9. Publikationen zur staatsbürgerlichen Bildung herausgeben und die Ergebnisse ihrer Arbeit der Öffentlichkeit zugänglich machen.

In den folgenden Monaten wurde ein Schriftwechsel über erforderliche Änderungen sowie über die Namensgebung geführt, da sich andere Träger des Namens „Carl-Schurz” gegen eine Verwendung dieses Namens durch die Klägerin wandten. Wegen der seit dem 3. Oktober 1990 erreichten staatlichen Einheit Deutschlands verzichteten die Stifter in der Satzung und im weiteren Verlauf des Verfahrens dann auch in der Stiftungsurkunde auf die Formulierung „und auf die friedliche Überwindung der staatlichen Teilung Deutschlands hinzuwirken.” Zu einer Namensänderung waren sie nicht bereit. Daraufhin leitete der Regierungspräsident Köln den Genehmigungsantrag am 31. Oktober 1990 an den Beklagten weiter. In seinem Bericht führte er aus, daß die Stiftung wegen der Namensgebung nicht genehmigungsfähig sei. Diese würde Rechte anderer verletzen, Anlaß zu Verwechslungen geben und damit im Sinne von § 4 Abs. 1 des Stiftungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (StiftG NW) das Gemeinwohl gefährden. Der Beklagte übertrug dem Regierungspräsidenten Köln im November 1990 gemäß § 3 StiftG NW die Befugnis zur Versagung der Genehmigung unter Hinweis auf die be...

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