Lehrerin kann Kosten für Schulhund nicht von Steuer abziehen

Eine Lehrerin kann Aufwendungen für ihren Hund, der sie drei Mal pro Woche in die Schule begleitet und dort als „Schulhund“ eingesetzt wird, nicht als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abziehen. Das hat das FG Rheinland-Pfalz entschieden.

Eine Lehrerin machte in ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2013 Aufwendungen für ihren Hund (Hundezubehör 122 Euro, Hundegeschirr 40 Euro, Hundespielzeug 41 Euro, Hundesteuer 30 Euro, Tierhalterhaftpflicht 74 Euro und pauschale Futterkosten 600 Euro) zu 50% als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend. Sie begründete dies damit, dass ihr Hund die Funktion eines „Schulhundes“ habe. Sie legte ein „Pädagogisches Konzept“ und eine Bescheinigung der Schule über den regelmäßigen Einsatz des Hundes (v.a. bei Schülern der Orientierungsstufe) sowie Informationen der Schulaufsichtsbehörde (Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion – ADD) zum Projekt „Hundegestützte Pädagogik in Rheinland-Pfalz“ vor.
Das beklagte Finanzamt erkannte die Kosten dennoch nicht an, weil der Hund kein Arbeitsmittel im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG sei und nicht unwesentlich privat genutzt werde.

FG: Ein „Schulhund“ ist kein Arbeitsmittel

Die dagegen beim Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Auch das FG vertrat die Auffassung, dass es sich bei dem „Schulhund“ nicht um ein Arbeitsmittel der Klägerin handle, weil das Tier nicht (nahezu) ausschließlich und unmittelbar der Erledigung der dienstlichen Aufgaben der Klägerin als Lehrerin diene und überwiegend privat Verwendung finde. Nach den vorgelegten Unterlagen werde der Hund zwar im Rahmen des Projekts „Schulhund“ regelmäßig im Unterricht eingesetzt. Die Schulverwaltung sehe ihn allerdings nicht als Gegenstand, der mit staatlichen Mitteln zu finanzieren und z. B. wie ein Sportgerät im Schulsport oder eine ähnliche fachspezifische Ausstattung für den Unterricht vorgesehen sei.

Der Hund könne auch nicht mit dem Diensthund eines Polizisten verglichen werden. Ein solcher Diensthund stehe im Eigentum des Dienstherrn, der für den Unterhalt aufkomme und die Privatnutzung untersage. Ein „Schulhund“ könne den Unterricht durchaus bereichern, die Lehrtätigkeit sei hingegen nicht vom Einsatz eines solchen Tieres abhängig. Eine Trennung zwischen privater und beruflicher Veranlassung sei nicht möglich, so dass die Kosten für das Tier insgesamt nicht abgezogen werden könnten.

(Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.3.2018, 5 K 2345/15)

FG Rheinland-Pfalz

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