Abhängen eines Fotos des Bundespräsidenten ist Dienstvergehen
Gegen einen Beamten beim Bundesnachrichtendienst (BND) wurde ein Disziplinarverfahren geführt. Hintergrund: Im Gemeinschaftsraum hing ein Foto des damaligen Bundespräsidenten Wulff an der Wand, welches der Beamte aus Kritik an der seiner Ansicht nach zu defensiven Haltung des Bundespräsidenten zum Islam sowie aufgrund der aufkommenden Korruptionsvorwürfe abhängte und es in die Teeküche der Dienststelle legte. Nachdem ein Bediensteter das Bild wieder im Gemeinschaftsraum aufgehängt hatte, hängte der Beamte das Bild erneut ab. Dieses Mal verbrachte er es in die Asservaten-/Abstellkammer. Der BND sprach nach Anhörung des Beamten eine Disziplinarmaßnahme in Form der Kürzung von Dienstbezügen aus. Nach Zurückweisung seines Widerspruchs erhob der Beamte Klage. In der Klageschrift bezeichnete er das Bild des Bundespräsidenten als „nicht benötigten“ Gegenstand.
Meinungsfreiheit durch Treuepflicht der Beamten eingeschränkt
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) sah in dem Verhalten des Klägers ein Dienstvergehen. Zwar steht auch Beamten als Staatsbürger das Recht zur freien Meinungsäußerung aus Art. 5 GG zu. Allerdings wird dieses Recht eingeschränkt durch die Treuepflicht der Beamten (Art. 33 Abs. 5 GG). Das mehrfache Abhängen des Fotos kann den Eindruck erwecken, der Beamte werde bei seiner Amtsführung nicht loyal gegenüber seinem Dienstherrn sein, wodurch er das Vertrauen der Bevölkerung in die Verwaltung des demokratischen Rechtsstaats untergräbt. Er ist zur Mäßigung und Zurückhaltung bei politischer Betätigung sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verpflichtet.
Kürzung der Dienstbezüge um ein Zehntel für drei Monate
Das BVerwG verhängte eine mittelschwere Disziplinarmaßnahme und kürzte die Dienstbezüge des Beamten um ein Zehntel für drei Monate. Da der Kläger zwischenzeitlich in Ruhestand getreten war, erfolgte eine entsprechende Kürzung des Ruhegehalts. Als Begründung stützte sich das Gericht darauf, dass der achtlose Umgang mit dem Foto des amtierenden Bundespräsidenten als Zeichen des Protests und des privaten Vorbehalts gegen den höchsten Repräsentanten des Staates nicht als Bagatelle angesehen werden kann.
Gründung einer paramilitärischen Gruppe nicht nachgewiesen
Ursprünglich wurde bereits vor diesem Vorfall ein Disziplinarverfahren gegen den Beamten eingeleitet: Der BND erhielt Informationen darüber, dass der Beamte wegen des drohenden „Untergangs“ der BRD eine paramilitärische Gruppe gründen wolle und zu diesem Zweck Waffen gehortet und kistenweise vergraben habe. Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wurde die Wohnung des Beamten durchsucht, der Telefon-, Post-, E-Mail und Bankverkehr über drei Monate lang überwacht und seine Autofahrten mittels heimlich installierter Peilsender kontrolliert. Mangels Hinweis auf ein strafbares Verhalten wurde das Ermittlungsverfahren jedoch eingestellt.
(BVerwG, Urteil v. 31.8.2017, 2 A 6.15)
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