Entscheidungsstichwort (Thema)

Beihilfe

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 21.12.2000; Aktenzeichen 2 BvR 2318/97)

BVerwG (Urteil vom 16.10.1997; Aktenzeichen 2 C 30.96)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Haßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Gewährung einer Beihilfe.

Der Kläger war bis zum … als … im … tätig. Vom … bis … war er Mitglied des … 1988 wurde er auf seinen Antrag aus dem Beamtenverhältnis entlassen. Ab … war er als Geschäftsführer der … tätig, an der die Stadt … 60 % der Gesellschaftsanteile hält und das Land Hessen 40 %. Mit Vertrag vom … wurde das Anstellungsverhältnis mit Wirkung vom … aufgelöst. Ab diesem Zeitpunkt garantierte die Gesellschaft dem Kläger Gesamtversorgungsbezüge in Höhe von 60,5 % der jeweiligen Bezüge nach Besoldungsgruppe B 10 BBesG einschließlich Ortszuschlag der Stufe 2 und der jährlichen Sonderzuwendung. Wegen der Einzelheiten wird auf § 3 des Vertrags verwiesen. Im übrigen wurde für die Regelung der Versorgung die Geltung der Abschnitte III und VIII des Beamtenversorgungsgesetzes vereinbart. Die Leistungen an den Kläger betrugen unter Einbeziehung des Weihnachtsgeldes rund 9.000 DM monatlich. Bis zum 31.05.1989 erhielt der Kläger darüberhinaus eine monatliche Abfindung in Höhe der Differenz zu den vollen Bezügen nach B 10. Vom … bis … war der Kläger bei der Fa. … und vom … bis … bei der Firma … als Angestellter tätig. Die monatliche Vergütung hierfür belief sich auf 5.000 DM.

Mit Antrag vom 27.07.1991 machte der Kläger bei der Kanzlei des … Beihilfeansprüche geltend. Dabei gab er neben den Einkünften bei der … in Höhe von 5.000 DM Versorgungsbezüge in Höhe von 13.430 DM an und zwar 9.030 DM von der … und 4.400 DM aus dem Abgeordnetenverhältnis. Nach ausführlicher Erörterung, ob es sich bei den Bezügen von der … um Versorgungsbezüge oder um § 2 Abs. 5 HBeihVO unterfallende Einkünfte aus einer Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes handele, lehnte der … mit Bescheid vom … die Gewährung einer Beihilfe ab.

Den Widerspruch des Klägers wies er mit Bescheid vom … zurück. Nach § 19 Abs. 1 HessAbgG 1985 i.V.m. § 38 Abs. 2 Hess-AbgG 1989 habe der Kläger einen Anspruch auf einen ungekürzten Zuschuß zu den notwendigen Kosten im Krankheitsfall in sinngemäßer Anwendung der Beihilfevorschriften für Landesbeamte. Dazu gehöre auch § 2 Abs. 5 HBeihVO, wonach Versorgungsempfängern die Beihilfe versagt werden könne, wenn sie neben ihren Versorgungsbezügen Einkünfte aus einer Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes haben, welche die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung übersteige.

Wenn § 19 Abs. 1 HessAbgG 1985 von einem „ungekürzten” Zuschuß spreche, so sei damit nicht § 2 Abs. 5 HBeihVO gemeint, bei dem es sich nicht um eine Kürzungsvorschrift, sondern um eine Ausschlußvorschrift handele. Daß nach dem Wortlaut des § 19 Abs. 1 HessAbgG 1985 Versorgungsempfänger einen Zuschuß „erhalten”, schließe nicht aus, daß bei bestimmten Fallgestaltungen ein Anspruch im Einzelfall versagt werde. Hiervon werde der generelle Beihilfeanspruch nicht berührt.

Bei den Einkünften, die der Kläger von der … erhalte, handele es sich nicht um Versorgungsbezüge, da sie nicht von einem öffentlich-rechtlichen Leistungsträger erbracht würden.

Ob die Tätigkeit aktuell noch ausgeübt werde, sei für die Anwendung der Bestimmung ohne Belang, da sie allein auf die finanzielle Lage des Versorgungsempfängers abstelle. Sowohl die Einkünfte während der aktiven Tätigkeit als auch die Einkünfte nach der aktiven Tätigkeit seien solche aus einer Tätigkeit i.S.d. § 2 Abs. 5 HBeihVO.

Am 11.07.1992 hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Auffassung, der geltend gemachte Beihilfeanspruch stehe ihm zu, da die Verweisung in § 19 Abs. 1 HessAbgG 1985 auf die Beihilfevorschriften nicht § 2 Abs. 5 HBeihVO umfasse. Hilfsweise beruft er sich auf die Nichtigkeit der Vorschrift sowie darauf, daß ihre Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt seien. Hierzu trägt er im wesentlichen vor:

§ 19 Abs. 1 HessAbgG 1985 enthalte die vollständige und abschließende nähere Bestimmung der Voraussetzungen des Beihilfeanspruchs der Abgeordneten und ehemaligen Abgeordneten. Dieser sei allein an den Status als Mitglied oder ehemaliges Mitglied des … geknüpft. Da § 2 Abs. 5 HBeihVO sachlich zu den anspruchsbegründenden Regelungen gehöre, gelte er nicht für Abgeordnete. Auch vom Wortlaut der Verweisung her könne § 2 Abs. 5 HBeihVO keine Anwendung finden, da § 19 Abs. 1 HessAbgG 1985 nur auf die Vorschriften für Landesbeamte Bezug nehme, es sich bei § 2 Abs. 5 HBeihVO aber um eine Beihilfevorschrift ausschließlich für Versorgungsempfänger handele und sowohl das Hessische Beamtengesetz als auch die Hessische Beihilfeverordnung b...

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