Entschädigungsanspruch wegen Diskriminierung in der Schwangerschaft
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) beschäftigte sich mit dem Fall einer Arbeitnehmerin, die zwar keinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz hatte, weil sie in einem Kleinbetrieb arbeitete, die aber unter den besonderen Kündigungsschutz des § 9 MuSchG fiel.
Weil im vorliegenden Fall besondere Umstände hinzutraten, stellte das Gericht fest, dass der schwangeren Frau Entschädigungsansprüche gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitnehmer zustanden.
Arbeitgeber wollte Beschäftigungsverbot nicht akzeptieren
Anfang Juli 2011 wurde aus medizinischen Gründen ein Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG für die Arbeitnehmerin ausgesprochen. Dem Ansinnen des Arbeitgebers, dieses Beschäftigungsverbot nicht zu beachten, widersetzte sich die Arbeitnehmerin. Am 14.7.2011 wurde festgestellt, dass ihre Leibesfrucht abgestorben war. Für den damit notwendig gewordenen Eingriff wurde die Klägerin auf den 15.7.2011 ins Krankenhaus einbestellt. Sie unterrichtete den Arbeitgeber von dieser Entwicklung noch am 14.7.2011 und fügte hinzu, dass sie nach der Genesung einem Beschäftigungsverbot nicht mehr unterliegen werde. Die Beklagte sprach umgehend eine fristgemäße Kündigung aus und warf diese noch am 14. Juli in den Briefkasten der Klägerin. Dort entnahm sie die Klägerin nach ihrer Rückkehr aus dem Krankenhaus am 16.7.2011.
BAG: Schadensersatzansprüche wegen Diskriminierung nach AGG
Der 8. Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts, das der Klägerin eine Entschädigung in Höhe von 3.000 EUR zugesprochen hatte, bestätigt. Die Klägerin wurde wegen ihrer Schwangerschaft vom Arbeitgeber ungünstiger behandelt und daher wegen ihres Geschlechtes benachteiligt, § 3 Abs. 1 Satz 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) in Verbindung mit § 1 AGG.
Dies ergibt sich schon aus dem Verstoß der Beklagten gegen das Kündigungsverbot aus § 9 MuSchG. Da Mutter und totes Kind noch nicht getrennt waren, bestand noch die Schwangerschaft im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung. Auch der Versuch, die Arbeitnehmerin zum Ignorieren des Beschäftigungsverbotes zu bewegen und der Ausspruch der Kündigung noch vor der künstlich einzuleitenden Fehlgeburt indizieren die ungünstigere Behandlung der Frau wegen ihrer Schwangerschaft.
Der besondere, durch § 3 Abs. 1 AGG betonte Schutz der schwangeren Frau vor Benachteiligungen führt jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden auch zu einem Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG. Dies ist unabhängig von der Frage zu sehen, ob und inwieweit Kündigungen auch nach den Bestimmungen des AGG zum Schutz vor Diskriminierungen zu beurteilen sind (BAG, Urteil v. 12.12.2013, 8 AZR 838/12).
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