BMI-Rundschreiben zu Änderungen in der Zusatzversorgung
Durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie vom 21.12.2015 (BGBl. I S. 2553) wurde die gesetzliche Unverfallbarkeitsfrist von Betriebsrentenansprüchen von bisher fünf auf drei Jahre verkürzt. Das Gesetz tritt am 1.1.2018 in Kraft und hat Auswirkungen auf die Versicherungspflicht von Beschäftigten.
Verkürzung der Unverfallbarkeitsfrist gilt auch für Tarifbeschäftigte des Bundes
Die gesetzliche Verkürzung der Unverfallbarkeitsfrist im BetrAVG ist auch bei der tarifvertraglichen Zusage einer Betriebsrente nach dem ATV für die Tarifbeschäftigten des Bundes zu beachten. So können ab Februar 2016 eingestellte Beschäftigte eine nach Betriebsrentengesetz unverfallbare Anwartschaft erwerben, obwohl die bisherige Unverfallbarkeitsfrist von fünf Jahren und die damit korrespondierende tarifvertragliche Wartezeit nach § 6 ATV von 60 Umlage-/Beitragsmonaten noch nicht erfüllt sind.
Wegen der unmittelbaren Geltung der gesetzlichen Neuregelung für die Tarifbeschäftigten des Bundes kann die Verkürzung der Unverfallbarkeitsfrist in folgenden Fällen bereits jetzt Auswirkungen auf die Frage der Pflichtversicherung in der VBL haben:
- Versicherungspflicht von Beschäftigten, die aufgrund ihres Alters die Wartezeit nicht mehr erfüllen können (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b ATV).
- Versicherungspflicht von Wissenschaftlern (§ 2 Abs. 2 ATV).
Keine Versicherungspflicht älterer Beschäftigter
Beschäftigte, die die Wartezeit von 60 Umlage-/Beitragsmonaten bis zum Erreichen des Alters für eine abschlagsfreie Regelaltersrente nicht mehr erfüllen können, sind nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b ATV von der Versicherungspflicht ausgenommen.
Die Ausnahme von der Pflichtversicherung ist gerechtfertigt, weil diese Beschäftigten grundsätzlich keine unverfallbaren Anwartschaften mehr erwerben können und sie durch eine Pflichtversicherung erheblich belastet würden.
Wird das Arbeitsverhältnis befristet, ist danach zu unterscheiden, ob die Wartezeit/ Unverfallbarkeitsfrist wegen der Befristung oder wegen der Zeitspanne bis zum Beginn einer abschlagsfreien Regelaltersrente nicht erfüllt werden kann.
Wahlrecht für befristet beschäftigte Wissenschaftler
Befristet beschäftigte Wissenschaftler, die aufgrund der Dauer ihres Arbeitsverhältnisses die Wartezeit von 60 Umlage-/Beitragsmonaten nicht erfüllen können, sind nach § 2 Abs. 2 ATV auf ihren Antrag von der Pflichtversicherung ausgenommen und stattdessen in der freiwilligen Versicherung anzumelden. Voraussetzung ist, dass bisher keine Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung bestanden hat. Bei den befristet beschäftigten Wissenschaftlern stellt sich nicht die Frage des „Ob“ einer betrieblichen Altersversorgung, sondern nur die Frage des „Wie“ (Pflichtversicherung oder freiwillige Versicherung). Das Wahlrecht zwischen beiden Alternativen liegt beim Beschäftigten.
Sonstige Änderungen des Betriebsrentengesetzes
Weitere Änderungen des Betriebsrentengesetzes durch das Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie betreffen das sog. Mindestalter, die Anwartschaftsdynamik
oder auch Informationspflichten.
- Das gesetzliche Mindestalter, das zum Erwerb einer unverfallbaren Anwartschaft vollendet sein muss, wurde vom 25. auf das 21. Lebensjahr herabgesetzt. In der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes beträgt das Mindestalter 17 Jahre, so dass die Änderung keine Auswirkungen hat.
- Von den Regelungen zur verbesserten Anwartschaftsdynamik dürfte die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ebenfalls nicht betroffen sein, da das Punktemodell mit der vereinbarten Garantieverzinsung eine Verzinsung im Sinne von § 2a Abs. 2 Ziff. 1 Buchst. b BetrAVG enthält, die auch ausgeschiedenen Beschäftigten zugutekommt.
- In § 4a BetrAVG wurden zudem die Auskunftspflichten für die Pensionskassen erweitert. Insbesondere muss der Versorgungsträger auf Verlangen mitteilen, wie sich die Höhe der Betriebsrente bis zum Rentenbeginn entwickelt, wenn der Beschäftigte über seinen Arbeitgeber versichert ist und weitere Anwartschaften erwirbt. Die VBL ist bereits heute in der Lage, diese erweiterten Auskunftspflichten zu erfüllen.
Zu weiteren Einzelheiten und Beispielen vgl. das BMI-Rundschreiben vom 10.10.2016.
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