Nordrhein-Westfalen: BAG zur Eingruppierung von Lehrern

In Nordrhein-Westfalen werden Lehrer mit ausschließlich deutscher Lehrbefähigung anders eingruppiert als Lehrer ausländischer Herkunft mit einer Lehrbefähigung ihres Heimatlandes. Diese Differenzierung ist jedoch nicht gerechtfertigt.

Nordrhein-Westfalen bietet in seinen Schulen für die am meisten gesprochenen Herkunftssprachen als ergänzendes Angebot zum Regelunterricht herkunftssprachlichen Unterricht an.

Lehrer mit besonderen Sprachqualifikationen sind bevorzugt einzustellen

Besitzen Bewerber die Befähigung für ein Lehramt nach deutschem Recht, sind sie nach dem Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung über den Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte vom 21. Dezember 2009 (HSU-Erlass) bevorzugt einzustellen, wenn sie zusätzlich zumindest die erforderliche Sprachqualifikation aufweisen.

Lehrer mit deutscher Lehrbefähigung erhalten niedrigere Vergütung

Die in Nordrhein-Westfalen geltenden Erlasse zur Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrer bilden diese bei der Einstellung vorrangig geforderte Qualifikation jedoch bei Lehrern, die ausschließlich solchen Unterricht erteilen, nicht ab. Sie stellen für Lehrer ausländischer Herkunft vielmehr auf die Lehrbefähigung des Heimatlandes ab. Lehrer mit ausschließlich deutscher Lehrbefähigung erhalten eine zumindest eine Entgeltgruppe niedrigere Vergütung.

Differenzierung ist nicht gerechtfertigt

Diese Differenzierung ist im Hinblick auf die Einstellungsanforderungen des beklagten Landes sachlich nicht gerechtfertigt. Den betroffenen Lehrern mit deutscher Lehrbefähigung ist deshalb eine Vergütung aus derselben Entgeltgruppe des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zu zahlen wie den Lehrern mit der Lehrbefähigung ihres Heimatlandes.

Der Fall

Die in der Türkei geborene Klägerin besitzt die Lehrbefähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen. Seit dem 30. August 2013 erteilt sie an einer Grundschule des beklagten Landes ausschließlich herkunftssprachlichen Unterricht in der türkischen Sprache. Die vom einschlägigen Eingruppierungserlass geforderte türkische Lehrbefähigung hat sie nicht nachgewiesen. Nordrhein-Westfalen ist der Auffassung, dass die Kombination aus der Qualifikation der Klägerin und der von ihr vertraglich geschuldeten Tätigkeit in den von ihm erlassenen Eingruppierungsregelungen keinen Niederschlag gefunden habe. Es zahlt ihr unter Berufung auf eine in dem maßgeblichen Erlass enthaltene Auffangregelung ein Entgelt der Entgeltgruppe 10 TV-L. Die Klägerin begehrt eine Vergütung aus der Entgeltgruppe 11 TV-L (BAG Urteil v. 25.6.2015, 6 AZR 383/14).

BAG Pressemitteilung

Schlagworte zum Thema:  Lehrer, TV-L, Eingruppierung TVöD