Dienstunfähigkeit einer Beamtin nach Hundebiss im Sabbatjahr
Eine Beamtin aus Baden-Württemberg war während ihres Sabbatjahres im Februar 2015 vom Hund des beklagten Hundehalters unvermittelt von hinten in die Kniekehle gebissen worden. Sie erlitt neben starken Schmerzen und Krämpfen u. a. eine tiefe Venenthrombose, die zur Aufhebung ihrer Dienstfähigkeit in einem Zeitraum von 2 Monaten führte. Während dieser Zeit wurden – wie im gesamten Sabbatjahr - ihre Dienstbezüge weiterbezahlt. Nach § 81 Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg (LBG BW) geht ein möglicher Schadensersatzanspruch des verletzten Beamten auf den Dienstherrn über, soweit dieser während der auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit zur Gewährung der Leistung verpflichtet ist. Das Land und der Hundehalter streiten darüber, ob dies auch während des sog. Sabbatjahres einer Beamtin gilt. Dies wurde vom Landgericht Rottweil als erste Instanz bejaht (LG Rottweil, Urteil v. 8.3.2017, 6 O 29/16).
OLG Stuttgart: Kein Schadensersatzanspruch des Dienstherrn
Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hat entschieden, dass dem klagenden Land kein Ersatzanspruch für die im Zeitraum der Dienstunfähigkeit der Beamtin bezahlten Dienstbezüge zusteht. Der Beamtin sei zum einen schon kein eigener ersatzfähiger Erwerbsschaden entstanden, zum anderen sei der Hundebiss nicht kausal für die Erbringung der Dienstbezüge. Dies sei aber Voraussetzung eines Anspruchsübergangs gemäß § 81 LBG BW auf den Dienstherrn.
Keine Dienstleistungspflicht im Freistellungsjahr
Eine Beeinträchtigung der Dienstfähigkeit führe erst dann zu einem Vermögensschaden, wenn diese sich konkret auswirke, da die Beamtin ihre Arbeitskraft verletzungsbedingt tatsächlich nicht verwerten könne. Dies sei aber in der Freistellungsphase einer nach § 69 Abs. 5 LBG BW bewilligten Teilzeitbeschäftigung (sog. Sabbatjahr) nicht der Fall. Vielmehr habe die Beamtin im Freistellungsjahr keine Dienstleistungspflicht, da sie in den Jahren zuvor durch Mehrarbeit ein Arbeitszeitguthaben für das Sabbatjahr erwirtschaftet habe. Dabei führten Ausfallzeiten infolge kurzer Dienstunfähigkeiten – anders als bei Zusammentreffen von Urlaubs- und Krankheitszeiten - weder zu einer Verkürzung noch zu einer Verlängerung des Sabbatjahres. Das Berufungsgericht lässt es dabei offen, ob die verletzte Beamtin selbst möglicherweise einen Schadensersatzanspruch wegen der Beeinträchtigung ihrer Freizeit und dem eingeschränkten Genuss des Sabbatjahres habe.
Keine Ursächlichkeit zwischen Hundebiss und Leistungspflicht des Landes
Zudem fehle es an der nach dem Wortlaut des § 81 LBG BW erforderlichen Ursächlichkeit zwischen dem Hundebiss als Schadensereignis und der Leistungspflicht des Landes. Die Dienstbezüge wurden gerade nicht aufgrund der Dienstunfähigkeit der Beamtin, sondern aufgrund der vorgeleisteten Tätigkeit der Beamtin und dem Bestand ihres Arbeitszeitkontos während der Freistellungsphase bezahlt.
Auf die Berufung des Hundehalters wurde somit seine Verurteilung zur Erstattung der vom Land während der Dienstunfähigkeit an die Beamtin bezahlten Dienstbezüge aufgehoben.
(OLG Stuttgart, Urteil vom 21.6.2018, 13 U 55/17)
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