Sonderurlaub für Bundesbeamte wegen Kinderbetreuung
Laut einem Rundschreiben des Bundesinnenministeriums vom 20.7.2020 kann Beamtinnen und Beamten unter folgenden Voraussetzungen für die Kinderbetreuung zeitlich befristet (vom 10. April 2020 bis einschließlich 31. Dezember 2020) Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge nach § 22 Abs. 2 SUrlV von insgesamt bis zu 34 Arbeitstagen (bei einer 5-Tage-Woche) gewährt werden:
- Tatsächliche Schließung einer Gemeinschaftseinrichtung, wie Kindertagesstätte, Tagesgroßpflegestelle, Eltern-Kind-Initiative (o. ä.) oder Schule, in Reaktion auf die Ausbreitung von „COVID-19“, soweit eine Schließung nicht ohnehin wegen der Schulferien bzw. innerhalb der geplanten Schließzeiten erfolgen würde.
- Die von der Schließung betroffenen Kinder sind unter 12 Jahre alt oder behindert und auf Hilfe angewiesen.
- Eine alternative Betreuung des Kindes bzw. der Kinder kann ansonsten nicht sichergestellt werden.
- Es stehen der Gewährung keine dienstlichen Gründe entgegen.
Die Möglichkeiten des mobilen Arbeitens sind jedoch grundsätzlich vorrangig zu nutzen. Positive Arbeitszeitsalden (Mehrarbeit-, Überstunden- und Gleitzeitguthaben) müssen vorrangig abgebaut werden.
Der Sonderurlaub muss nicht zusammenhängend genommen werden. Es ist möglich, einzelne Tage in Anspruch zu nehmen. Es können auch halbe Sonderurlaubstage gewährt werden. Wenn die wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit anders als auf 5 Tage verteilt ist, erhöht oder vermindert sich der Anteil entsprechend.
In Härtefällen mehr als 34 Tage Sonderurlaub möglich
Das BMI weist zudem darauf hin, dass in besonderen Härtefällen, z. B. bei Alleinerziehenden auch bis zu 67 Arbeitstage (bezogen auf eine 5-Tage-Woche) unter Fortzahlung der Bezüge gewährt werden könnten.
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