Anspruch auf Teilzeit für Schichtarbeiter

Das LAG Köln beschäftigte sich mit dem Fall eines Maschinenführers, der nach zweijähriger Elternzeit nicht wieder voll im Drei-Schicht-Betrieb arbeiten wollte. Er hat eine in Vollzeit tätige Ehefrau und zwei Kinder. Im Anschluss an die Elternzeit wollte er nur noch vormittags in Teilzeit beschäftigt werden.
Der Arbeitgeber lehnte den Wunsch nach Teilzeitarbeit mit der Begründung ab, es müssten sonst speziell für den Kläger zusätzliche Schichtübergaben eingeführt werden. Dies führe zu Produktionsverzögerungen und damit zu wirtschaftlichen Nachteilen.
Gericht: Arbeitgeber muss organisatorische Anstrengungen unternehmen
Wie zuvor schon das Arbeitsgericht Bonn wies auch das Landesarbeitsgericht Köln dies zurück (Az.: 7 Sa 766/12). Die Richter verwiesen auf die gesetzliche Regelung in § 8 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz, wonach ein Arbeitgeber Wünschen von Arbeitnehmern nach Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit zustimmen muss, wenn dem keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt nach dieser Regelung insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht.
Die Ablehnungsgründe des Arbeitgebers seien nicht gewichtig genug. Gewisse organisatorische Anstrengungen seien bei jeder Einrichtung von Teilzeitarbeit erforderlich, so die Kölner Richter. Im vorliegenden Fall gingen sie nicht über das zumutbare Maß hinaus.
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