Arbeitgeber muss Kosten einer aussichtslosen Rechtsverfolgung nicht tragen
Ein Rechtsanwalt hatte einen im Jahr 2013 gewählten Betriebsrat im Wahlanfechtungsverfahren vertreten, nachdem das Arbeitsgericht die Betriebsratswahl für unwirksam erklärt hatte. Als beim Landesarbeitsgericht (LAG) Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts eingelegt wurde, beschloss der Betriebsrat Neuwahlen durchzuführen und hierzu einen Wahlvorstand zu bestellen. Die Beschwerde wurde vom LAG zurückgewiesen und eine Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Hiergegen legte der Betriebsrat, vertreten durch den Rechtsanwalt, Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht (BAG) ein.
Im März 2014 fand die Neuwahl des Betriebsrats statt. Einen Monat später teilte der Betriebsrat im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren mit, die Beschwerde werde weder begründet noch zurückgenommen. Die Beschwerde wurde schließlich vom BAG als unzulässig verworfen. Für die Kosten des Verfahrens kam die Arbeitgeberin für die Vertretung des Betriebsrats im Wahlanfechtungsverfahren in 1. und 2. Instanz, jedoch nicht im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf. Daraufhin trat der Betriebsrat seinen Freistellungsanspruch gegen die Arbeitgeberin an den Rechtsanwalt ab, der von der Arbeitgeberin daraufhin die Zahlung von 1.666,95 EUR zzgl. Zinsen verlangte. Er begründete dies damit, dass der Betriebsrat seine Beauftragung für erforderlich halten durfte, um den Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses des Landesarbeitsgerichts über die Wahlanfechtung zu verhindern, denn nur so könne eine betriebsratslose Zeit vermieden und die Geschäfte weitergeführt werden.
Keine Kostentragungspflicht des Arbeitgebers bei aussichtsloser Rechtsverfolgung
Das BAG entschied, dass der Rechtsanwalt keinen Zahlungsanspruch gegen die Arbeitgeberin hat, denn der Betriebsrat selbst hatte keinen Anspruch auf Freistellung von den im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren entstandenen Rechtsanwaltskosten, den er an den Rechtsanwalt hätte abtreten können.
Das BAG führte hierzu aus, dass der Arbeitgeber zwar grundsätzlich die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt (§ 40 Abs. 1 BetrVG). Hierzu zählen nach ständiger Rechtsprechung auch die Kosten eines Rechtsanwalts, dessen Heranziehung der Betriebsrat in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren für erforderlich halten durfte. Bei der Frage bzw. Entscheidung, ob die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts erforderlich ist, steht dem Betriebsrat ein Beurteilungsspielraum zu. Er hat hierbei die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts einerseits sowie die berechtigten Interessen des Arbeitgebers andererseits gegeneinander abzuwägen. Dabei muss er die Maßstäbe einhalten, die er anwenden würde, wenn er selbst die Kosten tragen müsste. Die Prüfung der Erforderlichkeit der Rechtsverfolgung muss hierbei grundsätzlich für jeden Rechtszug gesondert vorgenommen werden.
Offensichtlich aussichtslose Rechtsverfolgung des Betriebsrats
Bei einer offensichtlich aussichtslosen oder mutwilligen Rechtsverfolgung des Betriebsrats entfällt eine Kostentragungspflicht des Arbeitgebers. Dies sei, so das BAG, dann der Fall, wenn die Rechtslage unzweifelhaft sei und das eingeleitete Beschlussverfahren zu einem Unterliegen des Betriebsrats führen müsse oder wenn das Interesse des Arbeitgebers an der Begrenzung seiner Kostentragungspflicht missachtet werde. Nach diesen Grundsätzen hat nach Ansicht des BAG der Betriebsrat im hier vorliegenden Fall keinen Anspruch auf Freistellung von den im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren entstandenen Rechtsanwaltskosten. Die Nichtzulassungsbeschwerde sei offensichtlich aussichtslos gewesen und es wurden auch keine Gründe vorgetragen, die die Zulassung der Rechtsbeschwerde hätten rechtfertigen können. Stattdessen habe der Betriebsrat die Nichtzulassungsbeschwerde nur zum Zweck des Aufschubs der Rechtskraft des Beschlusses des Landesarbeitsgerichts in dem Wahlanfechtungsverfahren eingelegt, um die Fortführung der Geschäfte des Betriebsrats bis zur Neuwahl zu sichern. Dies wahre jedoch nicht das berechtigte Kosteninteresse des Arbeitgebers.
(BAG, Beschluss v. 22.11.2017, 7 ABR 34/16)
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