Land Berlin muss Bewerberin für Lehramt Entschädigung zahlen

Eine Kopftuch tragende Bewerberin für eine Stelle im Berliner Schuldienst hat Anspruch auf eine Entschädigung, wenn die Ablehnung ihrer Bewerbung auf das Tragen des Kopftuchs zurückzuführen ist, so das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg. Das Land Berlin wird Revision einlegen.

Zum wiederholten Male soll das Land Berlin einer Muslimin eine Entschädigung zahlen, weil sie wegen ihres Kopftuchs nicht in den Schuldienst übernommen wurde.

Das Landesarbeitsgericht sprach der Frau am 27.11.2018 eineinhalb Monatsgehälter zu, das sind nach Angaben eines Sprechers 5.159 Euro. Sie sei aufgrund ihrer Religion benachteiligt worden.

Gericht bestätigt aber Neutralitätsgrundsatz

Gleichwohl stellte das Gericht das Berliner Neutralitätsgesetz, das Polizisten, Justizmitarbeitern und Lehrern allgemeinbildender Schulen das Tragen religiös geprägter Kleidungsstücke im Dienst untersagt, nicht in Frage. Es sei verfassungskonform auslegbar. Im konkreten Einzelfall sei allerdings keine konkrete Gefahr für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität durch das Kopftuch erkennbar gewesen, so das Gericht.

Die Vorinstanz hatte die Klage der Frau noch unter Berufung auf das Neutralitätsgesetz abgewiesen. Berlin will gegen das Urteil Revision vor dem Bundesarbeitsgericht einlegen, wie die Anwältin des Landes, Seyran Ates, ankündigte.

Bewerbung an Schule als Quereinsteigerin

Die Klägerin hatte sich als sogenannte Quereinsteigerin für eine Stelle in einer Sekundarschule, einem Gymnasium oder einer Berufsschule beworben. Für die Berufsschule, für die das Neutralitätsgesetz im Unterschied zu allgemeinbildenden Schulen nicht gilt, wurde die Klägerin mit Verweis auf andere, besser geeignete Bewerber abgelehnt. Für die anderen Schultypen erhielt sie kein Angebot.

Nach Überzeugung des Gerichts ist dies als Diskriminierung aus religiösen Gründen zu werten. Denn im Bewerbungsgespräch sei es von Anfang an auch um ihr Kopftuch gegangen.

dpa