Beamtenbund legt erneut Verfassungsbeschwerde gegen Tarifeinheitsgesetz ein
Der Beamtenbund dbb reichte nach eigenen Angaben am 13. März 2019 gegen das Ende 2018 nachgebesserte Gesetz zum zweiten Mal Klage in Karlsruhe ein. An der «fatalen Beschneidung tarifautonomer Rechte» habe sich nichts geändert, erklärte dbb-Chef Ulrich Silberbach in Berlin.
Ein Sprecher des Verfassungsgerichts konnte den Eingang der Klage zunächst nicht bestätigen. Das Gesetz legt fest, dass bei konkurrierenden Tarifverträgen in einem Betrieb allein der Abschluss mit der mitgliederstärksten Gewerkschaft gilt. Die frühere Arbeitsministerin Andrea Nahles (SPD) wollte damit aufreibende Machtkämpfe verhindern.
BVerfG forderte 2017 Nachbesserungen am Gesetz
Die Verfassungsrichter hatten die Neuregelung im Sommer 2017 mit einem umfangreichen Urteil weitgehend bestätigt. Für die Anwendung machten sie aber zahlreiche Vorgaben. Außerdem verpflichteten sie den Gesetzgeber zu der Nachbesserung, damit die auch die Interessen der Minderheitsgewerkschaften gewahrt bleiben.
Auch damals war der Beamtenbund unter den Klägern. Der Bundestag hatte die geforderten Änderungen Ende November im Anhang eines anderen Gesetzes mitbeschlossen.
dbb hält Nachbesserung für nicht ausreichend
dbb-Chef Silberbach sprach von einer «Mini-Korrektur», die die Situation sogar noch verschlechtere.
Allein das intransparente Gesetzgebungsverfahren sei geeignet, den dbb in seinen Rechten zu beschneiden. Das Bundesverfassungsgericht hatte ausdrücklich auf Transparenz eines demokratischen Verfahrens gesetzt. Sowohl durch das „gehetzte Durchpeitschen“ des Gesetzes in allerkürzester Zeit als auch durch die nichterfolgte Beteiligung der betroffenen Gewerkschaften und das „Segeln unter falscher Flagge“ seien Öffentlichkeit und die betroffenen Gewerkschaften gleichsam ausgeschaltet worden, kritisierte Silberbach. „Eine Frage von so hoher Tragweite wie die zwangsweise Herstellung einer Tarifeinheit sollte nicht in einem Anhang zu einem Gesetz beschlossen werden, das mit diesem Gegenstand nicht das Geringste zu tun hat.
Und die vorgesehene Mini-Korrektur ist überhaupt keine Lösung. Sie hat letztlich nur die Übergangsvorschrift aus Karlsruhe mit Verschlechterungen fortgeschrieben. Dazu gehört, dass die vom Gericht in Auftrag gegebene Regelungsaufgabe an den Gesetzgeber einfach auf die Sozialpartner abgewälzt wurde. Der Gesetzgeber hat es damit komplett versäumt, Vorkehrungen zu treffen, wenn die Rechte der Minderheitsgewerkschaft nicht gewahrt bleiben. Außerdem bleibt im Dunklen, welche konkreten Rechte von der Schutzregelung überhaupt umfasst sein sollen“, so Silberbach weiter.
„Wir bleiben daher bei unserer Position, dass die Tarifautonomie weder das ursprüngliche Gesetz noch die misslungene Korrektur gebraucht hätte. Wir setzten weiter auf freiwillige Kooperation von Gewerkschaften und werden das Gesetz, das massiv in ein elementares Grundrecht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eingreift, weiterhin mit allen Mitteln bekämpfen“, unterstrich der dbb Bundesvorsitzende. Verfahrensbevollmächtigter des dbb vor dem Bundesverfassungsgericht sei ebenso wie im Rahmen der ersten TEG-Verfassungsklage der renommierte Arbeitsrechtlicher Prof. Dr. Wolfgang Däubler, erklärte Silberbach.
dbb: TEG benachteiligt kleinere Gewerkschaften
Auch dbb Tarifchef Volker Geyer betonte die Entschlossenheit des dbb in Sachen Eingriff in die Koalitionsfreiheit: „Wir werden diesen Kampf bis zum Ende ausfechten. Das TEG benachteiligt bestimmte Gewerkschaften und ist deshalb ebenso verfassungswidrig wie undemokratisch. Im Bereich des öffentlichen Dienstes ist es, egal ob alte oder neue Fassung, wegen des unklaren Betriebsbegriffs noch weniger anwendbar als in der Privatwirtschaft, und mit der Verlagerung der Tarifpolitik auf die Betriebsebene wird die Idee des Flächentarifs gänzlich zerschossen. Das ist ein Irrweg, und mit unserer erneuten Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe wollen wir endlich eine Umkehr erreichen“, so Geyer.
Hintergrund zum TEG und dagegen gerichtete Klagen
Arbeitnehmer können frei über die Gewerkschaft ihrer Wahl entscheiden. Die Koalitionsfreiheit in Artikel 9 Absatz 3 des Grundgesetzes gibt ihnen das Recht, „zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden“. Dieses notstandsfeste Grundrecht ist ausdrücklich „für jedermann und für alle Berufe“ gewährleistet. Es bleibt den Beschäftigten überlassen, ob sie sich einer berufsspezifischen, branchenübergreifenden oder weltanschaulich ausgerichteten Gewerkschaft anschließen und wen sie mit der Vertretung ihrer Interessen in Tarifverhandlungen betrauen.
In Anbetracht des zunehmenden Einflusses so genannter „Spartengewerkschaften“ wurde die Idee der Tarifeinheit in Gesetzesform gefasst. Am 15. Juli 2015 trat das Tarifeinheitsgesetz (TEG) in Kraft. Danach hat nur noch die jeweils mitgliederstärkere Gewerkschaft im Betrieb die Tarifhoheit, berufsspezifische Arbeitnehmervereinigungen sind theoretisch gehindert, eigene Tarifverträge für ihre Mitglieder abzuschließen. Zugleich würden die Mitglieder der kleineren Gewerkschaft faktisch ihres Koalitionsrechts und ihrer Tarifautonomie beraubt, so die Kritiker des Tarifeinheitsgesetzes.
Der dbb und viele weitere betroffene Gewerkschaften und Berufsverbände legten unverzüglich Verfassungsbeschwerde gegen das TEG ein. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe entschied am 11. Juli 2017, dass das TEG zwar in die Koalitionsfreiheit eingreift und Grundrechte beeinträchtigen kann, gleichwohl aber „weitgehend mit dem Grundgesetz vereinbar“ ist. Der Senat sah indes das Risiko, dass die Interessen kleinerer Berufsgruppen unter den Tisch fallen könnten, deswegen sollte der Gesetzgeber bis Ende 2018 noch schützende Vorkehrungen schaffen.
Dieser Maßgabe kam der Gesetzgeber Ende November 2018 nach: Im Rahmen des Qualifizierungschancengesetzes brachte die Bundesregierung die TEG-Änderung in die parlamentarische Beratung ein und setzte so die unter vielen Experten als wenig sinnvoll erachtete „Verbesserung“ des Minderheitenschutzes durch.
In Anbetracht dieses neuen Sachstandes legt der dbb nunmehr erneut Verfassungsbeschwerde gegen das TEG in seiner geänderten Fassung ein.
Bereits am 18. Dezember 2017 hatte der dbb nach seiner Verfassungsklage in Karlsruhe auch beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) Klage gegen das TEG eingereicht. Aus Straßburg gibt es bereits erste Signale: Die dbb Klage wurde angenommen, die deutsche Bundesregierung zu einer Stellungnahme aufgefordert, die sie dem Gerichtshof bis Mitte Mai vorlegen muss.
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