Betriebsrat bekommt kein Geld für private Fahrt zum Betrieb

Ein Betriebsrat hat keinen Anspruch auf Freizeitausgleich oder Vergütung für außerhalb der Arbeitszeit liegende Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb, auch wenn er sie zur Wahrnehmung der Betriebsratstätigkeit unternimmt. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Die Klägerin ist Betriebsratsmitglied. Im Jahr 2012 hat sie an drei ordentlichen Betriebsratssitzungen teilgenommen, die außerhalb ihrer Arbeitszeit stattfanden. Sie wandte hierfür 3 Stunden für die Fahrt von ihrer Wohnung zum Betrieb und zurück auf. Hierfür verlangte sie nun eine Vergütung nach § 37 Abs. 3 BetrVG.

Der Beklagte verweigerte dies mit dem Hinweis darauf, dass es sich bei dem Betriebsratsamt um ein unentgeltliches Ehrenamt handelt. Aufgrund dessen könne die Klägerin in der arbeitsfreien Zeit weder durch ihre Betriebsratstätigkeit noch durch die Fahrtzeiten zusätzliche Vergütungsansprüche erwerben.

BAG: Kein Vergütungsanspruch nach § 37 Abs. 3 BetrVG

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Klage abgewiesen.

Zwar können nach § 37 Abs. 3 BetrVG Wege-, Fahrt- und Reisezeiten, die ein Betriebsratsmitglied zur Erfüllung erforderlicher betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben außerhalb seiner Arbeitszeit aufwendet, einen Anspruch auf Freizeitausgleich oder einen Vergütungsanspruch auslösen, wenn sie mit der Durchführung der ihnen zugrundeliegenden Betriebsratstätigkeit in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang stehen.

Betriebsratsmitglieder dürfen nicht benachteiligt, aber auch nicht bevorzugt werden

Jedoch ist hierbei die Vorschrift des § 78 Satz 2 BetrVG zu beachten, wonach Betriebsratsmitglieder wegen ihrer Betriebsratstätigkeit nicht benachteiligt, aber auch nicht begünstigt werden dürfen. Aufgrund dessen dürfen laut Auffassung des BAG für die Bewertung von Fahrtzeiten, die ein Betriebsratsmitglied zur Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben aufwendet, keine anderen Maßstäbe gelten als für Fahrtzeiten, die ein Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Arbeitspflicht aufwendet. Deshalb kann die zur Wahrnehmung von für Betriebsratstätigkeit erforderlichen Fahrzeiten keinen Anspruch auf Freizeitausgleich oder Vergütungsanspruch auslösen, wenn entsprechende Fahrzeiten von Arbeitnehmern im Zusammenhang mit der Erfüllung der Arbeitspflicht selbst auch nicht vergütungspflichtig sind. Da Wegezeiten von Arbeitnehmern ohne Betriebsratsmandat von der Wohnung zur Betriebsstätte in der Regel nicht als Arbeitszeit zu vergüten sind, weil sie regelmäßig die Privatsphäre des Arbeitnehmers betreffen, steht auch hier der Klägerin keine Vergütung für die angefallenen Fahrzeiten zwischen ihrer Wohnung und dem Betrieb zu (BAG, Urteil v. 27.7.2016, 7 AZR 255/14).

 

§ 37 Abs. 3 BetrVG lautet:

3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.


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