Zuschläge für die besonderen Aufgaben als Brustzentrum nur bei speziellem Versorgungsauftrag
Die Klägerin ist Trägerin eines Krankenhauses in Goslar, das im Jahr 2009 unter anderem mit einer Fachabteilung für Frauenheilkunde im Krankenhausplan des Landes Niedersachsen aufgeführt wurde. Die Klägerin betreibt in dem Krankenhaus ein von der Deutschen Krebsgesellschaft und der Deutschen Gesellschaft für Senologie zertifiziertes Brustzentrum, in dem Krebserkrankungen der weiblichen Brust behandelt werden.
Krankenkassen lehnten Zuschlag für Brustzentrum ab
Im Rahmen der mit den gesetzlichen Krankenkassen geführten Entgeltverhandlungen für den Vereinbarungszeitraum 2009 konnte keine Einigung über den von ihr begehrten Zuschlag für die besonderen Aufgaben als Brustzentrum erzielt werden. Die daraufhin angerufene Landesschiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze wies den Antrag der Klägerin auf Festsetzung eines Zuschlags zurück. Der Beklagte genehmigte die Schiedsstellenentscheidung. Die hiergegen gerichtete Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg.
Spezieller Versorgungsauftrag für Krankenhaus notwendig
Das Bundesverwaltungsgericht hat auch die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass in Bezug auf das von der Klägerin betriebene Brustzentrum die Voraussetzungen für einen Zuschlag nach § 5 Abs. 3 KHEntgG nicht vorlagen. Nach den Vorschriften des Krankenhausentgeltgesetzes können Vergütungen nur für Krankenhausleistungen gewährt werden, die von dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses umfasst sind. Das Oberverwaltungsgericht hat für das Revisionsverfahren verbindlich festgestellt, dass der Klägerin für das Jahr 2009 die besonderen Aufgaben eines Brustzentrums weder im Krankenhausplan des Landes noch sonst durch eine Entscheidung des Landes oder im Rahmen einer ergänzenden Vereinbarung nach § 109 Abs. 1 Satz 5 SGB V zugewiesen waren. Ihr fehlte deshalb der erforderliche Versorgungsauftrag für diese Aufgaben. Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Aufnahme in den Landeskrankenhausplan mit der Fachrichtung Frauenheilkunde nicht genügte, um einen Versorgungsauftrag für die besonderen Aufgaben des Brustzentrums zu begründen, sondern es dazu eines speziellen Versorgungsauftrags bedurft hätte.
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 8.9.2016, 3 C 6.15)
-
Kommunale Forderungen und Forderungsmanagement
111
-
Kommunale Insolvenz
1061
-
Neues Umsatzsteuerrecht für Kommunen – die nochmalige Verlängerung der Übergangsfrist kommt!
33
-
Was ist und warum braucht man eine kommunale Jahresabschlussanalyse?
28
-
Bund der Steuerzahler rügt hohe Beamtenpensionen
27
-
Juristische Personen des öffentlichen Rechts als Unternehmer
19
-
Schlechte Zahlungsmoral der Kommunen?
19
-
Welche Rolle spielen Kennzahlen für eine Jahresabschlussanalyse?
18
-
Umsatzbesteuerung der Leistungen der öffentlichen Hand
16
-
Wert- und Rahmengebühren in Baugenehmigungsverfahren
10
-
Outsourcing von Forderungsmanagement
18.11.2024
-
Kommunale Forderungen und Forderungsmanagement
18.11.2024
-
Interkommunale Kooperation im Forderungsmanagement
18.11.2024
-
Optimierung der Geschäftsprozesse und Workflows
18.11.2024
-
Staatsdefizit im ersten Halbjahr 2024 leicht gesunken
29.08.2024
-
Streit um mehr Personal und Geld für Kitas
27.05.2024
-
Kabinett bringt Krankenhausreform auf den Weg
16.05.2024
-
Kommunen im Jahr 2023 erstmals seit 2011 mit Finanzierungsdefizit
05.04.2024
-
Wie sollte man mit Kennzahlen im Rahmen einer Jahresabschlussanalyse grundsätzlich arbeiten?
01.12.2023
-
Was ist und warum braucht man eine kommunale Jahresabschlussanalyse?
01.12.2023