Lehrerin kann Therapiehund steuerlich geltend machen

Aufwendungen für einen Therapiehund können bei Lehrern zu den abzugsfähigen Werbungskosten gehören und zu einem gewissen Anteil steuerlich berücksichtigt werden. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden.

Schon häufiger haben sich Gerichte mit der Frage beschäftigt, ob ein sog. "Schulhund" steuerlich berücksichtigt werden kann. 

Therapiehund Teil des pädagogischen Konzepts

Die Klägerin war als Lehrerin an einer Realschule tätig, zu deren Lehrkonzept tiergestützte Pädagogik gehörte.

Auf einer Schulkonferenz wurde der Beschluss gefasst, zur Umsetzung dieses Konzepts einen Therapiehund anzuschaffen. Die Lehrerin wurde mit der Ausbildung und der außerschulischen Versorgung des Hundes beauftragt. Sie erwarb daraufhin eine Hündin, die in der Folgezeit zum Therapiehund ausgebildet wurde.

Lehrerin macht Aufwendungen als Werbungskosten geltend

In ihren Steuererklärungen der Streitjahre machte die Klägerin die von ihr für die Hündin getragenen Kosten, zu denen die Abschreibung, Aufwendungen für eine Tierhaftpflichtversicherung, Futtermittel, Hundepflege, Tierarzt, Besuch der Hundeschule sowie die Kosten der Ausbildung als Therapiehund gehörten, als Werbungskosten geltend.

Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen nicht und verwies darauf, dass es sich bei dem Therapiehund nicht um ein Arbeitsmittel handele. Der Therapiehund könne insbesondere nicht mit einem Polizeihund verglichen werden, da Polizeihunde Eigentum des Dienstherrn und nicht des jeweiligen Polizisten seien.

Finanzgericht: Hund ist ein Arbeitsmittel

Der 10. Senat des Finanzgerichts Münster folgte grundsätzlich der Auffassung der Klägerin, dass es sich bei dem Therapiehund um ein Arbeitsmittel handele, und erkannte die Aufwendungen teilweise als Werbungskosten an.

Der Senat führte zur Begründung aus, dass die Aufwendungen für den Therapiehund im Grundsatz beruflich veranlasst gewesen seien, da der Hund der Erledigung dienstlicher Aufgaben der Klägerin diene und im Rahmen eines von der Schulkonferenz beschlossenen Programms an den Unterrichtstagen der Klägerin eingesetzt werde.

Aufwendungen teilweise absetzbar

Der Therapiehund sei aber nicht ausschließlich beruflich „im Einsatz“, sondern auch in intensiver Weise Bestandteil des Privatlebens der Klägerin. Die Aufwendungen seien deshalb nach dem zeitlichen Anteil der beruflichen und privaten „Verwendung“ des Therapiehundes aufzuteilen.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen (FG Münster, Urteil v. 14.3.2019, 10 K 2852/18 E).

Weitere Entscheidungen zum Thema Schulhund

Zu einem ähnlichen Streitfall entschied das Finanzgericht Düsseldorf, dass eine Lehrkraft die Aufwendungen für einen Schulhund in Höhe eines geschätzten beruflichen Anteils von 50% als Werbungskostenvon von der Steuer absetzen kann (FG Düsseldorf, Urteil v. 14.9.2018, 1 K 2144/17 E).

Anders urteilte dagegen das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 12. März 2018 (5 K 2345/15): Eine Trennung zwischen privater und beruflicher Veranlassung sei nicht möglich, so dass die Kosten für das Tier insgesamt nicht abgezogen werden könnten. Der Hund könne auch nicht mit dem Diensthund eines Polizisten verglichen werden. Ein solcher Diensthund stehe im Eigentum des Dienstherrn, der für den Unterhalt aufkomme und die Privatnutzung untersage.



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